Rechtsprechung
| OVG Niedersachsen, 22.09.2017 - 2 NB 944/17 |
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§ 17 Abs 2 KapVO ND; § 4 Abs 3 Nr 1 HSchulZulG ND 1998
Humanmedizin; Modellstudiengang; Kapazitätsberechnung; Zuschlag - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Hannover, 29.05.2017 - 8 C 3143/17
- OVG Niedersachsen, 22.09.2017 - 2 NB 944/17
Wird zitiert von ... (29) Zitiert selbst (9)
- OVG Niedersachsen, 16.08.2017 - 2 NB 284/16
Humanmedizin; Modellstudiengang; Kapazitätsberechnung; Zuschlag
Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.09.2017 - 2 NB 944/17
Das Verwaltungsgericht ist in Fortführung seiner Rechtsprechung zum Wintersemester 2016/2017 (Beschl. v. 14.12.2016 - 8 C 4707/16 u.a. -, bestätigt durch Sen., vgl. z.B. Beschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, Veröffentlichung in juris geplant) wegen voraussichtlicher Nichtigkeit der Kapazitätsberechnungsvorgaben in § 17 Abs. 2 NdsKapVO iVm. einem in Anlehnung an § 4 Abs. 3 Satz 1 NHZG vorgenommenen Zuschlag von insgesamt 290 Studienplätzen ausgegangen (270 zuzüglich eines Aufschlages von 20 weiteren Plätzen, entspricht 7, 5%).Generiere die Antragsgegnerin gleichwohl aus der MHH-Ambulanz sowie aus externen Ausbildungsstellen weitere Vollstudienplätze, übernehme sie zudem noch - nach eigenen Angaben - seit Jahren eine "freiwillige Überlast", um auf 270 Studierende zu kommen, und habe sie in den vergangenen Jahren die Studierenden gleichwohl ordnungsgemäß ausbilden können, sei dies - zumindest nach derzeitigem Erkenntnisstand - ein erhebliches Indiz für die Annahme, dass die der Formel zugrunde gelegten Einzelwerte für Patienteneignung, Belastbarkeit, Gruppengröße in der Ausbildungswirklichkeit höher anzusetzen sein dürften (vgl. Beschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, WS 2016/2017, Veröffentlichung in juris geplant, v. 24.12.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris WS 2015/2016 ).
Rn. 10 Zunächst vermag nach Ablauf von 11 Jahren seit Einrichtung des Modellstudiengangs (2005/2006) eine "bloße" Alternativberechnung die seit langem geforderte normative Festlegung der Kapazitätsberechnung (vgl. VG Hannover, Beschl. v. 6.1.2009 - 8 C 4540/08 ua. -, Sen., Beschl. v. 26.3.2010 - 2 NB 20/09 u.a. -) schon generell nicht zu ersetzen (ebenso Beschl. v. 16.8.2016 - 2 NB 284/16 u.a. -, WS 2016/2017).
Rn. 11 Unabhängig davon begegnet die Alternativberechnung Bedenken, weil sie sich ebenfalls an den in dem Lohfert-Gutachten ermittelten einzelnen Parametern (wie Eignungswahrscheinlichkeit, Belastbarkeit, Gruppengröße) orientiert und diese konkret (0,406 für die Patienteneignung) oder mit gewissen, am Gutachten angelehnten Änderungen (Belastbarkeit, gewichtete Gruppengröße) übernimmt, obgleich nach den obigen Ausführungen Indizien dafür bestehen, dass die der Formel zugrunde gelegten Einzelwerte für Patienteneignung, Belastbarkeit, Gruppengröße in der Ausbildungswirklichkeit höher anzusetzen sein dürften, was gleichzeitig einer unbesehenen vollständigen bzw. modifizierten Übernahme in die Alternativberechnung entgegenstehen dürfte (ebenso Sen., Beschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, WS 2016/2017).
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Einführung eines Modellstudienganges grundsätzlich nicht dazu führen soll, Studienplätze abzuschmelzen (vgl. Wissenschaftsrat "Empfehlungen zur Weiterentwicklung des Medizinstudiums in Deutschland auf Grundlage einer Bestandsaufnahme der humanmedizinischen Modellstudiengänge", Dresden, 11.7.2014, Drucks. 4017-14 S. 50; vgl. auch Sen, Beschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, WS 2016/2017, v. 24.10.2016 - 2 NB 33/16 u.a. -, juris, WS 2015/2016).
Im Ergebnis unterscheiden sich diese Begrifflichkeiten nicht; denn übereinstimmend wird davon ausgegangen, dass bei der Ermittlung der Aufnahmegrenze nicht von einem stets starren Zuschlag auszugehen, vielmehr das Spannungsfeld aus verfassungs- und einfachrechtlich geschützten Rechten der Studienbewerber, der schon Studierenden, der Hochschulen und Hochschullehrer zu berücksichtigen und in einen Ausgleich zu bringen ist (vgl. Sen., Beschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, WS 2016/2017, v. 28.07.2010 - 2 NB 9/10, WS 2009/2010 mwN.).
Hinzuweisen ist allerdings auch darauf, dass der in Anlehnung § 4 Abs. 3 Satz 1 NHZG gefundene Wert nicht zu einer Dauerlast für die betreffende Hochschule werden kann, sondern seine Berechtigung jeweils erneut festzustellen ist (vgl. Sen., Beschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, WS 2016/2017).
Die Erhöhung der Studierendenzahl wird also verstärkt erst zum Wintersemester 2018/2019 spürbar werden (vgl. Sen., Beschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. - WS 2016/2017).
- OVG Niedersachsen, 24.10.2016 - 2 NB 35/16
HannibaL; Modellstudiengang; Modellstudiengang: HannibaL; Patientenkapazität
Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.09.2017 - 2 NB 944/17
Generiere die Antragsgegnerin gleichwohl aus der MHH-Ambulanz sowie aus externen Ausbildungsstellen weitere Vollstudienplätze, übernehme sie zudem noch - nach eigenen Angaben - seit Jahren eine "freiwillige Überlast", um auf 270 Studierende zu kommen, und habe sie in den vergangenen Jahren die Studierenden gleichwohl ordnungsgemäß ausbilden können, sei dies - zumindest nach derzeitigem Erkenntnisstand - ein erhebliches Indiz für die Annahme, dass die der Formel zugrunde gelegten Einzelwerte für Patienteneignung, Belastbarkeit, Gruppengröße in der Ausbildungswirklichkeit höher anzusetzen sein dürften (vgl. Beschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, WS 2016/2017, Veröffentlichung in juris geplant, v. 24.12.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris WS 2015/2016 ).Genauso gut hätte sich die Antragsgegnerin auf eine geringere oder höhere Zahl an Studienplätzen festlegen können (vgl. näher Beschl. d. Sen. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, WS 2015/2016, juris).
