Rechtsprechung
| BSG, 05.07.1994 - 2 RU 1/93 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Zahlung rückständiger Beiträge zur Berufsgenossenschaft; Haftung des Bauherrn bei nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten für die Beiträge und die übrigen Leistungen zahlungsunfähiger Unternehmer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (8)
- BSG, 06.12.1989 - 2 RU 27/89
Zur Frage der Beitragshaftung gemäß § 729 Abs. 2 RVO
Auszug aus BSG, 05.07.1994 - 2 RU 1/93
Rn. 14 Mit den grundsätzlichen Bedenken gegen die Regelung des § 729 Abs. 2 RVO, die das Berufungsgericht in der angegriffenen Entscheidung äußert, hat sich der Senat in der Vergangenheit bereits in mehreren Urteilen ausführlich auseinandergesetzt und entschieden, daß keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung durchgreifen (BSG Urteil vom 6. Dezember 1989 - 2 RU 27/89 - HV-Info 1990, 656;… BSGE 63, 29, 30 ff auch im Hinblick auf die Bedenken des 9. Senats in seiner Entscheidung vom 15. Juni 1983 - SozR 2200 § 729 Nr. 2; s auch BSGE 30, 230, 232 ff - jeweils mwN).Für die Abgrenzung der nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten iS des § 729 Abs. 2 RVO von den gewerbsmäßigen Bauarbeiten ist entscheidend die Bestandssicherung des die Bauarbeiten ausführenden Unternehmens (BSG Urteil vom 6. Dezember 1989, aaO mwN; BSGE 30, 230, 235 f;… auch Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 532).
Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 6. Dezember 1989 (aaO mwN) entschieden hat, ist die Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten, insbesondere die Verletzung der Beitragspflicht gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung eindeutiges Kriterium für die Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Gewerbeordnung wegen Unzuverlässigkeit.
- BSG, 12.06.1989 - 2 RU 53/88
Beitragsbemessung in der Unfallversicherung bei nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten
Auszug aus BSG, 05.07.1994 - 2 RU 1/93
Der vorliegende Fall unterscheidet sich insoweit auch von dem Sachverhalt, über den der erkennende Senat mit Urteil vom 12. Juni 1989 (SozR 2200 § 728 Nr. 6) zu entscheiden hatte.Zu dieser Frage hat der Senat entgegen der Auffassung des LSG auch in seinem Urteil vom 12. Juni 1989 (2 RU 53/88 - BSG SozR 2200 § 728 Nr. 6) nicht Stellung genommen.
- BSG, 18.12.1969 - 2 RU 314/67
Unternehmereigeschaft eines Bauherren - Haftung eines Bauherren für BG-Beiträge
Auszug aus BSG, 05.07.1994 - 2 RU 1/93
Rn. 14 Mit den grundsätzlichen Bedenken gegen die Regelung des § 729 Abs. 2 RVO, die das Berufungsgericht in der angegriffenen Entscheidung äußert, hat sich der Senat in der Vergangenheit bereits in mehreren Urteilen ausführlich auseinandergesetzt und entschieden, daß keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung durchgreifen (BSG Urteil vom 6. Dezember 1989 - 2 RU 27/89 - HV-Info 1990, 656;… BSGE 63, 29, 30 ff auch im Hinblick auf die Bedenken des 9. Senats in seiner Entscheidung vom 15. Juni 1983 - SozR 2200 § 729 Nr. 2; s auch BSGE 30, 230, 232 ff - jeweils mwN).Für die Abgrenzung der nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten iS des § 729 Abs. 2 RVO von den gewerbsmäßigen Bauarbeiten ist entscheidend die Bestandssicherung des die Bauarbeiten ausführenden Unternehmens (…BSG Urteil vom 6. Dezember 1989, aaO mwN; BSGE 30, 230, 235 f;… auch Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 532).
- BSG, 06.12.1989 - 2 RU 48/88
Haftung für Beiträge für nichtgewerbsmäßige Bauarbeiten nach § 729 Abs. 2 RVO
Auszug aus BSG, 05.07.1994 - 2 RU 1/93
Mag auch die Regelung des § 729 Abs. 2 RVO kompliziert und ihre Anwendung im Einzelfall von der Beantwortung schwieriger Rechtsfragen abhängen, so kann ein Bauherr jedoch jedes Haftungsrisiko ausschließen, indem er sich bei der zuständigen Berufsgenossenschaft für die bei seinem Bauvorhaben tätigen Unternehmen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausstellen läßt (BSG SozR 2200 § 729 Nr. 7). - BSG, 28.08.1990 - 2 RU 52/89
Bauherrnhaftung nach § 729 Abs. 2 RVO
Auszug aus BSG, 05.07.1994 - 2 RU 1/93
Der Bauherr kann sich bei Durchführung sämtlicher Bauarbeiten durch einen gewerbsmäßigen Bauunternehmer auch dadurch sichern, daß er eine Beauftragung eines Nachunternehmers ohne seine schriftliche Zustimmung ausschließt (BSGE 67, 199). - BSG, 26.01.1988 - 2 RU 25/87
Verfassungsmäßigkeit der Bauherrenhaftung - Zahlungsunfähiger Unternehmer - …
Auszug aus BSG, 05.07.1994 - 2 RU 1/93
