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Rechtsprechung
   LG Münster, 21.06.2005 - 2 Qs 47/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,15453
LG Münster, 21.06.2005 - 2 Qs 47/05 (https://dejure.org/2005,15453)
LG Münster, Entscheidung vom 21.06.2005 - 2 Qs 47/05 (https://dejure.org/2005,15453)
LG Münster, Entscheidung vom 21. Juni 2005 - 2 Qs 47/05 (https://dejure.org/2005,15453)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Leitsatz)

    Erzwingungshaft - Empfänger von Arbeitslosengeld II

Verfahrensgang

  • AG Lüdinghausen - 10 OWi 35/05
  • LG Münster, 21.06.2005 - 2 Qs 47/05

Papierfundstellen

  • NStZ 2005, 711
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • LG Duisburg, 08.01.2013 - 69 Qs 2/13

    Rückschluss auf eine Zahlungsunfähigkeit aus der Abgabe der eidesstattlichen …

    Dabei war auch zu berücksichtigen, dass grundsätzlich auch einkommens- und vermögenslosen Personen, die auf geringe monatliche Einkünfte angewiesen sind, eine jedenfalls ratenweise Zahlung von kleineren Bußgeldbeträgen zuzumuten ist, da sie ansonsten risikolos Ordnungswidrigkeiten begehen könnten (vgl. LG Münster, NStZ 2005, 711).
  • LG Arnsberg, 02.02.2006 - 2 Qs 19/06

    Anordnung der Erzwingungshaft bei Nichtzahlung einer Geldbuße wegen einer …

    Denn auch Empfängern solcher Leistungen und anderen einkommensschwachen und unpfändbaren Personen ist es zuzumuten ist, eine Geldbuße zu bezahlen, da sie sich ansonsten über bußgeldbewehrte Pflichten hinwegsetzen und risikolos Verkehrsverstöße begehen könnten( ebenso LG Münster, Beschluss vom 31.08.1998, Az. 2 Qs 53/98; LG Münster, NStZ 2005, 711).
  • LG Lüneburg, 05.06.2009 - 26 Qs 112/09

    Schutz von Sozialhilfebedürftigen gegenüber der Vollstreckung einer Geldbuße im …

    Dies gilt nach der Rechtsprechung der Kammer im Übrigen selbst dann, wenn der Beschwerdeführer die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat (vgl. auch LG Amsberg, NStZ-RR 2006, 184 und LG Münster, NStZ 2005, 711), wofür hier jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich sind.
  • LG Berlin, 15.01.2007 - 504 Qs 7/07

    Bußgeldverfahren: Voraussetzungen der Zahlungsunfähigkeit des Betroffenen

    Geldbuße zu bezahlen, da sie sich ansonsten über bußgeldbewehrte Pflichten hinwegsetzen und risikolos Verkehrsverstöße begehen könnten (vgl. LG Münster NStZ 2005, 711).
  • LG Trier, 12.08.2026 - 5 Qs 77/26

    Erzwingungshaft, Zahlungsunfähigkeit, Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Rn. 11 05.06.2009, 26 Qs 112/09; LG Erfurt, Beschluss v. 14.03.2007, 6 Qs 70/07; LG Potsdam, Beschluss v. 14.09.2006, 21 Qs 108/06; LG Arnsberg, Beschluss v. 02.02.2006, 2 Qs 19/06; LG Münster, Beschluss v. 31.08.1998, 2 Qs 53/98 und LG Münster, Beschluss v. 21.06.2005, 2 Qs 47/05).
  • AG Eilenburg, 08.05.2020 - 8 OWi 147/20

    Erzwingungshaft bei geringer Geldbuße zu Lasten eines Sozialhilfeempfängers

    Denn auch einkommensschwachen und unpfändbaren Personen ist es grundsätzlich zuzumuten, eine derartige Geldbuße zu bezahlen, da sie sich ansonsten über bußgeldbewehrte Pflichten hinwegsetzen und risikolos Verkehrsverstöße begehen könnten (vgl. LG Münster, Beschl. v. 21.06.2005 - 2 Qs 47/05 -, juris;… LG Arnsberg, a. a. O.;… LG Berlin, a. a. O.).
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