Rn. 15 b. Sind die Vorgaben in § 17 Abs. 2 NdsKapVO in einem Hauptsachverfahren nach derzeitigem Kenntnisstand daher aller Voraussicht nach als nichtig anzusehen, ist die Antragsgegnerin zu verpflichten, Studienbewerber bis zur Grenze ihrer Funktionsfähigkeit (vgl. zu diesem Begriff: Sen, Beschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, WS 2015/2016; OVG Hamburg, Beschl. v. 9.2.2015 - 3 Nc 55/14 -, jeweils juris) bzw. bis zur erschöpfenden Nutzung freigebliebener Kapazitäten (vgl. zu diesem Begriff: OVG NW, Beschl. v. 3.7.2015 - 13 B 113/15, v. 15.5.2017- 13 C 7/17 -, jeweils juris) aufzunehmen.
Darüber hinaus hat der Senat in seinem o.a. Beschluss (v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris, WS 2015/2016) bereits eine Erhöhung auf 284 Studierende (weitere Plätze waren damals im Beschwerdeverfahren nicht im Streit) für zulässig erachtet.
Auch ist für die Ermittlung der tatsächlichen Aufnahmegrenze zu berücksichtigen, dass die vom Senat zum Wintersemester 2015/2016 zugelassenen sechs Studierenden im vorliegenden Sommersemester 2017 zwar rechtlich zutreffend von der Antragsgegnerin als Studierende des 4. Fachsemesters geführt werden, faktisch aber im Sommersemester 2017 das 2. Fachsemester mit belasten dürften, weil die entsprechenden Beschlüsse des Senats erst am 24. und 25. Oktober 2016 (- 2 NB 35/16 -, juris und 2 NB 10/16 -) ergingen.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2017 - 13 C 7/17
Zulassung zum Studium der Humanmedizin i.R.d. Ermittlung der Ausbildungskapazität
Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.09.2017 - 2 NB 944/17
Rn. 15 b. Sind die Vorgaben in § 17 Abs. 2 NdsKapVO in einem Hauptsachverfahren nach derzeitigem Kenntnisstand daher aller Voraussicht nach als nichtig anzusehen, ist die Antragsgegnerin zu verpflichten, Studienbewerber bis zur Grenze ihrer Funktionsfähigkeit (vgl. zu diesem Begriff: Sen, Beschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, WS 2015/2016; OVG Hamburg, Beschl. v. 9.2.2015 - 3 Nc 55/14 -, jeweils juris) bzw. bis zur erschöpfenden Nutzung freigebliebener Kapazitäten (vgl. zu diesem Begriff: OVG NW, Beschl. v. 3.7.2015 - 13 B 113/15, v. 15.5.2017- 13 C 7/17 -, jeweils juris) aufzunehmen.Auf die Berechnungsvariante des OVG Nordrhein- Westfalen (Beschl. v. 3.7.2015 - 13 B 113/15, v. 15.5.2017 - 13 C 7/17 -, jeweils juris) kann im vorliegenden Fall nicht zurückgegriffen werden.
Bis September/Oktober 2018 soll dann eine aktualisierte Berechnungsformel erstellt werden (vgl. SchrS. Antragsgegnerin v. 16.1.2017, dort Anl. AG 11: St. Studiendekan Prof. Just v. 16.1.2017, vgl. auch SchrS. Antragsgegnerin v. 13.2.2017, dort Anl. 21: St. der Stiftung für Hochschulzulassung v. 26.1.2017, Schreiben Hochschulstart.de v. 13.7.2017 mit Leistungsbeschreibung für das Bamberger Institut BACES, dort Seite 6 und Niederschrift über die 6. Sitzung der Arbeitsgruppe "Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität in den Modellstudiengängen der Humanmedizin" (AG "Modellstudiengang Medizin") am 31.10.2016, dort Anl. "Konzept 5" S. 2; vgl. auch OVG NW, Beschl. v. 15.5.2017 - 13 C 7/17 -, juris).).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 03.07.2015 - 13 B 113/15
Ermittlung der tatsächlichen Kapazität des Aachener Modellstudiengangs …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.09.2017 - 2 NB 944/17
Rn. 15 b. Sind die Vorgaben in § 17 Abs. 2 NdsKapVO in einem Hauptsachverfahren nach derzeitigem Kenntnisstand daher aller Voraussicht nach als nichtig anzusehen, ist die Antragsgegnerin zu verpflichten, Studienbewerber bis zur Grenze ihrer Funktionsfähigkeit (vgl. zu diesem Begriff: Sen, Beschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, WS 2015/2016; OVG Hamburg, Beschl. v. 9.2.2015 - 3 Nc 55/14 -, jeweils juris) bzw. bis zur erschöpfenden Nutzung freigebliebener Kapazitäten (vgl. zu diesem Begriff: OVG NW, Beschl. v. 3.7.2015 - 13 B 113/15, v. 15.5.2017- 13 C 7/17 -, jeweils juris) aufzunehmen.Auf die Berechnungsvariante des OVG Nordrhein- Westfalen (Beschl. v. 3.7.2015 - 13 B 113/15, v. 15.5.2017 - 13 C 7/17 -, jeweils juris) kann im vorliegenden Fall nicht zurückgegriffen werden.
