Rechtsprechung
| OVG Saarland, 18.08.1992 - 2 R 30/90 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Bebauungsakzessorische Funktion; Innenbereich; Außenbereich; Abgrenzung
Verfahrensgang
- VG Saarlouis, 31.05.1990 - 2 K 85/89
- OVG Saarland, 18.08.1992 - 2 R 30/90
Wird zitiert von ... (2)
- OVG Saarland, 25.01.2024 - 2 C 186/22
Normenkontrolle: Bebauungsplan der Innenentwicklung in einem überwiegend bebauten …
Das ist in den Fällen unangebracht, in denen sich das Anschlussgelände bei natürlicher Betrachtung noch als Teil der bebauten Ortslage darbietet, wie es etwa dann zutrifft, wenn die Fläche (tatsächlich) "bebauungsakzessorisch", d. h. als Hof, (üblicher) Hausgarten oder als der Bebauung zugeordneter Erholungsraum genutzt wird[vgl. Urteile des Senats vom 27.5.1988 - 2 R 513/85 -, juris, Rn. 40, und vom 18.8.1992 - 2 R 30/90 -, juris, Rn. 22][vgl. Urteile des Senats vom 27.5.1988 - 2 R 513/85 -, juris, Rn. 40, und vom 18.8.1992 - 2 R 30/90 -, juris, Rn. 22] - was nach den Feststellungen im Rahmen der Ortsbesichtigung jedenfalls auf den weit überwiegenden Teil der benannten, mit Wiese und Sträuchern bewachsenen und offensichtlich als "Ruhezone" genutzten Grundstücksflächen zutrifft. - OVG Sachsen-Anhalt, 18.08.2009 - 4 M 112/09
Zur Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich bei bebauungsakzessorischer …
Schließlich ist es bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 08.09.2006 - 4 L 288/06 -, zit. nach JURIS) auch die auf dem Grundstück sich befindenden Nebenanlagen (gepflasterte Schulhof- und Wegflächen, Spielplatzflächen mit Spielgeräten, Fahrradschuppen, Sportplatzflächen, überdachter Unterstand und gepflasterte PKW-Stellplätze) mit Blick auf deren bebauungsakzessorische Nutzung in die Prüfung des Bebauungszusammenhangs einbezogen hat (OVG Saarland, Urt. v. 18.08.1992 - 2 R 30/90 - VG Greifswald, Urt. v. 27.10.2000 - 3 A 2831/99 - beide zit. nach JURIS).
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