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Rechtsprechung
   BSG, 30.10.1962 - 2 RU 205/61   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1962,2453
BSG, 30.10.1962 - 2 RU 205/61 (https://dejure.org/1962,2453)
BSG, Entscheidung vom 30.10.1962 - 2 RU 205/61 (https://dejure.org/1962,2453)
BSG, Entscheidung vom 30. Oktober 1962 - 2 RU 205/61 (https://dejure.org/1962,2453)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BSGE 18, 101
  • NJW 1963, 683
 
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Wird zitiert von ... (12)Zitiert selbst (2)

  • BSG, 16.08.1960 - 2 RU 119/58

    Ursächlichkeit alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit

    Auszug aus BSG, 30.10.1962 - 2 RU 205/61
    "BSG auch schon ausgesprochen hat (Urteil vom 16° August 1960 -.2 RU 119/58 -)" nur um den von dem zu beurtéilenden Unfall betroffenen Verunglückten handeln kann - ist jedoch aus der Sicht Falles verstehen,.
  • BSG, 30.05.1956 - 2 RU 311/55
    Auszug aus BSG, 30.10.1962 - 2 RU 205/61
    gegangen (BSG 3, 116) und hatte angenommen, daß G° bei einem unternehmensbedingten Debutatbiergenuß herrührenden von nicht.
  • LSG Hessen, 30.08.1978 - L 3 U 220/77

    Alkohol; fremdes verkehrswidriges Verhalten als wesentliche Unfallursache; Mofa; …

    Wenn im naturwissenschaftlich philosophischen Sinne eine weitere Mitbedingung des Unfalls erwiesen ist, hat ohne diese hypothetische Feststellung eine wertende Abwägung beider Faktoren zu erfolgen, um über ihre Wesentlichkeit für den Unfall zu entscheiden (Anschluß an BSGE 18, 101 ff.).

    Zum ersteren hat das BSG in seinem Urteil vom 30. Oktober 1962 (2 RU 205/61 in BSGE 18, 101 ff.) klargestellt, daß er unter diesen Voraussetzungen nur der reinen Abwägung bedarf, ob die alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit gegenüber einer anderen festgestellten Mitursache (z.B. der Fahrweise eines zweiten Verkehrsteilnehmers) als die rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalls zu werten ist.

    In seinem zweiten Urteil in dieser Sache vom 30. Oktober 1962 (2 RU 205/61, a.a.O.) hat das BSG aber die auch ohne diese Prüfung erfolgte Bejahung des wesentlichen ursächlichen Zusammenhangs mit dem Betrieb durch das LSG als rechtlich zutreffend bestätigt.

    Der Senat verweist hierzu auf die vergleichbaren vom BSG entschiedenen Fälle in dessen Urteilen von 30. Oktober 1962 (a.a.O.) und vom 20. September 1977 (8 RU 18/77).

    Das BSG hat damit auch Gelegenheit, seine Entscheidung vom 30. Oktober 1962 (2 RU 205/61, a.a.O.), zu überprüfen.

  • BSG, 30.04.1981 - 8a RU 66/80
    Nur so läßt sich beurteilen, ob und in welchem Umfange sie für das Zustandekommen des Unfalls rechtliche Bedeutung haben (BSGE 18, 101, 103).

    Nach der Rechtsauffassung in BSGE 18, 101, 103, die der erkennende Senat teilt, kann durchaus ein betriebs- oder wegebedingter Umstand durch die Auswirkung der alkohölbedingten Verkehrsuntüchtigkeit des Verunglüokten rechtlich bedeutungslos werden.

    wollte man dies aber - mit dem LSG und abweichend von BSGE 18, 101, 103 - in Jedem Fall einer über das übliche Maß hinausgehenden Uegegefahr annehmen, wäre jeder auf alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit zurückzuführéhde Unfall versicherungsrechtlich geschützt, wenn nur eine über das übliche maß hinausgehende Wegegefahr oder ein anderer betriebsbedingter Umstand dabei in dem naturwissenschaftlich-phi1030phischen Sinne mitgewirkt hätte, daß ohne ihn der Erfolg nicht mehr denkbar wäre.

    ist von den Besonderheiten in der Person des Versicherten - nicht etwa von einem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer - auszugehen (BSGE 18, 101, 105).

