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Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 17.11.2014 - 2 NB 81/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,36479
OVG Niedersachsen, 17.11.2014 - 2 NB 81/14 (https://dejure.org/2014,36479)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 17.11.2014 - 2 NB 81/14 (https://dejure.org/2014,36479)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 17. November 2014 - 2 NB 81/14 (https://dejure.org/2014,36479)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 17 Abs 2 Nr 1 KapVO; § 17 Abs 2 Nr 3 KapVO; § 20 KapVO; § 1 Abs 2 KapVO; § 17 Abs 2 KapVO
    HannibaL; Humanmedizin; Modellstudiengang; Kapazität; patientenbezogene Kapazität; ambulante patientenbezogene Kapazität; stationäre patientenbezogene Kapazität; Lehrkrankenhaus; Lehrpraxis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (19)Zitiert selbst (9)

  • OVG Niedersachsen, 21.10.2013 - 2 NB 47/13

    Verstärkte Einbeziehung von Lehrkrankenhäusern als unmittelbar gebotener Beitrag …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.11.2014 - 2 NB 81/14
    Hierzu verweist der Senat auf seine Beschlüsse zu den vergangenen Semestern (insb. Beschl. v. 21.10.2013 - 2 NB 47/13 u. a. -).

    Rn. 20 Wie bereits das Verwaltungsgericht erörtert hat, hat der Senat im Vorjahresbeschluss (v. 21.10.2013 - 2 NB 47/13 u.a. -, juris) hierzu Bedenken aufgezeigt.

    Rn. 47 "…bei der neuen Art der Kapazitätsberechnung die vollständige Nutzung vorhandener Kapazitäten nur schwer einer Überprüfung zugänglich gemacht werden kann …und die weitere über Lehrkrankenhäuser/-praxen abzudeckende Kapazität einer gerichtlichen Prüfung nicht bzw. kaum zugänglich ist" (Sen., Beschl. v. 21.10.2013 - 2 NB 47/13 ua. -).

    Der Senat hat hierzu (Beschl. v. 21.10.2013 - 2 NB 47/13 u. a. -) ausgeführt:.

    Der Ablauf der von dem Senat als zulässig angesehenen Übergangszeit bis zum Erlass normierter Berechnungsgrundlagen für die Kapazitätsberechnung im Modellstudiengang ändert nichts daran, dass der noch laufende und möglicherweise in die Verlängerung gehende Modellstudiengang nach wie vor unter Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Staatsvertrag 2008 fällt (vgl. auch Sen. Beschl. v. 21.10.2013 - 2 NB 47/13 u. a. -).

    Rn. 63 h. Da die Antragsgegnerin nach ihrem glaubhaften Vortrag bislang sämtliche Studienjahre jeweils wieder auf 270 Studierende auffüllt und sich dies auch aus der den Kapazitätsunterlagen beigefügten "Schwundtabelle" ergibt, (MED G2-Mod), war eine Schwundberechnung nicht erforderlich (vgl. auch Senat, Beschl. v. 21.10.2013 - 2 NB 47/13 u. a. -).

  • OVG Hamburg, 30.07.2014 - 3 Nc 10/14

    Zulassung zum 2. Abschnitt des Studiums der Humanmedizin (Klinik) an der …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.11.2014 - 2 NB 81/14
    Soweit in der Rechtsprechung (OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2014 - 3 Nc 10/14 -, juris) die Auffassung vertreten wird, Ausbildungsstunden in außeruniversitären Krankenanstalten seien nur kapazitätserhöhend zu berücksichtigen, wenn es sich dabei um Unterricht am Krankenbett handele, ein Blockpraktikum in außeruniversitären Krankenanstalten sei dagegen nicht zu berücksichtigen, weil auch der herkömmliche Parameter von 15, 5% das Blockpraktikum nicht berücksichtige, ist dieser Gedankengang daher auf den Modellstudiengang nicht übertragbar.

    Rn. 60 e. Patienten, die weniger als einen Tag bei der Antragsgegnerin verweilen, sind zumindest nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht als stationäre Patienten zu erfassen, sondern unterfallen dem Grunde nach dem ambulanten Bereich, der in der Regel durch den sog. 50%-Zuschlag erfasst wird (vgl. Sen. Beschl. v. 22.8.2013 - 2 NB 394/12 -, juris, Humanmedizin Uni Göttingen Wintersemester 201272013 u. v. 19.7.2012 - 2 NB 102/12 u.a. -, Humanmedizin, Wintersemester 2011/2012; aA. OVG HH, Beschl. v. 30.7.2014 - 3 Nc 10/14 -, juris).