Rn. 14 Mit den grundsätzlichen Bedenken gegen die Regelung des § 729 Abs. 2 RVO, die das Berufungsgericht in der angegriffenen Entscheidung äußert, hat sich der Senat in der Vergangenheit bereits in mehreren Urteilen ausführlich auseinandergesetzt und entschieden, daß keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung durchgreifen (BSG Urteil vom 6. Dezember 1989 - 2 RU 27/89 - HV-Info 1990, 656; BSGE 63, 29, 30 ff auch im Hinblick auf die Bedenken des 9. Senats in seiner Entscheidung vom 15. Juni 1983 - SozR 2200 § 729 Nr. 2; s auch BSGE 30, 230, 232 ff - jeweils mwN). - BSG, 15.06.1983 - 9b/8 RU 66/81
GmbH - Bauarbeit - Gewerbsmäßige Bauarbeit - Handwerksrolle
Auszug aus BSG, 05.07.1994 - 2 RU 1/93
Rn. 14 Mit den grundsätzlichen Bedenken gegen die Regelung des § 729 Abs. 2 RVO, die das Berufungsgericht in der angegriffenen Entscheidung äußert, hat sich der Senat in der Vergangenheit bereits in mehreren Urteilen ausführlich auseinandergesetzt und entschieden, daß keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung durchgreifen (BSG Urteil vom 6. Dezember 1989 - 2 RU 27/89 - HV-Info 1990, 656; BSGE 63, 29, 30 ff auch im Hinblick auf die Bedenken des 9. Senats in seiner Entscheidung vom 15. Juni 1983 - SozR 2200 § 729 Nr. 2; s auch BSGE 30, 230, 232 ff - jeweils mwN). - BSG, 26.09.1986 - 2 RU 60/85
Gewerbsmäßige Bauarbeiten - Bestandssicherung des Unternehmens - Abgrenzung
Auszug aus BSG, 05.07.1994 - 2 RU 1/93
Ein Gewerbebetrieb, der handwerksmäßig betrieben wird, aber nicht in der Handwerksrolle eingetragen ist, ist grundsätzlich in seinem Bestand nicht gesichert (BSG Urteil vom 26. September 1986 - 2 RU 60/85 - HV-Info 1986, 1892).
- LSG Schleswig-Holstein, 30.07.1998 - L 5 U 96/97
Zur Bauherrenhaftung für UV-Beiträge (§ 729 Abs. 2 RVO)
Die Nichterfüllung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten begründe nach dem Urteil des BSG vom 5. Juli 1994 - 2 RU 1/93 - eine Bestandsgefährdung im Sinne des § 729 Abs. 2 RVO, weil der Unternehmer jederzeit mit der Schließung seines Betriebes rechnen müsse, was hier dann ja auch verhältnismäßig zeitnah eingetreten sei.Mit Recht hat die Klägerin darauf hingewiesen, daß derartige sozialversicherungsrechtliche Versäumnisse nach der Rechtsprechung des BSG die Annahme der Bestandsgefährdung des betreffenden Unternehmens begründen (Urteil vom 5. Juli 1994 - 2 RU 1/93 - SGb 1994, 474 = ZfS 1994, 340, und zwar anknüpfend an das Urteil des BSG vom 6. Dezember 1989 - 2 RU 27/89).
Davon abgesehen hat das LSG ausgeführt, daß für die Abgrenzung der nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten iS des § 729 Abs. 2 RVO von den gewerbsmäßigen Bauarbeiten entscheidend die Bestandssicherung des die Bauarbeiten ausführenden Unternehmens ist (s das auch vom LSG angezogene Urteil des Senats vom 5. Juli 1994 - 2 RU 1/93 - = HVBG-Info 1995, 77).
- LSG Rheinland-Pfalz, 21.03.2000 - L 7 U 309/99
Beitragshaftung des Bauherrn bei nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten
Dafür ist nach der Rechtsprechung maßgebend, ob der Bestand des Unternehmens gesichert war (BSG, Urt v. 5.7.1994, Az 2 RU 1/93).Die fehlende Bestandsicherung ergibt sich vorliegend zudem aus groben Verstößen in Bezug auf die Erfüllung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten (BSG, Urt v. 5.7.1994, aaO).
Die Verhaltensweise des Beigeladenen unterscheidet sich nicht wesentlich von den Fallgestaltungen, welche den diesbezüglichen Urteilen des BSG vom 6.12.1989 (Az 2 RU 27/89) und 5.7.1994 (aaO) zugrundelagen.
- LSG Bayern, 25.06.2002 - L 3 U 309/01
Aufnahme des Unternehmerverzeichnisses als gewerblicher Betrieb; Geringere …
Insoweit sei die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - (BSG Urteil vom 05.07.1994 - 2 RU 1/93;… BSG Urteil vom 12.06.1989 in SozR 2.200 § 728 Nr. 6 und BSG Urteil vom 23.8.1973, Breithaupt 1973, 310) zu beachten.Dies hat das BSG auch in seiner Entscheidung vom 05.07.1994 (a.a.O.) hervorgehoben, auch wenn es die Frage, ob sich die fehlende Bestandssicherung des die Bauarbeiten ausführenden Unternehmens allein aus der unterbliebenen Eintragung in der Handwerksrolle ergibt, offen gelassen hat, weil dort weitere Gründe vorgelegen haben, welche die mangelnde Bestandssicherung belegten.
- BSG, 26.10.1998 - B 2 U 252/98 B
Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage im sozialgerichtlichen Verfahren
Davon abgesehen hat das LSG ausgeführt, daß für die Abgrenzung der nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten iS des § 729 Abs. 2 RVO von den gewerbsmäßigen Bauarbeiten entscheidend die Bestandssicherung des die Bauarbeiten ausführenden Unternehmens ist (s das auch vom LSG angezogene Urteil des Senats vom 5. Juli 1994 - 2 RU 1/93 - = HVBG-Info 1995, 77).
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