Rechtsprechung
| LG Bautzen, 16.12.2003 - 2 O 829/03 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- AG Ludwigshafen, 17.02.2006 - 2b C 509/05
Auch einmalige Spam-Zusendung begründet Unterlassungsanspruch
Dabei gilt nach der Rechtsprechung bereits die einmalige, unaufgeforderte E-Mail-Werbung als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, selbst dann, wenn die E-Mail berufsbezogene Informationen enthält ( LG Bautzen, Urteil vom 1 ,6.12.2003, Az. 2 O 829/03, hier zitiert nach juris; OLG Bamberg, Urteil vom 12.5.2005, Az. 1 U 143/04 ;… Palandt-Thomas, BGB, 64. Auflage, § 823, Rn 117 bezüglich eines Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und Rn 132 zum Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb - jeweils m. w. N. zur Rechtsprechung).Dies hätte allenfalls dann der Fall sein können, wenn die mit der E-Mail übersandten Informationen in einem Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit des Klägers stünden (a.A. LG Bautzen, Urteil vom 16.12.2003, Az. 2 O 829/03, zitiert nach juris).
So wurde bereits in der Rechtsprechung ein Streitwert in Höhe von 7.500 EUR für einen Unterlassungsanspruch eines Berufsverbandes, der eine unerbetene E-Mail eines Softwareanbieters erhalten hatte, nicht beanstandet ( AG Euskirchen, Urteil vom 16.4.2004, Az. 17 C 964/04, zitiert nach juris; vgl. auch LG Bautzen, Urteil vom 16.12.2003, Az. 2 O 829/03 : Streitwert 5.000 EUR für die unverlangte Zusendung einer E-Mail an einen Rechtsanwalt mit berufsspezifischen Informationen, zitiert nach juris).
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