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Rechtsprechung
   BSG, 29.09.1965 - 2 RU 20/65   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1965,5513
BSG, 29.09.1965 - 2 RU 20/65 (https://dejure.org/1965,5513)
BSG, Entscheidung vom 29.09.1965 - 2 RU 20/65 (https://dejure.org/1965,5513)
BSG, Entscheidung vom 29. September 1965 - 2 RU 20/65 (https://dejure.org/1965,5513)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Entziehung vorläufiger Rente - Dauerrentenfeststellung - Wirksamkeitszeitpunkt des Rentenbescheides - Umwandlung vorläufiger Rente in Dauerrente - Rentenumwandlung kraft Gesetzes

Papierfundstellen

  • BSGE 24, 36
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BSG, 19.12.2013 - B 2 U 1/13 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Verletztenrente - vorläufige Entschädigung - …

    Hierzu hat der Senat entschieden, dass die Umwandlung einer vorläufigen Entschädigung kraft Gesetzes in eine Dauerrente nicht erfolgte, wenn der Entziehungsbescheid vor Ablauf der seinerzeit zweijährigen Frist nach dem Unfall bekannt gegeben wurde (vgl BSG vom 19.12.1968 - 2 RU 153/66 - BSGE 29, 73, 74 = SozR Nr. 8 zu § 622 RVO, - 2 RU 95/65 - und - 2 RU 165/66 - juris, unter Aufgabe von BSG vom 29.9.1965 - 2 RU 20/65 - BSGE 24, 36, 37 = SozR Nr. 2 zu § 622 RVO).
  • BSG, 19.12.1968 - 2 RU 95/68
    ändern (@ 622 Abso 2 Satz 2 und 3 RVO)" Das bandessczialgericht (LSG) Niedersachsen hat durch Urteil vom 200 Februar 1968 aus denselben Erwägungen unter Bezugnahme auf die entscheidung des erkennenden Senats vom 290 September 1965 (BSG 24, 36) die Berufung der Beklagten zurückgewieseno Die Revision hat es zugelassen".

    Die Beklagte hat dieses Rechtsmittel eingelegte Ihr Prozeßbevollmächtigter hat es im wesentlichen wie folgt begründet: Gerade die vorliegende ötreitsache, in der zwischen dem Mr1aß des Dauerrentenbescheides und seiner Zustellung an den hläger ein Zeitraum von fast vier monaten liege, mache deutlich" daß es aus rein technischen Gründen unzweckmäßig und dementsprechend mit dem auf die Praxis des Alltags gerichtoten, auf praktikable Lösungen angewiesenen Sozialversicherungsrecht nicht unbedingt und nicht unausweichlich vereinbar sei wenn man - wie in BSG 24, 36 - auf den nach 9 623 abs" 2 BVG maßgeblichen Zeitpunkt abstelley wonach eine dentenherabsetzung oder -üntziehung erst mit dem Abläüf des auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monats wirksam werde" Der Bescheid vom 240 Juni 1966 habe zwar infolge der erst im Oktober 1966 erfolgten Zustellung, auf welche die Beklagte keinen Einfluß habe nehmen können, hinsichtlich des Bezugs der vorläufigen dente bis zum nblauf des November 1966 Auswirkungen gehabtc Die Dauerrente sei jedoch bereits mit der noch vor Ablauf der 2-Jahresfrist des 9 622 Abso 2 Satz 1 BVG bewirkten Zustellung festgestellt worden" Deshalb sei der nuffassung Vorinstanzen.

  • LSG Hessen, 28.08.1980 - L 6 An 646/80

    Zulässigkeit der Berufung; Zulassung der Berufung in den Entscheidungsgründen

    Zwar wird ein Bescheid, der die Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 SGG erfüllt, Gegenstand des Verfahrens, wenn überhaupt ein Klageverfahren eröffnet worden ist, mag die Klage auch gegen den ersten Bescheid unzulässig sein; über ihn ist sachlich zu entscheiden, weil der Mangel der Prozeßvoraussetzungen des über den ersten Verwaltungsakt schwebenden Verfahrens die Entscheidung über den zweiten Verwaltungsakt nicht hindert (vgl. BSG 24, 36, 37; PETERS-SAUTTER-WOLFF, § 96 SGG, Anm. 1 d; MEYER-LADEWIG, § 96 SGG RNr. 2).
  • BSG, 14.12.1967 - 2 RU 174/65

