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Rechtsprechung
   BSG, 31.03.1981 - 2 RU 13/79   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,20961
BSG, 31.03.1981 - 2 RU 13/79 (https://dejure.org/1981,20961)
BSG, Entscheidung vom 31.03.1981 - 2 RU 13/79 (https://dejure.org/1981,20961)
BSG, Entscheidung vom 31. März 1981 - 2 RU 13/79 (https://dejure.org/1981,20961)
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (8)

  • BSG, 28.06.1979 - 8a RU 98/78

    Kraftfahrer - Absolute Verkehrsuntüchtigkeit

    Auszug aus BSG, 31.03.1981 - 2 RU 13/79
    Der 8. Senat des BSG hat in seinem - erst nach der angefochtenen Entscheidung des LSG ergangenen - Urteil vom 28. Juni 1979 in Fortentwicklung von BSGE 34, 261 und im Anschluß an BGHSt 25, 246 (= NJW 1974, 246 mit Anm. von Händel) entschieden, daß ein Kraftfahrer absolut fahruntüchtig auch ist wenn er im Zeitpunkt des Unfalls eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer BAK von 1, 3 %0 oder darüber führt (BSGE 48, 228).

    Im Ergebnis hat das LSG, indem es von einer höheren BAK zur Unfallzeit als derjenigen zur Zeit der Blutentnahme ausgegangen ist, zuungunsten des Klägers eine Rückrechnung im Sinne der "Hochrechnung" vorgenommen° Der BGH hat jedoch unter Bezugnahme auf den Erfahrungsstand der ärztlichen Wissenschaft in seinem Beschluß vom 11° Dezember 1973 (BGHSt 25, 246, 251) bereits ua ausgeführt, daß die BAK zur Tatzeit (Unfallzeit) uU sogar unterhalb derjenigen im Blutentnahmezeitpunkt gelegen haben kann, und zwar dann, wenn der Vorfall im Verhältnis zur jeweils benötigten Resorptionsdauer nur relativ kurze Zeit nach dem Trinkende liegt (3 auch BSGE 48, 228, 231)° Wie der BGH (…aaO) näher dargelegt hat, ist eine Rückrechnung vom Blutentnahmewert auf den Tatzeitwert nur durchführbar, wenn das Ende der Resorptionsphase feststeht° Da die Feststellung dieses Zeitpunktes im Einzelfall schwierig oder unmöglich sein kann, hält der BGH eine Schematisierung nicht für zulässig.

    Er hält es für geboten, die wissenschaftlichen Erfahrungen und Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Errechnung des Ausmaßes der Alkoholeinwirkung zur Tatzeit (Unfallzeit) aus nachträglich ermittelten Blutalkoholwerten für die Frage der Verkehrstüchtigkeit von Kraftfahrern - im Interesse der Rechtsgleichheit (s BSGE 3h, 2619 26h; 48, 228, 230) - auch im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung zu verwerten° Eine Rückrechnung im Sinne der Hochrechnung zuungunsten des Klägers aus dem für die Zeit der Blutentnahme um 20°h0 Uhr ermittelten Wert (0,87 %0) auf den Wert zur Unfallzeit war hiernach nicht zulässig, da mangels entsprechender tatsächlicher Feststellungen über den Zeitpunkt des Trikendes nicht davon ausgegangen werden kann, daß die Resorptionsdauer von 120 Minuten um 200A0 Uhr abgeschlossen war und eine aufgrund der Verhältnisse des Falles kürzere Resorptionsphase nicht ohne Anhörung eines Sachverständigen zugrunde zu legen ist (vgl Jagusch, Straßenverkehrsrecht, 25o Aufl 1980, 5 316 StGB Rdn 59 mN)° Das Ausmaß der Alkoholeinwirkung im Unfallzeitpunkt ist für die hier zu entscheidende Frage, ob der Kläger relativ fahruntüchtig war, von wesentlicher Bedeutung (3 BSGE 18, 101, 105; BSG SozSich 1976, 188, Urteil vom 22.1" 1976 - 2 RU 239/73 zur Frage der Unfallursache)° Es erhält - in Verbindung mit sonstigen, vom LSG im Zusammenhang mit der Wertung der Unfallursachen berücksichtigten Umständen - ein stärkeres Gewicht, je näher die BAK an den Grenzwert von 1, 3 %o heranreicht.

