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Rechtsprechung
   BSG, 09.12.1964 - 2 RU 196/62   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1964,8603
BSG, 09.12.1964 - 2 RU 196/62 (https://dejure.org/1964,8603)
BSG, Entscheidung vom 09.12.1964 - 2 RU 196/62 (https://dejure.org/1964,8603)
BSG, Entscheidung vom 09. Dezember 1964 - 2 RU 196/62 (https://dejure.org/1964,8603)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • EVERS.OK(Abodienst) (Leitsatz)

    - Niedersächsische Fußball-Toto GmbH -, Abgrenzung HV / AN, Scheinselbständigkeit, abhängiges Beschäftigungsverhältnis, Bezirksstellenleiter, Lotto-Toto

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (1)

  • BSG, 28.01.1960 - 3 RK 49/56
    Auszug aus BSG, 09.12.1964 - 2 RU 196/62
    Die Annahme des LSG, der Kläger habe als Bezirksstellenleiter zur Beigeladenen nicht in einem Verhältnis persönlicher Abhängigkeit gestanden und sei deswegen nicht auf Grund eines Arbeit"- oder Dienstverhältnisses bei ihr beschäftigt gewesen, trifft nicht zuo Wohl hat das LSG bei seinen Erwägungen nicht außer acht gelassen, daß die Frage, ob jemand als versicherter Arbeitnehmer im Sinne des 5 557 Nr() 1 EVO aF anzusehen ist, sich entsprechend einem im Recht der Sozialversieherung allgemein geltenden Grundsatz nicht so sehr nach den von den Vertragsparteien gewählten Bezeichnungen oder der zivilrechtlichen Erscheinungsform der Vereinbarungen als vielmehr nach der tatsächlichen Gestaltung der Verhältnisse sowie der Art der Tätigkeit richtet (tgl° SOZR Nr" 8 zu RVO @ 557 Nro 1 aF; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1"-6o Aufl"9 Bd° II S0 502 b, 306 h, 307)0 Es hat auch alle hiernach für die Entscheidung des vorliegenden Falles in Betracht zu ziehenden Umstände berücksichtigt und nicht verkannt" daß unter Abwägung dieser Umstände das Gesamtbild der Tätigkeit des Klägers zu ermitteln und danach zu beurteilen ist9 ob er auf Grund eines Dienstverhältnisses zur Beigeladenen beschäftigt war (…vglo Brackmann aaO; BSG 11, 257, 260)° Bei der Abwägung der einzelnen Umstände aber ist in dem angefochtenen Urteil nicht ausreichend beachtet werden, daß weder der schriftliche Vertrag noch die tatsächliche Gestaltung der Arbeitsverhältnisse des Klägers genügend Raum für die Annahme lassen, der Kläger sei als Bezirksstellenleiter Unternehmer im Sinne des 5 635 RVG aF gewesen° Aus der von den Vertragspartnern bekundetcn Absicht, daß der Kläger als Bezirksstellenleiter die Rechtsstellung eines selbständigen Handelsvertreters haben sollte5 läßt sich ebensowenig wie aus der Regelung, daß die Vergütung des Klägers auf Provisionsbasis zu berechnen sei, die für die Unternehmereigenschaft erforderliche Selbständigkeit her-\ leiten° Der Vertrag enthält auch keine sonstigen Bestimmungen, welche eindeutig auf diese Eigenschaft schließen lassen könnten; er regelt neben den Kündigungsverhältnissen im wesentlichen nur noch verschiedene Rechte der Beigeladenen gegenüber"dem Klägero Soweit die über die Gestaltung der Tätigkeit des Klägers getroffenen, von keiner Seite angegriffenen Feststellungen des LSG ergeben, daß der Kläger, der naturgemäß außerhalb des Sitzes der Wettzentrale tätig sein mußte9 seine vertraglichen Aufgaben mittels an sich für einen Unternehmer charakteristischer Einrichtungen und Maßnahmen erfüllte, dürfen diese Umstände nicht ohne den Hintergrund der betrieblichen Organisation der Beigeladenen betrachtet werden° In dieser Hinsicht gewinnt das Gesamtbild der Tätigkeit des Klägers vorherrschend Züge eines abhängig Beschäftigten° Dem steht nicht entgegen, daß er ein eigenes Geschäftsbüro unterhielt, d°ho entsprechende Räume gemietet sowie Hilfs-; kräfte als seine Arbeitnehmer eingestellt und einen Personenkraftwagen gehalten hatte, insoweit also auch ein Risiko trugo Entscheidend ist jedoch, daß trotzdem nicht der betriebsorganisatorisehe Zusammenhang zwischen seiner Tätigkeit und dem Unternehmen der Beigeladenen fehlte° Freilich bildet das Unternehmerrisiko ein wesentliches Merkmal für die Unternehmereigensohaft; es ist hierfür jedoch nicht das einzige Merkmal und war, wie das LSG insoweit Zutreffend ausgeführt hat, beim "eigenen" Betrieb des Klägers nicht so bedeutsam, daß es als ein echtes Unternehmerrisiko ins Gewicht fallen könnte, Der Kostenaufwand, den die eigene Geschäftshaltung des Klägers verursachte, wurde durch zusätzliche Provisionsvergütungen von der Beigeladenen gedeckt° Ebensowenig wird das Gesamtbild der Tätigkeit des Klägers dadurch daß er der Beigeladenen.
  • BSG, 31.10.1972 - 2 RU 186/69