- BVerfG, 19.12.2017 - 1 BvL 3/14
Numerus clausus: Vorschriften über die Studienplatzvergabe für das Fach …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.09.2017 - 2 NB 944/17
Rn. 35 "Bezogen auf die oben genannte Zeitachse, wonach die Belastungen verstärkt erst zum Wintersemester 2018/2019 spürbar werden dürfte, ist allerdings zum einen zu bedenken, dass das Bundesverfassungsgericht am 4. Oktober 2017 über die Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14) verhandeln und sich vermutlich zum Grundrecht auf freie Wahl des Berufs und der Ausbildungsstätte und möglicherweise auch allgemein zur Kapazitätsberechnung äußern wird. - OVG Hamburg, 09.02.2015 - 3 Nc 55/14
Zulassungsbeschränkungen an der Hafen City Universität unwirksam
Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.09.2017 - 2 NB 944/17
Rn. 15 b. Sind die Vorgaben in § 17 Abs. 2 NdsKapVO in einem Hauptsachverfahren nach derzeitigem Kenntnisstand daher aller Voraussicht nach als nichtig anzusehen, ist die Antragsgegnerin zu verpflichten, Studienbewerber bis zur Grenze ihrer Funktionsfähigkeit (vgl. zu diesem Begriff: Sen, Beschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, WS 2015/2016; OVG Hamburg, Beschl. v. 9.2.2015 - 3 Nc 55/14 -, jeweils juris) bzw. bis zur erschöpfenden Nutzung freigebliebener Kapazitäten (vgl. zu diesem Begriff: OVG NW, Beschl. v. 3.7.2015 - 13 B 113/15, v. 15.5.2017- 13 C 7/17 -, jeweils juris) aufzunehmen. - OVG Niedersachsen, 21.10.2013 - 2 NB 47/13
Verstärkte Einbeziehung von Lehrkrankenhäusern als unmittelbar gebotener Beitrag …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.09.2017 - 2 NB 944/17
Rn. 27 Es kann zunächst offen bleiben, ob in ihnen (weiterhin vgl. z.B. schon Sen. Beschl. v. 21.10.2013 - 2 NB 47/13 u.a. -, juris, WS 2012/2013) ein gewisses strukturelles Fehlverständnis von der Aufgabenstellung der Antragsgegnerin zum Ausdruck kommt, nämlich ein Selbstverständnis vornehmlich als Klinik der Supramaximalversorgung, während der gesetzliche Auftrag (§ 3 Abs. 5 NHG) die Dienstleistungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens nur "zusätzlich" zu den Hauptaufgaben des § 3 Abs. 1 NHG vorsieht, namentlich der Forschung und Lehre. - VG Hannover, 06.01.2009 - 8 C 3704/08
Aufnahmekapazität: Humanmedizin; Haushaltsgesetz, Zulassungszahl; …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.09.2017 - 2 NB 944/17
In die Überlegungen einzustellen ist zudem, dass ab Wintersemester 2008/2009 (VG, Beschl. v. 6.1.2009 - 8 C 3704/08 u.a. -) auf die in der ZZ-VO ausgewiesenen 270 Plätze ein Zuschlag von rd. - VG Hannover, 14.12.2016 - 8 C 4707/16
Kapazitätsberechnung Modellstudiengang HannibaL; Sicherheitsaufschlag
Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.09.2017 - 2 NB 944/17
Das Verwaltungsgericht ist in Fortführung seiner Rechtsprechung zum Wintersemester 2016/2017 (Beschl. v. 14.12.2016 - 8 C 4707/16 u.a. -, bestätigt durch Sen., vgl. z.B. Beschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, Veröffentlichung in juris geplant) wegen voraussichtlicher Nichtigkeit der Kapazitätsberechnungsvorgaben in § 17 Abs. 2 NdsKapVO iVm. einem in Anlehnung an § 4 Abs. 3 Satz 1 NHZG vorgenommenen Zuschlag von insgesamt 290 Studienplätzen ausgegangen (270 zuzüglich eines Aufschlages von 20 weiteren Plätzen, entspricht 7, 5%).
- OVG Niedersachsen, 29.08.2019 - 2 NB 104/19
Zulassung zum Modellstudiengang der Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule …
Die Medizinische Hochschule Hannover ist vielmehr verpflichtet, Studienbewerber bis zur Grenze ihrer Funktionsfähigkeit bzw. bis zur erschöpfenden Nutzung freigebliebener Kapazitäten aufzunehmen (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 -, Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 -, Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 -, jeweils in juris).Die hiergegen eingelegten Beschwerden der Antragsgegnerin hat der Senat für das Wintersemester 2016/2017 (Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a.-, juris) sowie für Sommersemester 2017 (Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris) zurückgewiesen.
Insofern hat der Senat in seinem Beschluss vom 22. September 2017 (2 NB 944/17 u.a., juris Rn. 8) zum Sommersemester 2017 ausgeführt:.
Im Ergebnis unterscheiden sich diese Begrifflichkeiten nicht; denn übereinstimmend wird davon ausgegangen, dass bei der Ermittlung der Aufnahmegrenze nicht von einem stets starren Zuschlag auszugehen ist, sondern vielmehr das Spannungsfeld der widerstreitenden Grundrechtspositionen der Studienbewerber, der schon Studierenden sowie der Hochschulen und Hochschullehrer zu berücksichtigen und in einen Ausgleich zu bringen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 42 und v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris Rn. 15).
Hierbei lässt es der Senat weiterhin offen, ob bei der Bestimmung dieser Grenze - wie es das Verwaltungsgericht getan hat - im Sinne eines Sicherheitszuschlages von der in § 4 Abs. 3 Satz 1 NHZG genannten Überlast von 15 % auszugehen und dieser Wert nach Abwägung der o.a. Interessen zu variieren ist; hier im Hinblick auf die patientenorientierte Ausbildung im Modellstudiengang vermindert auf 7, 5 % (vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 44 und v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris Rn. 23).
Rn. 30 Zu den bereits in den Vorsemestern erhobenen Einwänden der Antragsgegnerin hält der Senat an seinen Ausführungen in den entsprechenden Beschlüssen fest (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. - Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. - Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, alle in juris).
Der Senat hat hierzu bereits in der Vergangenheit festgestellt (…vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 37 ff.; Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris Rn. 9 ff.), dass sich das vereinfachte Berechnungsverfahren bei der Ermittlung der angebotenen Patientenstunden sowie der patientenbezogenen Lehrnachfrage ebenfalls an den im Lohfert-GA ermittelten einzelnen Parametern (Eignungswahrscheinlichkeit, Belastungszeit sowie Gruppengröße) orientiert, obwohl - wie oben ausgeführt - erhebliche Indizien dafür bestehen, dass einer oder mehrere dieser Einzelparameter in der Ausbildungswirklichkeit bei der Antragsgegnerin erheblich höher anzusetzen sein dürften.