  • BGH, 11.12.1973 - 4 StR 130/73

    zwei Wacholder - § 316 StGB, Rückrechnung, Resorptionsdauer, …

    Auszug aus BSG, 31.03.1981 - 2 RU 13/79
    Der 8. Senat des BSG hat in seinem - erst nach der angefochtenen Entscheidung des LSG ergangenen - Urteil vom 28. Juni 1979 in Fortentwicklung von BSGE 34, 261 und im Anschluß an BGHSt 25, 246 (= NJW 1974, 246 mit Anm. von Händel) entschieden, daß ein Kraftfahrer absolut fahruntüchtig auch ist wenn er im Zeitpunkt des Unfalls eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer BAK von 1, 3 %0 oder darüber führt (BSGE 48, 228).

    Im Ergebnis hat das LSG, indem es von einer höheren BAK zur Unfallzeit als derjenigen zur Zeit der Blutentnahme ausgegangen ist, zuungunsten des Klägers eine Rückrechnung im Sinne der "Hochrechnung" vorgenommen° Der BGH hat jedoch unter Bezugnahme auf den Erfahrungsstand der ärztlichen Wissenschaft in seinem Beschluß vom 11° Dezember 1973 (BGHSt 25, 246, 251) bereits ua ausgeführt, daß die BAK zur Tatzeit (Unfallzeit) uU sogar unterhalb derjenigen im Blutentnahmezeitpunkt gelegen haben kann, und zwar dann, wenn der Vorfall im Verhältnis zur jeweils benötigten Resorptionsdauer nur relativ kurze Zeit nach dem Trinkende liegt (3 auch BSGE 48, 228, 231)° Wie der BGH (…aaO) näher dargelegt hat, ist eine Rückrechnung vom Blutentnahmewert auf den Tatzeitwert nur durchführbar, wenn das Ende der Resorptionsphase feststeht° Da die Feststellung dieses Zeitpunktes im Einzelfall schwierig oder unmöglich sein kann, hält der BGH eine Schematisierung nicht für zulässig.

  • BSG, 31.08.1972 - 2 RU 152/70
    Auszug aus BSG, 31.03.1981 - 2 RU 13/79
    Bei der Prüfung der Fahruntüchtigkeit infolge Alkoholeinwirkung - dh der alkoholbedingten Unfähigkeit, ein Kraftfahrzeug verkehrssicher zu führen - ist das LSG zutreffend davon ausgegangen, daß mit dem Erreichen einer BAK von 1, 3 %o jeder Kraftfahrer, unabhängig von sonstigen Beweisanzeichen, unbedingt (absolut)fahruntüchtig ist (s BSGE 34, 261 im Anschluß an BGHSt 21, 157).

    Der 8. Senat des BSG hat in seinem - erst nach der angefochtenen Entscheidung des LSG ergangenen - Urteil vom 28. Juni 1979 in Fortentwicklung von BSGE 34, 261 und im Anschluß an BGHSt 25, 246 (= NJW 1974, 246 mit Anm. von Händel) entschieden, daß ein Kraftfahrer absolut fahruntüchtig auch ist wenn er im Zeitpunkt des Unfalls eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer BAK von 1, 3 %0 oder darüber führt (BSGE 48, 228).