    Vorläufige Rente - Umwandlung in Dauerrente - Fehlendes ärztliches Gutachten - …

    rechtzeitig die Vorbereitungen für den fristgerechten Erlaß des ersten Dauerrentenbescheids (vgl, hierzu BSG 24, 36; so aber auch LSG NRW, Breitho 1967, 114 und Gerken, Soners 1966, 336) treffen, d h° im Regelfall vor allem den Rentenbezieher ärztlich begutachten lassen° Trifft nun , was sich auch bei rechtzeitiger Vorbereitung nicht immer vermeiden läßt - das angeforderte Gutachten wegen Überlastung der beauftragten Ärzte oder wegen Zeitraubender Untersuchungen erst nach Ablauf der zweijährigen Frist beim Versicherungsträger ein, so wird die bereits kraft Gesetzes entstandene Dauerrente selbstverständlich auch dann nicht mehr von dem neu ermittelten Befund berührt, wenn dieser bei einer noch vor Fristablauf stattgefundenen Untersuchung erhoben worden war° Ist das Gutachten - wie im vorliegenden Fall - zwar noch rechtzeitig beim Versicherungsträger eingegangen, von diesem jedoch nicht durch eine dem Versicherten abgegebene Erklärung sanktioniert worden, so läßt sich nicht mit der für die Anwendung des @ 622 Abs° 1 RVG gebotenen Klarheit erkennen, ob nunmehr die nach dem jetzigen Befund anzunehmenden Verhältnisse für die Gewährung der Dauerrente maßgebend sein sollen° Hierbei darf insbesondere nicht außer acht gelassen werden, daß aus der Natur der Sache heraus dem Versicherungsträger eine Würdigung der von ihm eingeholten ärztlichen Gutachten vorbehalten bleibt und daß in nicht seltenen Fällen bei der besonders bedeutsamen Feststellung der ersten Dauerrente eine wiederholte Begutachtung für die Überzeugungebildung des Versicherungsträgers unerläßlich erscheint° Da solche Umstände grundsätzlich nicht auszuschließen sind, bestehen von vorherein Bedenken dagegen, mit dem LSG das SchWeigen des Versicherungsträgers als konkludentes Verhalten zu deuten° " vertretenen.
  • BSG, 27.06.1969 - 2 RU 37/69
    nach einer MdB von 20 voHo über den 300 April 1966 hinaus als Dauerrente zu zahlen" Im übrigen ist die Klage als unzulässig abgewiesen werden (Urteil vom 30 Dezember 1968)° In den Entscheidungegründen hat das Landessozialgericht (LSG) ausgeführt? der Kläger habe einen Anspruch auf Weiterzahlung der Rente, weil der Bescheid vom 7° März 1966 keine Reehtswirksamkeit erlangt habeo Es hat sich dazu im wesentlichen auf das Urteil des Senatsbom 290 September 1965 (BSG 24, 36) gestützto Hinsichtlich des weitergehenden Klagantrages auf Gewährung einer Rente nach einer MdB um 50 v"u" sei die Klage unzulässig° Einer Entscheidung in der Sache stehe der Umstand entgegen, daß zu der sachlich-rechtlichen Frage, ob mit Ablauf des Monats April 1966 eine wesentliche Änderung in den bei dem Kläger bestehenden Unfallfolgen eingetreten sei" ein formell wirksamer Bescheid der Beklagten nicht vorliegt" Das LSG vermöge dann auch nicht in eine sachliche Prüfung der Behauptung des Versicherten einzutreten, der Zustand seiner Unfallfolgen habe sich verschlechtert° Das LSG hat die Revision zugelassen, das Urteil ist der Beklagten am 13° Januar 1969 zugestellt werden° Sie hat am 60 Februar 1969 Revision eingelegt und diese gleichzeitig begründeto Die Beklagte beantragt,.
  • BSG, 25.08.1971 - 2 RU 235/68
    die Zeit vom 47° Februar 4966 bis zum 54° Dezember 4966 gewährt, sondern darüber hinaus ausdrücklich die Weitergewährung einer Rente für die Folgezeit abgelehnt habe, betreffe der angefochtene Bescheid nicht ausschließlich die Gewährung einer Rente für die Vergangenheit, sondern außer- Bdem die negative Feststellung einer Rente für die Zukunft (Hinweis auf BSG 24, 36)° Eine solche ablehnende Feststellung falle unter den Begriff der "Gewährung von Renten" im Sinne des 5 4569 a Abs" 4 Nr° 4 RVO" Demzufolge hätte der Bescheid nach 5 4569 b EVO in Verbindung mit 5 54 der Satzung der Beklagten vom Rentenausschuß erlassen werden müssen° Über den Rentenanspruch des Klägers sei somit, da 5 .
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