  • OVG Niedersachsen, 19.07.2012 - 2 NB 102/12

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin außerhalb der durch eine Zulassungszahl …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.11.2014 - 2 NB 81/14
    Diese Übergangszeit könne frühestens nach einem vollständigen Durchlauf der ersten zum Studienjahr 2005/2006 für den Modellstudiengang zugelassenen Kohorte einschließlich der abzulegenden ärztlichen Prüfung, mithin also frühestens Ende 2011 (fünf Studienjahre, ein praktisches Jahr zuzüglich Zeit für die Prüfung; Sen., Beschl. v. 26.3.2010 - 2 NB 20/09 u.a. -, WS 2008/2009) und damit faktisch erst Ende des Sommersemesters 2012 (Beschl. v. 19.7.2012 - 2 NB 102/12 u.a. -, WS 2011/2012) als beendet angesehen werden.

    Rn. 60 e. Patienten, die weniger als einen Tag bei der Antragsgegnerin verweilen, sind zumindest nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht als stationäre Patienten zu erfassen, sondern unterfallen dem Grunde nach dem ambulanten Bereich, der in der Regel durch den sog. 50%-Zuschlag erfasst wird (vgl. Sen. Beschl. v. 22.8.2013 - 2 NB 394/12 -, juris, Humanmedizin Uni Göttingen Wintersemester 201272013 u. v. 19.7.2012 - 2 NB 102/12 u.a. -, Humanmedizin, Wintersemester 2011/2012; aA. OVG HH, Beschl. v. 30.7.2014 - 3 Nc 10/14 -, juris).

  • OVG Niedersachsen, 22.08.2013 - 2 NB 394/12

    Voraussetzungen für die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.11.2014 - 2 NB 81/14
    Rn. 60 e. Patienten, die weniger als einen Tag bei der Antragsgegnerin verweilen, sind zumindest nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht als stationäre Patienten zu erfassen, sondern unterfallen dem Grunde nach dem ambulanten Bereich, der in der Regel durch den sog. 50%-Zuschlag erfasst wird (vgl. Sen. Beschl. v. 22.8.2013 - 2 NB 394/12 -, juris, Humanmedizin Uni Göttingen Wintersemester 201272013 u. v. 19.7.2012 - 2 NB 102/12 u.a. -, Humanmedizin, Wintersemester 2011/2012; aA. OVG HH, Beschl. v. 30.7.2014 - 3 Nc 10/14 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 30.11.2004 - 2 NB 430/03

    Antrag auf vorläufige unbeschränkte Zulassung zum Studium der Humanmedizin; …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.11.2014 - 2 NB 81/14
    Der Senat hatte zudem im Beschwerdeverfahren die Vollstudienplätze unter Berücksichtigung einer von ihm angenommenen Schwundquote beim Übergang Vorklinik/Klinik von 7, 5 % auf (300 +7,5%=) 322, 5 erhöht (Sen., Beschl. v. 30.11.2004 - 2 NB 430/03 u.a., S. 24 ff).
  • VGH Bayern, 28.07.2014 - 7 CE 14.10052

    Humanmedizin FAU Erlangen-Nürnberg (Wintersemester 2013/2014); erstes Semester …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.11.2014 - 2 NB 81/14
    Rn. 62 g. Soweit über die Berechnungsvariante unter 3b hinausgehend gefordert wird, der Bettenzahl des Klinikums zunächst die jeweilige Bettenzahl an den eingebundenen Lehrkrankenhäusern hinzuzurechnen und daraus die stationäre Kapazität zu ermitteln (vgl. hierzu z.B. Bay. VGH, Beschl. v. 6.8.2014 - 7 CE 14.10052 - Vnb.), würde dies zwar dem Grunde nach die Nachprüfbarkeit der Kapazitätsauslastung erleichtern.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2014 - 13 C 19/14

