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Rechtsprechung
   BSG, 29.09.1964 - 2 RU 129/60   

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https://dejure.org/1964,8758
BSG, 29.09.1964 - 2 RU 129/60 (https://dejure.org/1964,8758)
BSG, Entscheidung vom 29.09.1964 - 2 RU 129/60 (https://dejure.org/1964,8758)
BSG, Entscheidung vom 29. September 1964 - 2 RU 129/60 (https://dejure.org/1964,8758)
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Wird zitiert von ...

  • BSG, 31.01.1967 - 2 RU 12/64
    Die AfU ist von der Bundesregierung - in Ausführung des ihr durch Arto 150 GG" der die in Art" 50, 85 ff GG statuierte Aufgabenaufteilung zwischen Bund und Ländern nicht änderte (Mauuz/Dürig, Kommentar zum GG" Randziffo 4 zu Art° 150), erteilten Auftrags - an Grund der mit Zustimmung des Bundesrats erlassée nen Überführungs-VO vom 140 März 1951 als BAfU in die Vermaltung des Bundes übergeführt wordenn Gemäß % 2 Abs° 2 Überführungs-VOhatte die BAFUdie Aufgaben der ehemaligen Reichsausführungsbehörden für Un}allVersicherung in Wilhelmshaven und Kiel, die Aufgaben der RAfU, der HAfU, des ehemaligen geheimen Staatspoli2eiamts nach der Verordnung über die UHfallfürsorge für Gefangene vom 21° November 1959, der AfU sowie der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets (als Träger der Unfallversicherung) abzuwickeln° Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat (BSG 15" 295, 297; vglo ferner die Urteile des Senats vom 14a Dezember 1960 2 RU 253/57- und vom 290 September 1964 - 2 RU 129/60 -)" beinhaltet die Überführungs-VO, soweit sie der BAfU die Abwicklung der Aufgaben der RAfU sowie der HAfU auferlegt hat, eine ausschließlich organisatorische Regelung dergestalt, daß die BAfU die für die Feststellung neuer Leistungen und die Zahlung laufender #15- Renten zuständige Stelle sein sollte, Die sachlich-rechtliche Regelung über die Ansprüche der Personen, denen diese Ausführungsbehörden früher Unfallschutz gewährt hatten, enthalten nach der bereits erwähnten Rechtsprechung des Senats dagegen das Fremd- und Auslandsrentengesetz (FAG) sowie im allgemeinen das an seine Stelle getretene Fremd- und Auslandsrenten- Neuregelungsgesetz (RANG)° In diesen Gesetzen ist auch der für die Entschädigung nunmehr zuständige Träger der Unfall- vcrsichcrung bestimmt (vgl" 5 ? FAG, 5 9 des Fremdrentengesctzes)" Die Überführungs-VO regelt, wie sich schon aus der Ermächtigungsnorm des Art, 150 GG ergibt, in 5 2 Abs, 2 Nr" 5 hinsichtlich der A£U ebenfalls nur Fragen organisatorischer Arte Dies macht ein VergleiCh mit der nachfolgenden Nro 6, nach der der BAfU die Abwicklung der Aufgaben der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets Trägers - als.
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