Angesichts des mittlerweile eingetretenen Zeitablaufes von über zwölf Studienjahren seit Einführung des Modellstudienganges ist es der Antragsgegnerin auch verwehrt, sich weiterhin darauf zu berufen, dass in der Festsetzung von 270 Studienplätzen bereits eine - freiwillig übernommene - Überlast enthalten sei; vielmehr bestehen für eine solche Annahme schon aufgrund der über viele Jahre praktizierten ordnungsgemäßen Ausbildung dieser Zahl von Studierenden keine tatsächlichen Anhaltspunkte (…vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 44; Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris Rn. 23).
Rn. 34 Auch der Umstand, dass die Firma Lohfert in ihrer ergänzenden Stellungnahme (…vgl. Lohfert-Praetorius AS, Stellungnahme zum UPPMK-Gutachten und zu den Berechnungen der Lehrkapazitäten v. 16.1.2017, S. 13 f.) eine Ausweisung von 270 Studienplätzen für kapazitätserschöpfend hält, kann trotz der anerkannten Kompetenz der Firma nicht als ausschlaggebend dafür gewertet werden, dass bei 290 Studienplätzen die patientenbezogene Kapazität der Antragsgegnerin überschritten ist, da - wie ausgeführt - die Erwägungen des Gutachters nicht durch ein plausibles Zahlenwerk belegt sind (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris Rn. 30).
- OVG Niedersachsen, 29.08.2019 - 2 NB 15/18
Zulassung zum Modellstudiengang der Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule …
Die Medizinische Hochschule Hannover ist vielmehr verpflichtet, Studienbewerber bis zur Grenze ihrer Funktionsfähigkeit bzw. bis zur erschöpfenden Nutzung freigebliebener Kapazitäten aufzunehmen (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 -, Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 -, Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 -, jeweils in juris).Die hiergegen eingelegten Beschwerden der Antragsgegnerin hat der Senat für das Wintersemester 2016/2017 (Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a.-, juris) sowie für Sommersemester 2017 (Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris) zurückgewiesen.
Insofern hat der Senat in seinem Beschluss vom 22. September 2017 (2 NB 944/17 u.a., juris Rn. 8) zum Sommersemester 2017 ausgeführt:.
Im Ergebnis unterscheiden sich diese Begrifflichkeiten nicht; denn übereinstimmend wird davon ausgegangen, dass bei der Ermittlung der Aufnahmegrenze nicht von einem stets starren Zuschlag auszugehen ist, sondern vielmehr das Spannungsfeld der widerstreitenden Grundrechtspositionen der Studienbewerber, der schon Studierenden sowie der Hochschulen und Hochschullehrer zu berücksichtigen und in einen Ausgleich zu bringen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 42 und v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris Rn. 15).
Hierbei lässt es der Senat weiterhin offen, ob bei der Bestimmung dieser Grenze - wie es das Verwaltungsgericht getan hat - im Sinne eines Sicherheitszuschlages von der in § 4 Abs. 3 Satz 1 NHZG genannten Überlast von 15 % auszugehen und dieser Wert nach Abwägung der o.a. Interessen zu variieren ist; hier im Hinblick auf die patientenorientierte Ausbildung im Modellstudiengang vermindert auf 7, 5 % (vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 44 und v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris Rn. 23).
Rn. 29 Zu den bereits in den Vorsemestern erhobenen Einwänden der Antragsgegnerin hält der Senat an seinen Ausführungen in den entsprechenden Beschlüssen fest (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. - Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. - Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, alle in juris).
Der Senat hat hierzu bereits in der Vergangenheit festgestellt (…vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 37 ff.; Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris Rn. 9 ff.), dass sich das vereinfachte Berechnungsverfahren bei der Ermittlung der angebotenen Patientenstunden sowie der patientenbezogenen Lehrnachfrage ebenfalls an den im Lohfert-GA ermittelten einzelnen Parametern (Eignungswahrscheinlichkeit, Belastungszeit sowie Gruppengröße) orientiert, obwohl - wie oben ausgeführt - erhebliche Indizien dafür bestehen, dass einer oder mehrere dieser Einzelparameter in der Ausbildungswirklichkeit bei der Antragsgegnerin erheblich höher anzusetzen sein dürften.
Angesichts des mittlerweile eingetretenen Zeitablaufes von über zwölf Studienjahren seit Einführung des Modellstudienganges ist es der Antragsgegnerin auch verwehrt, sich weiterhin darauf zu berufen, dass in der Festsetzung von 270 Studienplätzen bereits eine - freiwillig übernommene - Überlast enthalten sei; vielmehr bestehen für eine solche Annahme schon aufgrund der über viele Jahre praktizierten ordnungsgemäßen Ausbildung dieser Zahl von Studierenden keine tatsächlichen Anhaltspunkte (…vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 44; Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris Rn. 23).
Rn. 33 Auch der Umstand, dass die Firma Lohfert in ihrer ergänzenden Stellungnahme (…vgl. Lohfert-Praetorius AS, Stellungnahme zum UPPMK-Gutachten und zu den Berechnungen der Lehrkapazitäten v. 16.1.2017, S. 13 f.) eine Ausweisung von 270 Studienplätzen für kapazitätserschöpfend hält, kann trotz der anerkannten Kompetenz der Firma nicht als ausschlaggebend dafür gewertet werden, dass bei 290 Studienplätzen die patientenbezogene Kapazität der Antragsgegnerin überschritten ist, da - wie ausgeführt - die Erwägungen des Gutachters nicht durch ein plausibles Zahlenwerk belegt sind (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris Rn. 30).
- OVG Niedersachsen, 29.08.2019 - 2 NB 407/18
Zulassung zum Modellstudiengang der Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule …
Die Medizinische Hochschule Hannover ist vielmehr verpflichtet, Studienbewerber bis zur Grenze ihrer Funktionsfähigkeit bzw. bis zur erschöpfenden Nutzung freigebliebener Kapazitäten aufzunehmen (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 -, Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 -, Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 -, jeweils in juris).Die hiergegen eingelegten Beschwerden der Antragsgegnerin hat der Senat für das Wintersemester 2016/2017 (Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a.-, juris) sowie für Sommersemester 2017 (Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris) zurückgewiesen.