    Glaubhaftmachung des Anspruchs auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.11.2014 - 2 NB 81/14
    Auch ist bekannt, dass z.B. die Universität Bochum die Ausbildung im Studiengang Humanmedizin allein auf vertraglicher Grundlage mit besonders qualifizierten Krankenhäusern anbietet (Bochumer Modell; vgl. OVG Münster, Beschl. v. 28.10.2014 - 13 C 19/14 -, juris), was gleichzeitig belegt, dass sogar die gesamte Ausbildung auf qualifizierte Krankenhäuser ausgelagert werden kann.
  • BVerfG, 24.06.2014 - 1 BvR 3217/07

    Verfassungsbeschwerde gegen die organisatorische Ausgestaltung der Medizinischen …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.11.2014 - 2 NB 81/14
    Sie liegt damit an der "Schnittstelle" zwischen Wissenschafts- und Gesundheitssystem als Verbund von Forschung und Lehre einerseits und Krankenversorgung andererseits (BVerfG, Beschl. v. 24.6.2014 - 1 BvR 3217/07 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 14.11.2014 - 2 NB 41/14
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.11.2014 - 2 NB 81/14
    In dem Beschluss zu dem vorangegangenen Wintersemester 2012/2013 (v. 21.10.2013 - 2 NB 41/14 ua. -) hat der Senat u.a. ausgeführt:.
  • OVG Niedersachsen, 16.09.2015 - 2 NB 15/15

    Außeruniversitäres Lehrkrankenhaus; HannibaL; Humanmedizin; Kapazität; …

    Die nur für den Modellstudiengang HannibaL (Medizinische Hochschule Hannover) entwickelten Parameter für die Berechnung der patientenbezogenen stationären und ambulanten Studienplatzkapazität begegnen mit Verbindlichkeit für das vorliegende Eilverfahren (weiterhin) noch keinen Bedenken (vgl. ebenso Sen., Beschl. v. 17.11.2014 - 2 NB 81/14 -, WS 2013/2014).

    In jenem Beschluss hat der Senat zugleich die Frage angerissen, ob möglicherweise verborgene Kapazitäten vorliegen, ist im Ergebnis aber davon ausgegangen, dass eine kritische Prüfung des Gutachtens der Firma Lohfert im Bundesgebiet unter Einschluss der Erkenntnisse aus anderen Modellstudiengängen erfolge, deren Ergebnis der Senat derzeit mangels zureichender Fachkunde nicht vorgreifen könne (Sen., Beschl. v. 17.11.2014 - 2 NB 81/14 -, juris).

    Die Innovationsklauseln ermöglichen auch für in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene Modellstudiengänge eine von den Berechnungen der medizinischen Regelstudiengänge abweichende Kapazitätsberechnung (zuletzt Sen., Beschl. v. 17.11.2014 - 2 NB 81/14 -, WS 2013/2014, juris und - 2 NB 46/14 u.a. -zu einem von dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller geführten Verfahren; vgl. allg. auch: OVG Thüringen, Beschl. v. 17.6.1998 - 1 Nc O 339/98 -, DÖV 1998, 934, juris).

    Auch über die aktuellen Änderungen in der KapVO 2012 ist der Ausschuss für das zentrale Vergabeverfahren im Mai und Juli 2012 informiert worden (zuletzt Sen., Beschl. v. 17.11.2014 - 2 NB 81/14 -, WS 2013/2014, juris).

    Rn. 24 a. Der von der Antragsgegnerin gewählten Berechnungsart, die nur Teile der externen Kapazität über die Erhöhungsregel des § 17 Abs. 2 Nr. 3 KapVO 2014 einbezieht, ist nicht zu folgen (ebenso Sen., Beschl. v. 17.11.2014, aaO., WS 2013/2014).

    Zur Einbeziehung auch der Lehrpraxen in die Kapazitätsberechnung hat der Senat ausgeführt (Beschl. v. 17.11.2014, aaO.):.

    Der Senat hält es allerdings weiterhin nicht für fernliegend, die gesamten externen 236 Stunden bereits unter § 17 Abs. 2 Nr. 1 KapVO und nicht unter § 17 Abs. 2 Nr. 3 zu erfassen (ebenso Beschl. v. 17.11.2014, aaO.).

    Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Hamburg (Beschl. v. 30.7.2014 - 3 Nc 10/2014 -, juris, v. 21.4.2015 - 3 Nc 121/14 -, jeweils juris) zur Einbeziehung externer Ausbildung können insoweit nicht ohne weiteres auf den Modellstudiengang übertragen werden, weil zum einen der dortigen Berechnung der Regelparameter von 15, 5% zugrunde liegt, in dessen Ableitung Blockpraktika - anders als bei dem Parameter für den Modellstudiengang - nicht eingeflossen sind (vgl. Sen., Beschl. v. 17.11.2014 - 2 NB 81/14 -, juris) und zum anderen der dortige externe Unterricht - soweit aus den Hamburger Beschlüssen erkennbar - nur in externen Krankenhäusern, nicht in Praxen stattfindet.

    Rn. 50 Der Senat kann indes nach wie vor nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass die Antragsgegnerin tatsächlich eine Überlast an Studienplätzen trägt, weil andernfalls die sich rein rechnerisch für den Modellstudiengang bei Einsatz der tatsächlichen patientenbezogenen Ausbildungsstunden in die Berechnungsformel ergebenden Studienplätze zu einer noch deutlicheren, auch aus Sicht der Antragsgegnerin nicht mehr hinnehmbaren Verringerung von Studienplätzen geführt hätte (Sen., Beschl. v. 17.11.2014 - 2 NB 81/14 -, juris und - 2 NB 46/14 u.a. - zu einem von dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller geführten Verfahren).

    Rn. 52 a. Da die Antragsgegnerin nach ihrem glaubhaften Vortrag bislang sämtliche Studienjahre jeweils wieder auf 270 Studierende auffüllt und sich dieses auch der den Kapazitätsunterlagen beigefügten Schwundtabelle entnehmen lässt, war eine Schwundberechnung nicht erforderlich (Sen., Beschl. v. 17.11.2014 - 2 NB 81/14 u.a. -, juris).

    Rn. 56 e. Soweit die Einbeziehung weiterer Lehrkrankenhäuser begehrt wird, hält der Senat zunächst weiter an seiner bisherigen Auffassung fest, dass die Entscheidung darüber in erster Linie der Antragsgegnerin obliegt und das von ihr vorgelegte Lehrkrankenhauskonzept (v. 31.1.2014) keine Plausibilitätsfragen in einem die Ausweisung weiterer Studienplätze rechtfertigenden Umfang aufwirft (Beschl. v. 17.11.2014 - 2 NB 81/14 u.a. -, juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.07.2015 - 13 B 113/15

    Ermittlung der tatsächlichen Kapazität des Aachener Modellstudiengangs …

    Rn. 29 Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 17. November 2014 - 2 NB 81/14 -, juris, Rn. 56.

    Rn. 34 Vgl. dazu im Einzelnen Nds. OVG, Beschlüsse vom 17. November 2014 - 2 NB 81/14 -, und vom 21. Oktober 2013 - 2 NB 47/13 -, jeweils juris.

    Rn. 38 Vgl. OVG Nds., Beschluss vom 17. Novemer 2014 - 2 NB 81/14 -, juris, Rn. 54.

  • OVG Niedersachsen, 28.11.2019 - 2 NB 1/19

    Zulassung zum Modellstudiengang der Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule …

    Aus dem Begriff der "außeruniversitären Krankenanstalten" in § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapVO bzw. § 17 Abs. 2 Nr. 3 KapVO folgt nichts Anderes, denn dieser bezieht sich nicht nur auf externe Lehrkrankenhäuser, in denen stationäre Leistungen angeboten werden, sondern auf alle externen Einrichtungen, die eine gewisse organisatorische Verfestigung bieten, wie der Senat bereits in der Vergangenheit entschieden hat (also auch auf Lehrpraxen, vgl. Senatsbeschl. v. 17.11.2014 - 2 NB 81/14 -, juris Rn. 25).

    Anders als bei der Berechnung nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 KapVO (vgl. Senatsbeschl. v. 17.11.2014 - 2 NB 81/14 -, juris Rn. 24) sind die extern durchgeführten Blockpraktika (Zeilen 97, 156 und 180 der Modulliste) daher nicht zu berücksichtigen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2016 - 13 B 114/16

    Zulässigkeit der Berechnung der kapazität abweichend von den Vorgaben der …

    Rn. 28 Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 17. November 2014 - 2 NB 81/14 -, juris, Rn. 56.

