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| BSG, 29.01.1965 - 2 RU 21/64 |
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Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (5)
- BSG, 13.03.1956 - 2 RU 124/54
Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung - …
Auszug aus BSG, 29.01.1965 - 2 RU 21/64
handlung des Verunglückten B° sowie für die Gewährung von Kranken- und Hausgeld wegen der Folgen des Unfalls vom 25, August 1958 sei darauf abzustellen, ob sich der Verunglückte im Zeitpunkt des Unfalls bereits auf dem Wege zur Arbeitsstätte befunden habe° Dieser Weg beginne, wenn er von der Wohnung aus angetreten werde, mit dem Verlassen des häuslichen Bereichs (BSG 2, 239)" Bei dem "häuslichen Bereich" handele es sich um einen Erfahrungsbegriff, der seinem Inhalt nach durch die Art der Wohnungsnutzung und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten geprägt werde, Der häusliche Bereich bestehe in dem Umfange, wie ihn die Geeigenen wohnheiten des Benutzers als und nicht als fremden Bereich erscheinen ließen; "Daher finde er in einem Mietsregelmäßig haus seine-Grenze mit dem Durchschreiten der Haustür, spätestens mit dem Betreten der öffentlichen Straße° Je nach der konkreten Wohnungssituation könne der Umfang des häuslichen Bereichs individuell bedingte Unterschiede aufweisen° Daher müsse es im Interesse der Rechtssicherheit bei der Abgrenzung allein darauf ankommen, wie dieser Umfang nach der Verkehrsanschauung aufgefaßt werde (BSG 2, ".Mit der Begrenzung des Bereichs, der hiernach für den Beginn des Weges im Sinne des & 543 RVG aF maßgebend ist, hat sich der erkennende Senat in dem Urteil vom 13. März 1965 (BSG 2, 239), befaßt° Die Grundsätze, die in diesem Urteil zur Bestimmung der Grenze des häuslichen Bereichs entwickelt worden sind, hat das LSG bei der Beurteilung des Wohnverhältniesee des Verletzten B° auch berücksichtigt, sie aber insofern nicht zutreffend angewandt, als es dem Grundgedanken der Entscheidung nicht die ihm zukommende Bedeutung beigemessen hat, Inder Begründung dieser Entscheidung, auf die im einzelnen verwiesen wird und die sich auf Mehrfamilienhäuser mit abgeschlossenen Etagenwohnungen bezieht .iet ausgeführt, daß der vom " " Ver-.
- BSG, 15.12.1959 - 2 RU 143/57
Auszug aus BSG, 29.01.1965 - 2 RU 21/64
'Daß als Grenze des Wohnbereichs im Sinne des 5 543 RVO aF jede Außentür des Gebäudes, vor allem also auch - wie hier - die nur von der Familie des Verletzten B° benutzte Außentür an der Rückseite des Hauses zu gelten hat, wird mit Recht von keiner Seite bezweifelt (vgl° hier2u auch BSG 11, 156: Verlassen der Wohnung über eine an ein Fenster angelehnte Leiter)° Hiernach stand B° im Zeitpunkt des Unfalls unter Versicherungsschutz; denn er befand sich bereits auf dem mit seiner versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weg, als er nach, dem Durchschreiten der von ihm regelmäßig benutzten Außen-. - BSG, 15.12.1961 - 4 RJ 43/61
Träger der öffentlichen Fürsorge - Ersatzleistungsklage - Feststellung der …
Auszug aus BSG, 29.01.1965 - 2 RU 21/64
fertigt (vgl. die Entscheidung des 4, Senats vom 15" Dezember 1961 in BSG 16, 44, 46; GE RVA Nr, 3343, AN 1929, IV 42; Stein/Jonas/Schönke/Pohle, Komm. 2. ZPO, 18° Aufl" Vorbe-Ä merkung I 3 b vor 5 So; Wieczorek" Komm, z° ZPO, Bd° I, S° 369, Anmerkung G I a zu 5 50; Baumbach/Lauterbach, Komm° z° ZPO, 28° Aufl"" S° 94, 4 C Grundzüge zu 5 So), Sonach ist auch die Klage des Krankenkassenverbandes Jülich, der nach 5 406, @ 408 Abs, 2 nvo rechtsfähig ist, zulässig, Die Entscheidung über den Klaganspruch hängt, wie die Vorinstanzen zutreffend angenommen haben, davon ab, ob der Unfallverletzte B, unter Ver31cherung3schutz nach % 543"RVO e? ' gestanden hat, als auf der Außentreppe seines Hauses er stürzte° Das LSG hat dies verneint, weil sich B. Unfallam ort noch innerhalb seines häuslichen Wirkungsbereichs befunden habe und daher noch nicht nach der Arbeitsstätte untergewesen wegs sei. - BSG, 20.05.1958 - 2 RU 322/55
Auszug aus BSG, 29.01.1965 - 2 RU 21/64
dem Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) weitergilt (vgl BSG 7, 195, 196; 16,1, 3), begründet eine Pro- Kläger 2). - BSG, 30.09.1964 - 2 RU 221/60
Auszug aus BSG, 29.01.1965 - 2 RU 21/64
keine ins Gewicht fallenden ursächlichen Beziehungen zur bevorstehenden versicherten Arbeitstätigkeit (vgl° das zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehene Urteil des erkennenden Senats vom 30. September 1964, 2 RU 221/60)°.
