Rechtsprechung
| OVG Schleswig-Holstein, 05.02.2001 - 2 O 6/01 |
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OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 05. Februar 2001 - 2 O 6/01 (https://dejure.org/2001,28267)
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Verfahrensgang
- VG Schleswig - 10 A 45/99
- OVG Schleswig-Holstein, 05.02.2001 - 2 O 6/01
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.04.2000 - 22 B 282/00
Anspruch auf Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 05.02.2001 - 2 O 6/01
Der nunmehr für Sozialhilferecht zuständige Senat folgt zwar der vom 1. Senat in seinem Beschluss vom 13. April 1999 (1 M 32/99 und 1 O 38/99) geäußerten Auffassung, dass der Klägerin jedenfalls während der Zeit, in der sie ihr Kind stillt, eine Arbeitsaufnahme nicht zumutbar ist (ob ihr überhaupt der Abbruch des Erziehungsurlaubes zumutbar ist, vgl. insoweit OVG Münster, Beschl. v. 10.04.2000 - 22 B 282/00 -, NDV-RD 2000, 108;… OVG Lüneburg, Urt. v. 23.09.1998 - 4 L 5653/96 - FEVS Bd. 49, 181, bedarf hier keiner Entscheidung), jedoch ist damit die Entscheidung, die der Senat für inhaltlich falsch hält, damit noch nicht "inhaltlich dem Gesetz fremd". - OVG Niedersachsen, 23.09.1998 - 4 L 5653/96
Sozialhilfe; Erziehungsurlaub; Arbeitseinkommen; Nachrang der Sozialhilfe
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 05.02.2001 - 2 O 6/01
Der nunmehr für Sozialhilferecht zuständige Senat folgt zwar der vom 1. Senat in seinem Beschluss vom 13. April 1999 (1 M 32/99 und 1 O 38/99) geäußerten Auffassung, dass der Klägerin jedenfalls während der Zeit, in der sie ihr Kind stillt, eine Arbeitsaufnahme nicht zumutbar ist (ob ihr überhaupt der Abbruch des Erziehungsurlaubes zumutbar ist, vgl. insoweit OVG Münster, Beschl. v. 10.04.2000 - 22 B 282/00 -, NDV-RD 2000, 108; OVG Lüneburg, Urt. v. 23.09.1998 - 4 L 5653/96 - FEVS Bd. 49, 181, bedarf hier keiner Entscheidung), jedoch ist damit die Entscheidung, die der Senat für inhaltlich falsch hält, damit noch nicht "inhaltlich dem Gesetz fremd".
- OVG Schleswig-Holstein, 28.10.2003 - 3 O 27/03
Prozesskostenhilfe, Übereinstimmende Erledigung der Hauptsache, Klagerücknahme, …
In solchen Fällen kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung des Verfahrens, hier also nach Erledigung der Hauptsache, nicht mehr in Betracht (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 16.01.2001 - 2 O 7/01 -, vom 05.02.2001 - 2 O 6/01-, vom 11.06.2001 - 2 O 71/01 -, vom 17.06.2003 - 2 O 43/03; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.11.2001 - 4 Bf 171/01 -, Juris).
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| OVG Sachsen-Anhalt, 19.04.2002 - 2 O 6/01 |
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