    Rn. 33 Vgl. dazu im Einzelnen Nds. OVG, Beschlüsse vom 17. November 2014 - 2 NB 81/14 -, und vom 21. Oktober 2013 - 2 NB 47/13 -, jeweils juris.

    Rn. 37 Vgl. OVG Nds., Beschluss vom 17. November 2014 - 2 NB 81/14 -, juris, Rn. 54.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2016 - 13 C 6/16

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin außerhalb der festgesetzten Kapazität

    Rn. 28 Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 17. November 2014 - 2 NB 81/14 -, juris, Rn. 56.

    Rn. 33 Vgl. dazu im Einzelnen Nds. OVG, Beschlüsse vom 17. November 2014 - 2 NB 81/14 -, und vom 21. Oktober 2013 - 2 NB 47/13 -, jeweils juris.

    Rn. 37 Vgl. OVG Nds., Beschluss vom 17. November 2014 - 2 NB 81/14 -, juris, Rn. 54.

  • OVG Niedersachsen, 24.10.2016 - 2 NB 35/16

    HannibaL; Modellstudiengang; Modellstudiengang: HannibaL; Patientenkapazität

    Dem Verordnungsgeber kommt vielmehr bei der Entwicklung der Parameter für den Modellstudiengang eine Einschätzungsprärogative zu; denn eine mathematische Beweisführung ist nicht möglich, da die maßgeblichen Umstände nicht naturwissenschaftlich beweisbar sind, sondern mit Wahrscheinlichkeiten gearbeitet werden muss und "die Entwicklung eines (Anm.: hier neuen) Parameters aus der zum Teil modellhaften Anwendung sehr subtiler Verfahren mit differenzierenden Eingabegrößen gewonnen wird" (so schon Niederschrift über die Sitzung der Arbeitsgruppe Medizin v. 13.10.1978, dort Anlage "Die besonderen Parameter für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin in der Kapazitätsverordnung", S. 3 zu der Entwicklung des herkömmlichen Parameters; Sen. Beschl. v. 17.11.2014 - 2 NB 81/14 u.a. -, WS 2013/2014, juris).

    Rn. 34 Die Darlegung der Antragsgegnerin, sie trage seit Jahren eine Überlast (vgl. auch Sen., Beschl. v. 17.11.2014 - 2 NB 81/14 u.a. -, WS 2013/2014, juris) verstärkt iVm. der 10-jährigen Dauer des Modellstudienganges die Frage nach der Plausibilität der Vorgaben in § 17 Abs. 2 KapVO; denn wenn die Antragsgegnerin über Jahre aus ihrem ambulanten Bereich und aus den externen Einrichtungen zusätzliche Studienplätze errechnet, obgleich diese Vorgehensweise mit der zugrunde liegenden Formel nicht in Übereinklang zu bringen sein dürfte und zudem (nach ihrer Kapazitätsberechnung) darauf nochmals einen Zuschlag macht, sie die aufgenommenen 270 Studierenden aber ordnungsgemäß ausbilden kann, spricht dies dafür, dass Einzelwerte in der Formel (sei es die Gruppengröße oder die Patienteneignung oder die Belastbarkeit) nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.

    Rn. 35 (2) Dem nach alledem bestehenden Erklärungsbedarf (vgl. auch u.a. Beschl. des Sen. v 17.11.2014 - 2 NB 81/14 ua. - und - 2 NB 55/14 ua. -, an dem die Prozessbevollmächtigten des vorliegenden Verfahrens beteiligt waren, jeweils WS 2013/2014) ist die Antragsgegnerin bislang nicht zureichend nachgekommen, insbesondere auch nicht im Rahmen der o.a. mündlichen Verhandlung.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2016 - 13 B 115/16

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin außerhalb der festgesetzten Kapazität

    Rn. 27 Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 17. November 2014 - 2 NB 81/14 -, juris, Rn. 56.

    Rn. 32 Vgl. dazu im Einzelnen Nds. OVG, Beschlüsse vom 17. November 2014 - 2 NB 81/14 -, und vom 21. Oktober 2013 - 2 NB 47/13 -, jeweils juris.

    Rn. 36 Vgl. OVG Nds., Beschluss vom 17. Novemer 2014 - 2 NB 81/14 -, juris, Rn. 54.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2016 - 13 B 113/16

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes; …

    Rn. 28 Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 17. November 2014 - 2 NB 81/14 -, juris, Rn. 56.