- LSG Baden-Württemberg, 17.05.2011 - L 9 U 3031/10 Es macht keinen Unterschied, ob das vom Versicherten bewohnte Gebäude ein städtisches Mehrfamilienhaus mit abgeschlossenen Einzelwohnungen (BSG 2, 239), ein Zweifamilienhaus mit separaten Wohnungseingängen auf eingezäuntem Grundstück (Urteil vom 29. Januar 1965 - 2 RU 21/64) oder ein Einfamilienhaus auf eingezäuntem Grundstück (BG 1965, 314) ist.
Versicherungsschutz besteht somit auch auf dem Teil des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit, den der Versicherte innerhalb des eingezäunten Grundstücks eines ihm gehörenden Ein- oder Zweifamilienhauses zurücklegt, zumal da es nicht Zweck des § 550 Abs. 1 RVO ist, Versicherungsschutz nur für die dem Versicherten im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit drohenden Verkehrsgefahren zu gewähren (BSG 2, 239, 241) und sich auch außerhalb des Wohngebäudes eine klare, den Erfordernissen der Rechtssicherheit entsprechende Abgrenzung des für Beginn oder Ende des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit maßgebenden häuslichen Bereichs nicht finden lässt (Urteil vom 29. Januar 1965 - 2 RU 21/64).
Dies schließt nunmehr in aller Regel auch aus, in dem vom Wohngebäude nicht unmittelbar zugänglichen Raum zum Abstellen des für den Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit als Transportmittel benutzten Fahrzeuges auch nur einen Teilbereich eines gespaltenen häuslichen Bereichs zu sehen (so noch im Urteil vom 29. Januar 1965 - 2 RU 21/64 - in Bezug auf BSG 22, 10; zum häuslichen Teilbereich vgl. BSG 19, 257).
Da sich jedoch innerhalb dieser Lebenssphäre keine klare dem Erfordernis der Rechtssicherheit und dem Zweck des § 550 Abs. 1 RVO entsprechende Abgrenzung für den Beginn und das Ende des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit finden lässt, ist es gerechtfertigt, diese Lebenssphäre nicht dem durch das Wohnen des Versicherten gekennzeichneten "häuslichen Bereich" zuzurechnen; die Grenze bildet in der Regel auch hier die Außentür des vom Versicherten bewohnten Gebäudes (vgl. BSG 2, 239; Urteil vom 29. Januar 1965 - 2 RU 21/64 - BSG 22, 240; BG 1965, 314; Urteil vom 24. August 1966 - 2 RU 175/60;… SozR Nr. 4 zu § 550 RVO)." Für die Bejahung des Versicherungsschutzes in dem Verfahren 2 RU 133/75 war entscheidend, dass die im rückwärtigen Hausbereich gelegene Garage keinen Zugang zum Wohngebäude hatte und daher erst nach dem Durchschreiten einer Außentür des Wohngebäudes erreicht werden konnte und die Garage deshalb nicht zum unversicherten häuslichen Bereich gehörte.
- BSG, 27.10.1976 - 2 RU 247/74
Versicherungsschutz - Weg nach dem Ort der Tätigkeit - Durchschreiten des …
Gebäude ein städtisches Mehrfamilienhaus mit abgeschlossenen Einzelwohnungen (BSG 2, 239), ein Zweifamilienhaus mit separaten Wohnungseingängen auf eingezäuntem Grundstück (Urteil vom 29. Januar 1965 - 2 RU 21/64) oder ein Einfamilienhaus auf eingezäuntem Grundstück (BG 1965, 314) ist.Versicherungsschutz besteht somit auch auf dem Teil des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit, den der Versicherte innerhalb des eingezäunten Grundstücks eines ihm gehörenden Ein- oder Zweifamilienhauses zurücklegt, zumal da es nicht Zweck des 9 550 Abs. 1 RVO ist, Versicherungsschutz nur für die dem Versicherten im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit drohenden Verkehrsgefahren zu gewähren (BSG 2, 239, 241) und sich auch außerhalb des Wohngebäudes eine klare, den Erfordernissen der ?echtssicherheit entsprechende Abgrenzung des für Beginn ode" Ende des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit maßgebenden häuslichen Bereichs nicht finden läßt (Urteil vom 29. Januar 1965 - 2 RU 21/64).