    Unzulässigkeit der Berufung im Falle eines in der Berufungsinstanz nicht …

    Die Beklagte stützt ihre Ansicht auf das Urteil des erkennenden Senat vom 9. Dezember 1964 - 2 RU 196/62 - (…SozR Nr. 39 zu § 537 HVO aF).

    In diesem Verfahren hat das SG die Klage gegen den Bescheid vom 13. Juni 1966 idF des Widerspruchsbescheides vom 8. März 1967 durch Urteil vom 24. Oktober 1967 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Da die berufliche Stellung der beigeladenen BStL in wesentlichen Punkten mit derjenigen der BStL der Niedersächsischen Fußball-Toto GmbH übereinstimme, seien sie nach den in der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 9. Dezember 1964 (aaO) herausgearbeiteten Grundsätzen als versicherte Arbeitnehmer anzusehen.

    Aus dieser Bindung an generelle Weisungen habe der 2. Senat des BSG in seinem Urteil vom 9. Dezember 1964 (aaO) jedoch zu Unrecht ein Direktionsrecht des Arbeitgebers abgeleitet.

    Das BSG habe bereits in seinem Urteil vom 9. Dezember 1964 (aaO) festgestellt, daß die BStL der Niedersächsischen Fußball-Toto GmbH abhängig beschäftigt seien.

    Es habe über einen in wesentlichen Punkten anders gearteten Sachverhalt entschieden, als er dem Urteil des BSG vom 9. Dezember 1964 (aaO) zugrunde gelegen habe.

    Selbst wenn das Revisionsgericht zu der Auffassung gelange, daß das angefochtene Urteil des LSG mit der Entscheidung des BSG vom 9. Dezember 1964 (aaO) nicht im Einklang stehe, könne die Revision keinen Erfolg haben.

    Entgegen der Auffassung des BSG in seinem Urteil vom 9. Dezember 1964 (aaO) habe der BStL seine Tätigkeit nicht im "betriebsorganisatorischen Zusammenhang" mit dem Unternehmen des Lottoveranstalters ausgeübt.

    Sollte der 2. Senat seinen in dem Urteil vom 9. Dezember 1964 (aaO) eingenommenen Standpunkt nicht aufgeben, sei eine Vorlage an den Großen Senat des BSG gemäß § 42 SGG erforderlich.

    Der erkennende Senat ist bereits in seiner Entscheidung vom 9. Dezember 1964 (aaO) zu dem Ergebnis gekommen, daß ein BStL der Niedersächsischen Fußball-Toto GmbH, der ähnliche Aufgaben wahrzunehmen hatte wie die Beigeladenen, im Regelfall nach § 537 Nr. 1 RVO aF versicherungspflichtig beschäftigt war.

    Die dem Urteil vom 9. Dezember 1964 (aaO) zugrunde liegenden Erwägungen treffen im wesentlichen auch auf den vorliegenden Fall zu.