Insofern hat der Senat in seinem Beschluss vom 22. September 2017 (2 NB 944/17 u.a., juris Rn. 8) zum Sommersemester 2017 ausgeführt:.
Im Ergebnis unterscheiden sich diese Begrifflichkeiten nicht; denn übereinstimmend wird davon ausgegangen, dass bei der Ermittlung der Aufnahmegrenze nicht von einem stets starren Zuschlag auszugehen ist, sondern vielmehr das Spannungsfeld der widerstreitenden Grundrechtspositionen der Studienbewerber, der schon Studierenden sowie der Hochschulen und Hochschullehrer zu berücksichtigen und in einen Ausgleich zu bringen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 42 und v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris Rn. 15).
Hierbei lässt es der Senat weiterhin offen, ob bei der Bestimmung dieser Grenze - wie es das Verwaltungsgericht getan hat - im Sinne eines Sicherheitszuschlages von der in § 4 Abs. 3 Satz 1 NHZG genannten Überlast von 15 % auszugehen und dieser Wert nach Abwägung der o.a. Interessen zu variieren ist; hier im Hinblick auf die patientenorientierte Ausbildung im Modellstudiengang vermindert auf 7, 5 % (vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 44 und v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris Rn. 23).
Rn. 28 Zu den bereits in den Vorsemestern erhobenen Einwänden der Antragsgegnerin hält der Senat an seinen Ausführungen in den entsprechenden Beschlüssen fest (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. - Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. - Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, alle in juris).
Der Senat hat hierzu bereits in der Vergangenheit festgestellt (…vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 37 ff.; Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris Rn. 9 ff.), dass sich das vereinfachte Berechnungsverfahren bei der Ermittlung der angebotenen Patientenstunden sowie der patientenbezogenen Lehrnachfrage ebenfalls an den im Lohfert-GA ermittelten einzelnen Parametern (Eignungswahrscheinlichkeit, Belastungszeit sowie Gruppengröße) orientiert, obwohl - wie oben ausgeführt - erhebliche Indizien dafür bestehen, dass einer oder mehrere dieser Einzelparameter in der Ausbildungswirklichkeit bei der Antragsgegnerin erheblich höher anzusetzen sein dürften.
Angesichts des mittlerweile eingetretenen Zeitablaufes von über zwölf Studienjahren seit Einführung des Modellstudienganges ist es der Antragsgegnerin auch verwehrt, sich weiterhin darauf zu berufen, dass in der Festsetzung von 270 Studienplätzen bereits eine - freiwillig übernommene - Überlast enthalten sei; vielmehr bestehen für eine solche Annahme schon aufgrund der über viele Jahre praktizierten ordnungsgemäßen Ausbildung dieser Zahl von Studierenden keine tatsächlichen Anhaltspunkte (…vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 44; Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris Rn. 23).
Rn. 32 Auch der Umstand, dass die Firma Lohfert in ihrer ergänzenden Stellungnahme (…vgl. Lohfert-Praetorius AS, Stellungnahme zum UPPMK-Gutachten und zu den Berechnungen der Lehrkapazitäten v. 16.1.2017, S. 13 f.) eine Ausweisung von 270 Studienplätzen für kapazitätserschöpfend hält, kann trotz der anerkannten Kompetenz der Firma nicht als ausschlaggebend dafür gewertet werden, dass bei 290 Studienplätzen die patientenbezogene Kapazität der Antragsgegnerin überschritten ist, da - wie ausgeführt - die Erwägungen des Gutachters nicht durch ein plausibles Zahlenwerk belegt sind (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris Rn. 30).
- OVG Niedersachsen, 28.11.2019 - 2 NB 1/19
Zulassung zum Modellstudiengang der Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule …
Die hiergegen eingelegten Beschwerden der Antragsgegnerin hat der Senat für das Wintersemester 2016/2017 (Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a.-, juris), das Sommersemester 2017 (Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris), das Wintersemester 2017/2018 (Senatsbeschl. v. 29.8.2019 - 2 NB 15/18 -, juris), das Sommersemester 2018 (Senatsbeschl. v. 29.8.2019 - 2 NB 407/18 -, juris), das Wintersemester 2018/2019 (Senatsbeschl. v. 29.8.2019 - 2 NB 104/19 -, juris) sowie das Sommersemester 2019 (Senatsbeschl. v. 18.9.2019 - 2 NB 533/19 u.a. -, juris) zurückgewiesen.Insofern hat der Senat in seinem Beschluss vom 22. September 2017 (2 NB 944/17 u.a., juris Rn. 8) zum Sommersemester 2017 ausgeführt:.
Rn. 29 Angesichts der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Senats zur voraussichtlichen Nichtigkeit des § 17 Abs. 2 KapVO in der derzeitigen Fassung (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a.-, v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, v. 29.8.2019 - 2 NB 15/18 -, 2 NB 407/18 - und - 2 NB 104/19 - sowie v. 18.9.2019 - 2 NB 533/19 u.a. -, alle in juris) ist es Aufgabe des niedersächsischen Verordnungsgebers, unter Beachtung des Kapazitätserschöpfungsgebotes eine neue Berechnungsmethode für die Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität im Modellstudiengang Humanmedizin zu finden.
Rn. 31 Der vom Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung in diesem Zusammenhang verwendete Begriff der Verpflichtung zur Aufnahme von Studienbewerbern bis zur Grenze der Funktionsfähigkeit (…vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris Rn. 39, m. w. N.;… HambOVG, Beschl. v. 9.2.2015 - 3 Nc 55/14 -, juris Rn. 29;… BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 15.88 -, juris Rn. 25) unterscheidet sich qualitativ nicht von einer Verpflichtung zur erschöpfenden Nutzung freigebliebener Kapazitäten, denn auch bislang ist der Senat davon ausgegangen, dass bei der Ermittlung der Aufnahmegrenze nicht von einem stets starren Zuschlag auszugehen ist, sondern vielmehr das Spannungsfeld der widerstreitenden Grundrechtspositionen der Studienbewerber, der schon Studierenden sowie der Hochschulen und Hochschullehrer zu berücksichtigen und in einen Ausgleich zu bringen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 42 und v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris Rn. 15;… OVG NRW, Beschl. v. 15.5.2017 - 13 C 7/17-, juris Rn. 10 ff.).