  • BGH, 09.12.1966 - 4 StR 119/66

    Fahruntüchtigkeit auf Grund Alkoholgenusses - Fahrlässige Gefährdung des …

    Auszug aus BSG, 31.03.1981 - 2 RU 13/79
    Bei der Prüfung der Fahruntüchtigkeit infolge Alkoholeinwirkung - dh der alkoholbedingten Unfähigkeit, ein Kraftfahrzeug verkehrssicher zu führen - ist das LSG zutreffend davon ausgegangen, daß mit dem Erreichen einer BAK von 1, 3 %o jeder Kraftfahrer, unabhängig von sonstigen Beweisanzeichen, unbedingt (absolut)fahruntüchtig ist (s BSGE 34, 261 im Anschluß an BGHSt 21, 157).
  • BSG, 30.06.1960 - 2 RU 86/56
    Auszug aus BSG, 31.03.1981 - 2 RU 13/79
    1 RVO unter Versicherungsschutz stand, ist sein Entschädigungsanspruch gleichwohl nicht begründet, wenn der Unfall rechtlich wesentlich allein durch eine auf Alkoholgenuß zurückzuführende nicht betriebsbedingte Fahruntüchtigkeit verursacht worden ist (ständige Rechtsprechung des BSG seit der Entscheidung in BSGE 12, 242;… vgl Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. - 9. Aufl, S 487 f, g mwN;… Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl., 5 548 Anm 70).
  • BSG, 30.10.1962 - 2 RU 205/61
    Auszug aus BSG, 31.03.1981 - 2 RU 13/79
    Er hält es für geboten, die wissenschaftlichen Erfahrungen und Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Errechnung des Ausmaßes der Alkoholeinwirkung zur Tatzeit (Unfallzeit) aus nachträglich ermittelten Blutalkoholwerten für die Frage der Verkehrstüchtigkeit von Kraftfahrern - im Interesse der Rechtsgleichheit (s BSGE 3h, 2619 26h; 48, 228, 230) - auch im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung zu verwerten° Eine Rückrechnung im Sinne der Hochrechnung zuungunsten des Klägers aus dem für die Zeit der Blutentnahme um 20°h0 Uhr ermittelten Wert (0,87 %0) auf den Wert zur Unfallzeit war hiernach nicht zulässig, da mangels entsprechender tatsächlicher Feststellungen über den Zeitpunkt des Trikendes nicht davon ausgegangen werden kann, daß die Resorptionsdauer von 120 Minuten um 200A0 Uhr abgeschlossen war und eine aufgrund der Verhältnisse des Falles kürzere Resorptionsphase nicht ohne Anhörung eines Sachverständigen zugrunde zu legen ist (vgl Jagusch, Straßenverkehrsrecht, 25o Aufl 1980, 5 316 StGB Rdn 59 mN)° Das Ausmaß der Alkoholeinwirkung im Unfallzeitpunkt ist für die hier zu entscheidende Frage, ob der Kläger relativ fahruntüchtig war, von wesentlicher Bedeutung (3 BSGE 18, 101, 105; BSG SozSich 1976, 188, Urteil vom 22.1" 1976 - 2 RU 239/73 zur Frage der Unfallursache)° Es erhält - in Verbindung mit sonstigen, vom LSG im Zusammenhang mit der Wertung der Unfallursachen berücksichtigten Umständen - ein stärkeres Gewicht, je näher die BAK an den Grenzwert von 1, 3 %o heranreicht.
  • BSG, 22.01.1976 - 2 RU 239/73
    Auszug aus BSG, 31.03.1981 - 2 RU 13/79
    Er hält es für geboten, die wissenschaftlichen Erfahrungen und Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Errechnung des Ausmaßes der Alkoholeinwirkung zur Tatzeit (Unfallzeit) aus nachträglich ermittelten Blutalkoholwerten für die Frage der Verkehrstüchtigkeit von Kraftfahrern - im Interesse der Rechtsgleichheit (s BSGE 3h, 2619 26h; 48, 228, 230) - auch im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung zu verwerten° Eine Rückrechnung im Sinne der Hochrechnung zuungunsten des Klägers aus dem für die Zeit der Blutentnahme um 20°h0 Uhr ermittelten Wert (0,87 %0) auf den Wert zur Unfallzeit war hiernach nicht zulässig, da mangels entsprechender tatsächlicher Feststellungen über den Zeitpunkt des Trikendes nicht davon ausgegangen werden kann, daß die Resorptionsdauer von 120 Minuten um 200A0 Uhr abgeschlossen war und eine aufgrund der Verhältnisse des Falles kürzere Resorptionsphase nicht ohne Anhörung eines Sachverständigen zugrunde zu legen ist (vgl Jagusch, Straßenverkehrsrecht, 25o Aufl 1980, 5 316 StGB Rdn 59 mN)° Das Ausmaß der Alkoholeinwirkung im Unfallzeitpunkt ist für die hier zu entscheidende Frage, ob der Kläger relativ fahruntüchtig war, von wesentlicher Bedeutung (3 BSGE 18, 101, 105; BSG SozSich 1976, 188, Urteil vom 22.1" 1976 - 2 RU 239/73 zur Frage der Unfallursache)° Es erhält - in Verbindung mit sonstigen, vom LSG im Zusammenhang mit der Wertung der Unfallursachen berücksichtigten Umständen - ein stärkeres Gewicht, je näher die BAK an den Grenzwert von 1, 3 %o heranreicht.
  • BSG, 13.03.1975 - 2 RU 9/73
    Auszug aus BSG, 31.03.1981 - 2 RU 13/79
    Den weiteren Ausführungen des LSG ua zu dem als alkoholtypisch angesehenen Fahrverhalten des Klägers - im Rahmen der Prüfung, ob neben der Alkoholbeeinflussung auch andere, der versicherten Tätigkeit zuzurechnende Umstände den Unfall wesentlich mitbedingt haben - könnten zwar darauf schließen lassen, daß das LSG eine Fahruntüchtigkeit des Klägers nicht nur aufgrund der unter dem Grenzwert liegenden BAK angenommen hat° Dies würde dem Umstand gerecht, daß nicht allein aus einer den Grenzwert nicht erreichenden BAK, sondern nur zusammen mit anderen Beweisanzeichen - wie Fahrweise und Reaktion in der Unfallsituation - auf eine relative Fahruntüchtigkeit wie auch darauf geschlossen werden kann, daß die Fahruntüchtigkeit die rechtlich allein wesentliche Unfallursache war (5 BSG Urteil vom 13, März 1975 - 2 RU 9/73 - Brackmann aa0is 487 x, y mwN)° Mit Recht wendet sich die Revision aber dagegen, daß das LSG - ohne Anhörung eines Sachverständigen und ohne den Zeitpunkt des Trinkendes sowie des Unfalls möglichst genau festzustellen - für den Unfallzeitpunkt eine zwar nicht ziffernmäßig bezeichnete, jedoch über 0, 87 %o liegende BAK angenommen hat.
  • BSG, 30.03.1982 - 2 RU 57/81
    auszuschließen, mit 120 Minuten nach Trinkende anzunehmen (s BGHSt 25, 246; s auch BSG Urteil vom 31. März 1981 - 2 RU 13/79 -).