  • BSG, 23.10.1970 - 2 RU 288/67
    Den Versicherungsschutz hat das Berufungsgericht allerdings nicht schon mit der Begründung bejahen dürfen, daß der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit durch das für eine jugendliche Person typisch verbotswidrige Fahrverhalten-des 1. Verletzten nicht beseitigt worden sei° Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BSG 18, 101, 10j) setzt die Prüfung, ob ein Tatbestand, welcher neben der Alkoholbeeinflussung als mitwirkende Ursache des Unfalls in Betracht kommt, für das Zustandekommen des Unfalls rechtlich wesentlich ist, eine vergleichende Wertung der Unfallursachen voraus° Dies hätte jedoch erfordert, daß das LSG eine eindeutige Feststellung darüber traf, in welchem Maße 8, aufgrund des im Zeitpunkt des Verkehrsunfalls bei ihm vorhanden gewesenen BAG von ' 1,3 0, 00 fahruntüchtig gewesen ist, Das Berufungsgericht hat diese Frage nicht geprüft, obwohl im verkehrsmedizinischverkehrspsychologischen Gutachten ausgeführt ist, daß ein BAG dieses Grades bei einem Jugendlichen von noch nicht 17 Jahren eine beträchtliche Alkoholeinwirkung zur Folge habe und deren enthemmende â- irkung nicht ohne Einfluß auf das Fahrverhalten sein könne° In den Gründen des angefochtenen Urteils finde sich zwar die Wendung, es könne nicht festgestellt werden, ob der Alkoholgenuß des Verletzten auch zur Fahruntüchtigkeit geführt habe° Für diese Annahme des LSG fehlt indessen, wie die Beklagte mit Recht gerügt hat, jegliche Begründung; das angefochtene Urteil läßt eine Auseinandersetzung mit den ärztlichen Gutachten, welche S, im Zeitpunkt - 10.

    des Unfalls infolge Alkoholgénusses für verkehrsuntüchtig halten, Vermissen° Ein Sachverhalt, wie er dem Urteil des erkennenden Senats vom 30" Oktober 1362 (BSG 18, 101, 104) zugrunde liegt, daß nämlich das verkehrswidrige Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers für den Unfall eine recntlich wesentliche Ursache gesetzt hat, liegt hier nicht vor° In der vorliegenden Sache ist vielmehr entscheidend, ob trotz des nach AnSicht des Bérufungsgerichts infolge mangelnder Lebensreife leichtfertigen und unvernünftigen Verhaltens des Ehemannes Klägerin.

  • LSG Bayern, 11.12.2007 - L 3 U 159/05

    Anerkennung eines Arbeitsunfalls auf dem Heimweg von einer versicherten …

    Sind anteilige Ursachen erwiesen, bedarf es der Abwägung, ob die Verkehrsuntüchtigkeit des Verletzten gegenüber der Fahrweise des LKW-Fahrers als die rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalls zu werten ist (vgl. dazu Urteil des BSG vom 30.12.1962, R 2 U 205/61, BSGE 18, 101 ff.;… Keller in Hauck/ Noftz, § 8 Rdnr. 282).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2002 - L 2 U 69/01

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung …

    Rn. 33 Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (seit dem Urteil vom 30.06.1960 = BSGE 12, 242, 245 = NJW 1960, 1636: BSGE 18, 101 = SozR Nr. 58 zu § 542 RVO; BSGE 38, 127; 45, 285, 286; 48, 228, 229; Urteile vom 31.03.1981, Az 2 BU 73/79, und 25.01.1983, Az 2 RU 35/82; BSGE 59, 193, 195f; Urteil vom 25.09.1992, Az 2 RU 40/91 = HV INFO 1993, 305ff; Beschluss vom 02.03.1993, Az 2 BU 214/92; Urteil vom 23.09.1997, Az 2 RU 40/96 = SGb 98, 600ff) schließt alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung aus, wenn sie die betrieblichen Umstände derart in den Hintergrund drängt, dass sie als rechtlich (also allein) wesentliche Ursache des Unfalls anzusehen ist (…Brackmann/Krasney/ Burchardt/Wiester. Handbuch der Sozialversicherung Bd 3. Gesetzliche Unfallversicherung. 12. Aufl. § 8 RdNr 345 mwN).
  • LSG Berlin, 08.02.2000 - L 2 U 70/97