Der Senat hat hierzu bereits in der Vergangenheit festgestellt (vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 37 ff. und v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris Rn. 9 ff.), dass sich das vereinfachte Berechnungsverfahren bei der Ermittlung der angebotenen Patientenstunden sowie der patientenbezogenen Lehrnachfrage ebenfalls an den im L-GA ermittelten einzelnen Parametern (Eignungswahrscheinlichkeit, Belastungszeit sowie Gruppengröße) orientiert, obwohl - wie oben unter 1. ausgeführt - erhebliche Indizien dafür bestehen, dass einer oder mehrere dieser Einzelparameter in der Ausbildungswirklichkeit bei der Antragsgegnerin erheblich höher anzusetzen sein dürften.
In diesem Zusammenhang ist es der Antragsgegnerin angesichts des mittlerweile eingetretenen Zeitablaufes von über zwölf Studienjahren seit Einführung des Modellstudienganges auch verwehrt, sich weiterhin darauf zu berufen, dass in der Festsetzung von 270 Studienplätzen bereits eine - freiwillig übernommene - Überlast enthalten sei; vielmehr bestehen für eine solche Annahme schon aufgrund der über viele Jahre praktizierten ordnungsgemäßen Ausbildung dieser Zahl von Studierenden keine tatsächlichen Anhaltspunkte (vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 44 und v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris Rn. 23).
Rn. 37 Auch der Umstand, dass die Firma L in ihrer ergänzenden Stellungnahme (…vgl. L-Praetorius AS, Stellungnahme zum UPPMK-Gutachten und zu den Berechnungen der Lehrkapazitäten v. 16.1.2017, S. 13 f.) eine Ausweisung von 270 Studienplätzen für kapazitätserschöpfend hält, kann trotz der anerkannten Kompetenz der Firma nicht als ausschlaggebend dafür gewertet werden, dass über diese Zahl hinausgehende Zulassungen von weiteren Studienbewerbern die patientenbezogene Kapazität der Antragsgegnerin überschreiten würden, da - wie ausgeführt - die Erwägungen des Gutachters nicht durch ein plausibles Zahlenwerk belegt sind (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris Rn. 30).
- OVG Niedersachsen, 18.09.2019 - 2 NB 533/19
Zulassung zum Modellstudiengang der Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule …
Die hiergegen eingelegten Beschwerden der Antragsgegnerin hat der Senat für das Wintersemester 2016/2017 (Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a.-, juris), das Sommersemester 2017 (Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris), das Wintersemester 2017/2018 (Senatsbeschl. v. 29.8.2019 - 2 NB 15/18 -, juris), das Sommersemester 2018 (Senatsbeschl. v. 29.8.2019 - 2 NB 407/18 -, juris) sowie das Wintersemester 2018/2019 (Senatsbeschl. v. 29.8.2019 - 2 NB 104/19 -, juris) zurückgewiesen.Insofern hat der Senat in seinem Beschluss vom 22. September 2017 (2 NB 944/17 u.a., juris Rn. 8) zum Sommersemester 2017 ausgeführt:.
Im Ergebnis unterscheiden sich diese Begrifflichkeiten nicht; denn übereinstimmend wird davon ausgegangen, dass bei der Ermittlung der Aufnahmegrenze nicht von einem stets starren Zuschlag auszugehen ist, sondern vielmehr das Spannungsfeld der widerstreitenden Grundrechtspositionen der Studienbewerber, der schon Studierenden sowie der Hochschulen und Hochschullehrer zu berücksichtigen und in einen Ausgleich zu bringen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 42 und v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris Rn. 15).
Hierbei lässt es der Senat weiterhin offen, ob bei der Bestimmung dieser Grenze - wie es das Verwaltungsgericht getan hat - im Sinne eines Sicherheitszuschlages von der in § 4 Abs. 3 Satz 1 NHZG genannten Überlast von 15 % auszugehen und dieser Wert nach Abwägung der o.a. Interessen zu variieren ist; hier im Hinblick auf die patientenorientierte Ausbildung im Modellstudiengang vermindert auf 7, 5 % (vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 44 und v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris Rn. 23).
Rn. 28 Zu den bereits in den Vorsemestern erhobenen Einwänden der Antragsgegnerin hält der Senat an seinen Ausführungen in den entsprechenden Beschlüssen fest (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. - Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. - Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, alle in juris).
Der Senat hat hierzu bereits in der Vergangenheit festgestellt (…vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 37 ff.; Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris Rn. 9 ff.), dass sich das vereinfachte Berechnungsverfahren bei der Ermittlung der angebotenen Patientenstunden sowie der patientenbezogenen Lehrnachfrage ebenfalls an den im Lohfert-GA ermittelten einzelnen Parametern (Eignungswahrscheinlichkeit, Belastungszeit sowie Gruppengröße) orientiert, obwohl - wie oben ausgeführt - erhebliche Indizien dafür bestehen, dass einer oder mehrere dieser Einzelparameter in der Ausbildungswirklichkeit bei der Antragsgegnerin erheblich höher anzusetzen sein dürften.
Angesichts des mittlerweile eingetretenen Zeitablaufes von über zwölf Studienjahren seit Einführung des Modellstudienganges ist es der Antragsgegnerin auch verwehrt, sich weiterhin darauf zu berufen, dass in der Festsetzung von 270 Studienplätzen bereits eine - freiwillig übernommene - Überlast enthalten sei; vielmehr bestehen für eine solche Annahme schon aufgrund der über viele Jahre praktizierten ordnungsgemäßen Ausbildung dieser Zahl von Studierenden keine tatsächlichen Anhaltspunkte (…vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 44; Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris Rn. 23).