    Der dem Urteil vom 9. Dezember 1964 (aaO) zugrunde liegende Sachverhalt weicht von den hier zu beurteilenden tatsächlichen Verhältnissen auch im übrigen nicht so erheblich ab, daß die BStL des KLT nach dem Gesamtbild ihrer Tätigkeiten und der beruflichen Stellung als selbständig anzusehen wären.

    Wegen einer solchen in der Geschäftsordnung festgelegten Weisungsunterworfenheit hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 9. Dezember 1964 (aaO) die persönliche Abhängigkeit des BStLs bejaht.

    Das BSG hat in seinem Urteil vom 9. Dezember 1964 (aaO) nicht - wie Sieg in seinem Rechtsgutachten meint - den Unterschied zwischen Betrieb und Unternehmenszusammenhang verkannt.

    Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, wegen der Besonderheiten dieses Falles und mit Rücksicht auf die von der Revision angeführten Urteile des BFH und des BGH von den in der Entscheidung vom 9. Dezember 1964 (aaO) herausgearbeiteten Grundsätzen und von der bisherigen Rechtsprechung zu diesem Problemkreis (…SozR Nr. 8 und 45 zu § 537 RVO aF) abzuweichen (…ebenso LSG Rheinland-Pfalz, aaO; LSG Bremen…, Urteil vom 4. September 1969 - L U 6/69 - Brackmann, aaO. S. 470 o I und II;… vgl. auch Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl., Stand; September 1971, Anm. 6 zu § 539;… Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, 3. Aufl., Stand: Mai 1972, Kennziffer 320, S. 2 ff.; Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger in DOK 1970, 65;… vgl. für staatliche Lotterieeinnehmer auch Fischer in BGB RGRK, 11. Aufl., II. Bd. 2. Teil, Anm. 9 zu § 763 unter Hinweis auf RVersG in ZAkDR 1938, 674, 675 und PrOVG 26, 128, 130).

  • BSG, 01.12.1977 - 12/3/12 RK 39/74

    Arbeitslosenversicherungspflicht der Bezirksstellenleiter der Staatlichen …

    Der 2. Senat des BSG hat allerdings in seinem Urteil vom 31. Oktober 1972 - 2 RU 186/69 - (…BSGE 35, 20 = SozR Nr. 34 zu § 539 RVO ) bei der Beurteilung der Rechtsverhältnisse zwischen dem Nordwest-Lotto und Toto Hamburg und deren Bezirksstellenleitern aufgrund der dort gültigen Allgemeinen Geschäftsanweisung für die Bezirksstellenleiter unter gleichzeitigem Hinweis auf sein vorangegangenes Urteil vom 9. Dezember 1964 - 2 RU 196/62 - (…SozR Nr. 39 zu § 537 RVO aF) eine Anzahl tatsächlicher Merkmale für eine abhängige Beschäftigung festgestellt.
  • BFH, 04.07.1968 - IV R 77/67

    Bremer Toto und Lotto GmbH - Bezirksleiter - Gewerbetreibende

    Die vom Steuerpflichtigen wegen des Urteils des Bundessozialgerichts 2 RU 196/62 vom 9. Dezember 1964 (vgl. Sozialrecht R 39 zu § 537 der Reichsversicherungsordnung a. F.) angeregte Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Bundesgerichte (vgl. § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968, BGBl I 1968 S. 661) ist nicht zulässig.
  • BFH, 13.04.1967 - V 136/65

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von nichtselbstständigen Bezirksstellenleitern …

    In der als Revision zu behandelnden Rb. (§ 184 Abs. 2, §§ 115 ff. FGO) bezieht sich der Stpfl. auf das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) V 148/60 vom 31. Juli 1964, die Entscheidung des Bundessozialgerichts 2 RU 196/62 vom 9. Dezember 1964, das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) IV 49/58 U vom 15. Juni 1960 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 71 S. 270 - BFH 71, 270 -, BStBl III 1960, 349), das auch für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung bindend sein müßte, und ferner auf die Neufassung des § 4 Ziff. 17 durch das Sechzehnte Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (16. UStÄndG) vom 26. März 1965 (BGBl I 1965, 156, BStBl I 1965, 17).
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