    Entschädigung eines Verkehrsunfalles als Arbeitsunfall; Wegeunfall; Ausschluss …

    Sein Verhalten kann mithin nicht als unternehmensbedingter Umstand gewertet werden, durch den die Auswirkungen der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit des Klägers bis zur rechtlichen Bedeutungslosigkeit zurückgedrängt werden (BSGE 18, 101, 103).
  • LSG Hessen, 08.02.1984 - L 3 U 284/83

    Familienheimfahrten; Feierabendausgestaltung im Umschulungszentrum

    Dann war der Alkohol nicht die allein rechtlich wesentliche Unfallursache (…vgl. BSG a.a.O. sowie Urteil vom 30.6.1960 - 2 RU 86/56 - in E 12, 242; 30.10.1962 - 2 RU 205/61 - in E 18, 101;… 20.1.1977 - 8 RU 52/76 - HLSG a.a.O. m.w.N.).
  • BSG, 25.01.1983 - 2 RU 35/82
    Danach ist die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit, die bei der Entstehung eines Unfalls mitgewirkt hat, gegenüber den betriebs- und wegebedingten Umständen als rechtlich allein wesentliche Ursache jedenfalls dann anzusehen, wenn der Verunglückte ohne den Alkoholeinfluß bei derselben Sachlage wahrscheinlich nicht verunglückt wäre (BSGE 12, 2ü2, 2ü6; 13, 13, 15; 18, 101, 105).
  • BSG, 29.03.1984 - 2 RU 1/83
    Das LSG hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG (3 ua BSGE 18, 101, 103) angenommen, daß das Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers, ohne den der Unfall in naturwissenschaftlich-philosophischen Sinn - -.
  • BSG, 31.03.1981 - 2 RU 13/79
    Er hält es für geboten, die wissenschaftlichen Erfahrungen und Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Errechnung des Ausmaßes der Alkoholeinwirkung zur Tatzeit (Unfallzeit) aus nachträglich ermittelten Blutalkoholwerten für die Frage der Verkehrstüchtigkeit von Kraftfahrern - im Interesse der Rechtsgleichheit (s BSGE 3h, 2619 26h; 48, 228, 230) - auch im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung zu verwerten° Eine Rückrechnung im Sinne der Hochrechnung zuungunsten des Klägers aus dem für die Zeit der Blutentnahme um 20°h0 Uhr ermittelten Wert (0,87 %0) auf den Wert zur Unfallzeit war hiernach nicht zulässig, da mangels entsprechender tatsächlicher Feststellungen über den Zeitpunkt des Trikendes nicht davon ausgegangen werden kann, daß die Resorptionsdauer von 120 Minuten um 200A0 Uhr abgeschlossen war und eine aufgrund der Verhältnisse des Falles kürzere Resorptionsphase nicht ohne Anhörung eines Sachverständigen zugrunde zu legen ist (vgl Jagusch, Straßenverkehrsrecht, 25o Aufl 1980, 5 316 StGB Rdn 59 mN)° Das Ausmaß der Alkoholeinwirkung im Unfallzeitpunkt ist für die hier zu entscheidende Frage, ob der Kläger relativ fahruntüchtig war, von wesentlicher Bedeutung (3 BSGE 18, 101, 105; BSG SozSich 1976, 188, Urteil vom 22.1" 1976 - 2 RU 239/73 zur Frage der Unfallursache)° Es erhält - in Verbindung mit sonstigen, vom LSG im Zusammenhang mit der Wertung der Unfallursachen berücksichtigten Umständen - ein stärkeres Gewicht, je näher die BAK an den Grenzwert von 1, 3 %o heranreicht.
  • BSG, 27.05.1970 - 2 RU 88/68
  • BSG, 22.10.1975 - 8 RU 190/74
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