Rn. 32 Auch der Umstand, dass die Firma Lohfert in ihrer ergänzenden Stellungnahme (…vgl. Lohfert-Praetorius AS, Stellungnahme zum UPPMK-Gutachten und zu den Berechnungen der Lehrkapazitäten v. 16.1.2017, S. 13 f.) eine Ausweisung von 270 Studienplätzen für kapazitätserschöpfend hält, kann trotz der anerkannten Kompetenz der Firma nicht als ausschlaggebend dafür gewertet werden, dass bei 290 Studienplätzen die patientenbezogene Kapazität der Antragsgegnerin überschritten ist, da - wie ausgeführt - die Erwägungen des Gutachters nicht durch ein plausibles Zahlenwerk belegt sind (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris Rn. 30).
- OVG Niedersachsen, 28.11.2019 - 2 NB 552/19
Zulassung zum Modellstudiengang der Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule …
Die hiergegen eingelegten Beschwerden der Antragsgegnerin hat der Senat für das Wintersemester 2016/2017 (Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a.-, juris), das Sommersemester 2017 (Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris), das Wintersemester 2017/2018 (Senatsbeschl. v. 29.8.2019 - 2 NB 15/18 -, juris), das Sommersemester 2018 (Senatsbeschl. v. 29.8.2019 - 2 NB 407/18 -, juris), das Wintersemester 2018/2019 (Senatsbeschl. v. 29.8.2019 - 2 NB 104/19 -, juris) sowie das Sommersemester 2019 (Senatsbeschl. v. 18.9.2019 - 2 NB 533/19 u.a. -, juris) zurückgewiesen.Insofern hat der Senat in seinem Beschluss vom 22. September 2017 (2 NB 944/17 u.a., juris Rn. 8) zum Sommersemester 2017 ausgeführt:.
Rn. 29 Angesichts der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Senats zur voraussichtlichen Nichtigkeit des § 17 Abs. 2 KapVO in der derzeitigen Fassung (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a.-, v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, v. 29.8.2019 - 2 NB 15/18 -, 2 NB 407/18 - und - 2 NB 104/19 - sowie v. 18.9.2019 - 2 NB 533/19 u.a. -, alle in juris) ist es Aufgabe des niedersächsischen Verordnungsgebers, unter Beachtung des Kapazitätserschöpfungsgebotes eine neue Berechnungsmethode für die Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität im Modellstudiengang Humanmedizin zu finden.
Rn. 31 Der vom Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung in diesem Zusammenhang verwendete Begriff der Verpflichtung zur Aufnahme von Studienbewerbern bis zur Grenze der Funktionsfähigkeit (…vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris Rn. 39, m. w. N.;… HambOVG, Beschl. v. 9.2.2015 - 3 Nc 55/14 -, juris Rn. 29;… BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 15.88 -, juris Rn. 25) unterscheidet sich qualitativ nicht von einer Verpflichtung zur erschöpfenden Nutzung freigebliebener Kapazitäten, denn auch bislang ist der Senat davon ausgegangen, dass bei der Ermittlung der Aufnahmegrenze nicht von einem stets starren Zuschlag auszugehen ist, sondern vielmehr das Spannungsfeld der widerstreitenden Grundrechtspositionen der Studienbewerber, der schon Studierenden sowie der Hochschulen und Hochschullehrer zu berücksichtigen und in einen Ausgleich zu bringen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 42 und v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris Rn. 15;… OVG NRW, Beschl. v. 15.5.2017 - 13 C 7/17-, juris Rn. 10 ff.).
Der Senat hat hierzu bereits in der Vergangenheit festgestellt (vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 37 ff. und v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris Rn. 9 ff.), dass sich das vereinfachte Berechnungsverfahren bei der Ermittlung der angebotenen Patientenstunden sowie der patientenbezogenen Lehrnachfrage ebenfalls an den im L-GA ermittelten einzelnen Parametern (Eignungswahrscheinlichkeit, Belastungszeit sowie Gruppengröße) orientiert, obwohl - wie oben unter 1. ausgeführt - erhebliche Indizien dafür bestehen, dass einer oder mehrere dieser Einzelparameter in der Ausbildungswirklichkeit bei der Antragsgegnerin erheblich höher anzusetzen sein dürften.
In diesem Zusammenhang ist es der Antragsgegnerin angesichts des mittlerweile eingetretenen Zeitablaufes von über zwölf Studienjahren seit Einführung des Modellstudienganges auch verwehrt, sich weiterhin darauf zu berufen, dass in der Festsetzung von 270 Studienplätzen bereits eine - freiwillig übernommene - Überlast enthalten sei; vielmehr bestehen für eine solche Annahme schon aufgrund der über viele Jahre praktizierten ordnungsgemäßen Ausbildung dieser Zahl von Studierenden keine tatsächlichen Anhaltspunkte (vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 44 und v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris Rn. 23).
Rn. 37 Auch der Umstand, dass die Firma L in ihrer ergänzenden Stellungnahme (…vgl. L-Praetorius AS, Stellungnahme zum UPPMK-Gutachten und zu den Berechnungen der Lehrkapazitäten v. 16.1.2017, S. 13 f.) eine Ausweisung von 270 Studienplätzen für kapazitätserschöpfend hält, kann trotz der anerkannten Kompetenz der Firma nicht als ausschlaggebend dafür gewertet werden, dass über diese Zahl hinausgehende Zulassungen von weiteren Studienbewerbern die patientenbezogene Kapazität der Antragsgegnerin überschreiten würden, da - wie ausgeführt - die Erwägungen des Gutachters nicht durch ein plausibles Zahlenwerk belegt sind (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris Rn. 30).
- OVG Niedersachsen, 22.09.2017 - 2 NB 954/17
Anrechnungsbescheinigung; Studium; Humanmedizin; Modellstudiengang; …
Rn. 6 Soweit das Verwaltungsgericht für das 4. Semester und - über das Losverfahren - für das zweite Semester Plätze zugesprochen hat, sind die dagegen von der Antragsgegnerin erhobenen Beschwerden ohne Erfolg geblieben (vgl. Sen., Beschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a.-, Veröffentlichung in juris geplant).Rn. 12 Der Senat ist in seinem den Beteiligten bekannten Beschluss (v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, SoS 2017) mit dem Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass angesichts der voraussichtlichen Nichtigkeit der Regelung in § 17 Abs. 2 NdsKapVO Studienbewerber bis zur Grenze der Funktionsfähigkeit (vgl. zu diesem Begriff: Sen, Beschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, WS 2015/2016; OVG Hamburg, Beschl. v. 9.2.2015 - 3 Nc 55/14 -, jeweils juris) bzw.bis zur erschöpfenden Nutzung freigebliebener Kapazitäten (vgl. zu diesem Begriff: OVG NW, Beschl. v. 3.7.2015 - 13 B 113/15, v. 15.5.2017- 13 C 7/17 -, jeweils juris) von der Antragsgegnerin aufzunehmen seien.