    Mangels tatsächlicher Feststellungen über den Zeitpunkt, in dem der Kläger zuletzt vor dem Unfall Alkohol zu sich genommen hat, kann zwar nicht davon ausgegangen werden, daß der grundsätzlich auf 120 Minuten zu bemessende Resorptionszeitraum (die Anflutungsphase) im Unfallzeitpunkt bereits abgeschlossen war (5 BGHSt 25, 246; BSG Urteil vom 31. März 1981 - 2 RU 13/79 -).

  • BSG, 25.11.1992 - 2 RU 40/91

    Alkohol und Dienstunfall

    Denn die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit erhält ein qualitativ stärkeres Gewicht, je höher die BAK ist, da die Leistungseinbußen beim Kraftfahrer mit steigender BAK zunehmen (BSG Urteile vom 22. Januar 1976 - 2 RU 239/73 -, und vom 31. März 1981 - 2 RU 13/79 -, HVGBG RdSchr VB 103/82 = USK 81162;… Brackmann a.a.O. S. 488cff.).
  • BSG, 27.06.1984 - 9b RU 86/83

    Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit - Ausschluß des Versicherungsschutzes - …

    Wird der Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit (1,3 %o BAK) nicht erreicht, dann kann alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit nur dann nachgewiesen werden, wenn zusätzlich zu einer die Fahrleistung eines Kraftfahrers mindernden BAK (sei dieser Wert ermittelt oder nicht, vgl BSGE H5, 285, 288) entsprechende sonstige Beweisanzeichen auf Fahruntüchtigkeit (relative Fahruntüchtigkeit) schließen lassen (vgl zuletzt BSGE u5, 285, 289; "8, 228, 231 und BSG-Urteil vom 31. März 1981 2 RU 13/79 HVGBG RdSchr - -.
  • BSG, 29.03.1984 - 2 RU 1/83
    Beim Kläger ergab "die im Anschluß an den Unfall" entnommene Blutprobe nach den nicht angegriffenen tatsächlichen Feststel- lungen des LSG eine BAK von 2, 17 10. Eine Rückrechnung dieses Wertes auf den Zeitpunkt des Unfalls (s zur Unzulässigkeit der Rückrechnung in Fällen, in denen das Trinkende und die Resorptionsdauer nicht bekannt sind, BSG Urteil vom 31. März 1981 - 2 RU 13/79 USK 81162 und BGHSt 25, 2H6, 251;… Brackmann aaO, S "87 t) hat das LSG nicht vorgenommen.
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