    Rn. 33 Vgl. dazu im Einzelnen Nds. OVG, Beschlüsse vom 17. November 2014 - 2 NB 81/14 -, und vom 21. Oktober 2013 - 2 NB 47/13 -, jeweils juris.

    Rn. 37 Vgl. OVG Nds., Beschluss vom 17. Novemer 2014 - 2 NB 81/14 -, juris, Rn. 54.

  • OVG Hamburg, 13.10.2016 - 3 Nc 18/16

    Zulassung zum Medizinstudium bei fehlender Berücksichtigung von Blockpraktika bei …

    Denn die Unterrichtung im Rahmen von Blockpraktika ist auch nicht in die Ableitung des für die Bemessung der Aufnahmekapazität nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO maßgeblichen Parameters von 15, 5 % eingeflossen, sondern nur der Unterricht am Krankenbett (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.11.2014, 2 NB 81/14, juris Rn. 24; vgl. ferner Lohfert/Lohfert/Muschter: "Überprüfung der Parameter der Kapazitätsverordnung zur Ermittlung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität im stationären und ambulanten Bereich", Gutachten, mit dem die Eignungswahrscheinlichkeit und Belastbarkeit der stationären Patienten für den patientengebundenen praktischen Unterricht im klinischen Studienabschnitt 1986 empirisch überprüft wurde - sog. Lohfert-Gutachten, S. 8;… OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2014, 3 Nc 10/14, juris Rn. 30).

    Anders wäre es, wenn der maßgebliche Parameter unter Einbeziehung auch des Blockpraktikums abgeleitet worden wäre (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.11.2014, 2 NB 81/14, juris Rn. 24).".

    Diese Betrachtung steht nicht im Widerspruch zu dem Beschluss des OVG Lüneburg vom 17. November 2014 (2 NB 81/14, juris Rn. 24), welches die in den Lehrkrankenhäusern durchgeführten Blockpraktika kapazitär berücksichtigt hat, weil die dort anzuwendenden Parameter gerade unter Berücksichtigung von Blockpraktika gebildet worden waren.

  • OVG Hamburg, 28.09.2015 - 3 Nc 7/15

    Vorläufige Zulassung zum Studium Humanmedizin - hier: Universitätsklinikum …

    Denn die Unterrichtung im Rahmen von Blockpraktika ist auch nicht in die Ableitung des für die Bemessung der Aufnahmekapazität nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO maßgeblichen Parameters von 15, 5 % eingeflossen, sondern nur der Unterricht am Krankenbett (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.11.2014, 2 NB 81/14, juris Rn. 24; vgl. ferner Lohfert/Lohfert/Muschter: "Überprüfung der Parameter der Kapazitätsverordnung zur Ermittlung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität im stationären und ambulanten Bereich", Gutachten, mit dem die Eignungswahrscheinlichkeit und Belastbarkeit der stationären Patienten für den patientengebundenen praktischen Unterricht im klinischen Studienabschnitt 1986 empirisch überprüft wurde - sog. Lohfert-Gutachten, S. 8;… OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2014, 3 Nc 10/14, juris Rn. 30).

    Anders wäre es, wenn der maßgebliche Parameter unter Einbeziehung auch des Blockpraktikums abgeleitet worden wäre (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.11.2014, 2 NB 81/14, juris Rn. 24).

  • OVG Hamburg, 21.04.2015 - 3 Nc 121/14

    Zulassung zum 2. Abschnitt des Studiums der Humanmedizin (Klinik) an der …

  • OVG Niedersachsen, 17.12.2021 - 2 NB 3/21

    Zulassung zum Modellstudiengang der Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule …

  • OVG Niedersachsen, 28.11.2019 - 2 NB 552/19

    Zulassung zum Modellstudiengang der Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule …

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2015 - 3 M 49/15

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin - 1. Klinisches Semester

  • VG Berlin, 21.02.2022 - 30 L 575.21
  • OVG Niedersachsen, 16.08.2017 - 2 NB 284/16

    Humanmedizin; Modellstudiengang; Kapazitätsberechnung; Zuschlag

  • VG Berlin, 21.02.2022 - 30 L 528.21
  • VG Berlin, 06.09.2022 - 30 L 165.22
  • VG Berlin, 06.09.2022 - 30 L 106.22
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