Rn. 22 Soweit die Antragsteller (mit Ausnahme des Antragstellers zu 2) als Hauptantrag eine Zulassung zum 4. Fachsemester begehren, wären zwar dem Grunde nach zureichende Plätze vorhanden, weil im 4. Semester 280 Plätze belegt sind (275 + 5, vgl. hierzu Sen., Beschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -).
- OVG Niedersachsen, 23.07.2020 - 2 NB 117/20
Zulassung zum Modellstudiengang der Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule …
Die hiergegen eingelegten Beschwerden der Antragsgegnerin hat der Senat für die Vorsemester zurückgewiesen (Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u. a. - v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u. a. - v. 29.8.2019 - 2 NB 15/18 -, - 2 NB 407/18 - u. - 2 NB 104/19 - u. v. 18.9.2019 - 2 NB 533/19 u. a. - alle in juris) zurückgewiesen.Rn. 11 In fortdauernder Ermangelung einer Neuregelung des Vorordnungsgebers hält der Senat auch für das Wintersemester 2019/2020 an seiner ständigen Rechtsprechung zur voraussichtlichen Nichtigkeit des § 17 Abs. 2 KapVO als Berechnungsvorgabe für die Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität im Modellstudiengang der Antragsgegnerin fest und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Beschlüsse zu den Vorsemestern (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u. a. - v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u. a.-; v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u. a. - v. 29.8.2019 - 2 NB 15/18 -, 2 NB 407/18 - u. - 2 NB 104/19 - v. 18.9.2019 - 2 NB 533/19 u. a. - sowie zuletzt v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 u. a. - sowie - 2 NB 552/19 u. a. - alle in juris).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2018 - 13 C 20/18
Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. klinischen Fachsemester nach den …
Rn. 16 vgl. hierzu und zum Zeitplan Nds. OVG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 NB 944/17 -, juris, Rn. 35,. - OVG Niedersachsen, 25.06.2019 - 2 LC 655/17
Anspruch innerkapazitärer; Anteilsquoten; Ausbildungskapazität; außerkapazitärer …
Die endgültigen Auswertungsergebnisse aus dieser Untersuchung, die unter anderem die Parameter der Patienteneignung, Patientenverfügbarkeit und Patientenbereitschaft, aus denen sich der Wert 15, 5 % der tagesbelegten Betten und der Wert 1 zu 1000 bei den poliklinischen Neuzugängen nach den Vorgaben für die Regelstudiengänge zusammensetzt, untersucht, liegen noch nicht vor (vgl. hierzu und zum Zeitplan Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 -, juris Rn. 35). - OVG Niedersachsen, 16.08.2017 - 2 NB 284/16
Humanmedizin; Modellstudiengang; Kapazitätsberechnung; Zuschlag
- OVG Niedersachsen, 25.06.2019 - 2 LC 164/16
Anteilsquoten; Ausbildungskapazität; außerkapazitärer Anspruch; …
- VG Hannover, 08.12.2017 - 8 C 8655/17
Zulassung zum Studiengang Humanmedizin - Wintersemester 2017/2018
- OVG Niedersachsen, 17.12.2021 - 2 NB 3/21
Zulassung zum Modellstudiengang der Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule …
- OVG Niedersachsen, 25.06.2019 - 2 LC 265/16
Anspruch außerkapazitärer; Anspruch innerkapazitärer; anteilsmäßige Kürzung; …
- OVG Niedersachsen, 22.01.2019 - 2 NB 1695/17
Aufnahmekapazität; Beobachtungsobliegenheit; Curricularanteil; …
- VG Hannover, 14.03.2018 - 8 A 6818/17
Sicherheitszuschlag; Kapazitätsrecht
- VG Hannover, 14.03.2018 - 8 A 403/16
HannibaL; Sicherheitszuschlag
- OVG Niedersachsen, 30.01.2020 - 2 NB 471/19
Curricularanteil; Deputatsermäßigung; Deputatsreduzierung; Dienstleistungsexport; …
- OVG Niedersachsen, 15.05.2019 - 2 NB 353/18
Außerkapazitärer Anspruch; Belegungsliste; Beobachtungsobliegenheit; …
- OVG Niedersachsen, 30.01.2020 - 2 NB 770/18
CNW-Wert; Curricularanteil; Deputatsverminderung; Dienstleistungsexport; …
- OVG Niedersachsen, 30.01.2020 - 2 NB 485/19
Belegungsliste; Curricularanteil; Curriculareigenanteil: proportionale Kürzung; …
- OVG Niedersachsen, 22.03.2018 - 2 NB 74/18
Amtsermittlungspflicht; EMS; Evaluation; Humanmedizin; Kapazitätsberechnung; …
- VG Hannover, 18.09.2017 - 8 A 1175/15
Zulassung zum Studiengang Humanmedizin - Wintersemester 2013/2014
- VG Hannover, 18.09.2017 - 8 A 739/15
Zulassung zum Studiengang Humanmedizin - Wintersemester 2014/2015
- OVG Niedersachsen, 30.01.2020 - 2 NB 766/18
Curricularanteil; Deputatsverminderung; Dienstleistungsexport; Gesamt-CNW; …
- OVG Niedersachsen, 29.04.2019 - 2 OA 850/18
Hilfsantrag; Hochschulzulassung; Identität; Streitgegenstand; Streitwert
- OVG Niedersachsen, 20.09.2024 - 2 LA 86/22
Antrag auf Zulassung zum Studiengang Humanmedizin (Modellstudiengang) im 1. …
- OVG Niedersachsen, 30.01.2020 - 2 NB 765/18
Betreuungsrelation; Humanmedizin; Lehreinheit Klinik; Lehreinheit Vorklinik; …
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