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Rechtsprechung
   LG Dortmund, 18.06.2014 - 2 O 268/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,21062
LG Dortmund, 18.06.2014 - 2 O 268/12 (https://dejure.org/2014,21062)
LG Dortmund, Entscheidung vom 18.06.2014 - 2 O 268/12 (https://dejure.org/2014,21062)
LG Dortmund, Entscheidung vom 18. Juni 2014 - 2 O 268/12 (https://dejure.org/2014,21062)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • ra.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattung von Kosten eines Versicherten wegen zahnärztlicher Behandlung i.R.e. privaten Krankenversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Privatversicherungsrechtliche Erstattung für zahnärztliche Behandlung nur bis zum 3,5fachen Satz

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Privatversicherungsrechtliche Erstattung für zahnärztliche Behandlung nur bis zum 3,5fachen Satz

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.05.2013 - IV ZR 84/12

    BGH erklärt zwei Ausschlussklauseln in der Rechtsschutzversicherung für unwirksam

    Auszug aus LG Dortmund, 18.06.2014 - 2 O 268/12
    In der Rechtsprache handelt es sich mithin bei dem Begriff "Höchstsatz" um einen Begriff, der einen fest umrissenen Inhalt hat und keiner weiteren Auslegung bedarf (vgl. BGH Urteil vom 08.05.2013, NJW 2013, 2739, Textziffer 14 ff., 21 mwN).
  • BGH, 24.06.2009 - IV ZR 212/07

    Formularmäßige Begrenzung der Erstattungsfähigkeit von Krankheitskosten bei …

    Auszug aus LG Dortmund, 18.06.2014 - 2 O 268/12
    Der Versicherungsnehmer wird in Anbetracht des durch die Versicherungsbedingungen grundsätzlich weit gesteckten Leistungsrahmens der Krankheitskostenversicherung davon ausgehen, dass das allgemeine Leistungsversprechen näherer Ausgestaltung bedarf, die auch Einschränkungen nicht ausschließt (BGH Urteil vom 24.06.2009, NJW-RR 2009, 1625 mwN).
  • LG Dortmund, 17.08.2016 - 2 O 252/14
    In der Rechtsprache handelt es sich mithin bei dem Begriff "Höchstsatz" um einen Begriff, der einen fest umrissenen Inhalt hat und keiner weiteren Auslegung bedarf (vgl. BGH Urteil vom 08.05.2013, NJW 2013, 2739, Textziffer 14 ff., 21 mwN; LG Dortmund Urteil vom 18.6.2014, 2 O 268/12).
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