Dies schließt nunmehr in aller Regel auch aus, in dem vom Wohngebäude nicht unmittelbar zugänglicuen Raum zum Abstellen des für den Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit als Transportmittel benutzten Fahrzeuges auch nur einen Teilbereich eines gespaltenen häuslichen Bereichs zu sehen (so noch im Urteil vom 29. Januar 1965 - 2 RU 21/64 - in Bezug auf BSG 22, 10; zum häuslichen Teilbereich vgl. BSG 19, 257).
- BSG, 27.10.1976 - 2 RU 133/75 (Urteil vom 29. Januar 1965 - 2 RU 21/64) oder ein Einfamilienhaus auf eingezäuntem Grundstück (BG 1965, 514) ist.
Versicherungsschutz besteht somit auch auf dem Teil des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit, den der Versicherte innerhalb des eingezäunten Grundstücks eines ihm gehörenden Ein- oder Zweifamilienhauses zurücklegt, zumal da es nicht Zweck des % 5"o Abs. 1 BVD ist, Versicherungsschutz nur für die dem Versicherten im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit drohenden Verkehrsgefahren zu gewähren (BSG 2, 259, 241) und sich auch außerhalb des Wohngebäudes eine klare, den Erfordernissen der Rechtssicherheit entsprechende Abgrenzung des für Beginn oder Ende des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit maßgebenden häuslichen Bereichs nicht finden läßt (Urteil vom 29. Januar 1965 - 2 RU 21/64).
Dies schließt nunmehr in aller Regel auch aus, in dem vom Wohngebäude nicht unmittelbar zugänglichen Raum zum Abstellen des für den Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit als Transportmittel benutzten Fahrzeuges auch nur einen Teilbereich eines gespaltenen häuslichen Bereiche zu sehen (so noch im Urteil vom 29. {anuar 1965 - 2 RU 21/64 - in Bezug auf BSG 22, 10; zum häuslichen Teilbereich vgl. BSG 19, 257).
- BSG, 27.10.1976 - 2 RU 33/76 ein Zweifamilienhaus mit separaten Wohnungseingängen auf eingezäuntem Grundstück (Urteil vom 29. Januar 1965 - 2 RU 21/64) oder ein Einfamilienhaus auf eingezäuntem Grundstück (BG 4965, 514) ist.
Dies schließt nunmehr in aller Regel auch aus, in dem vom Wohngebäude nicht unmittelbar zugänglichen Raum zum Abstellen des für den Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit als Transportmittel benutzten Fahrzeuges auch nur einen Teilbereich eines gespaltenen häuslichen Bereichs zu sehen (so noch im Urteil vom 29. Januar 1965 - 2 RU 21/64 - in Bezug auf BSG 22, 10; zum häuslichen Teilbereich vgl. BSG 19, 257).
Da sich jedoch innerhalb dieser Lebenssphäre keine klare dem Erfordernis der Rechtssicherheit und dem Zweck des 5 550 Abs. 1 RVO entsprechende Abgrenzung für den Beginn und das Ende des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit finden läßt, ist es gerechtfertigt, diese Lebenssphäre nicht dem durch das Wohnen des Versicherten gekennzeichneten "häuslichen Bereich" zuzurechnen; die Grenze bildet in der Regel auch hier die Außentür des vom Versicherten bewohnten Gebäudes (vgl. BSG 2, 259; Urteil vom 29. Januar 1965 - 2 RU 21/64 - BSG 22, 240; BG 1965, 514; Urteil vom 24. August 1966 - 2 RU 175/60;… SozR Nr. 4 zu 5 550 EVO).
- BSG, 28.06.1988 - 2 RU 14/88 Dabei macht es keinen Unterschied, ob das vom Versicherten bewohnte Gebäude ein Mehrfamilienhaus mit abgeschlossenen Einzelwohnungen (BSGE 2, 239), ein Zweifamilienhaus mit separaten Wohnungseingängen auf eingezäuntem Grundstück (BSG Urteil vom 29. Januar 1965 - 2 RU 21/64 -) oder ein Einfamilienhaus auf eingezäuntem Grundstück (BSG BG 1965, 314) ist.
- BSG, 24.08.1966 - 2 RU 175/65 könne Urteile des BSG vom 30.9.1964 - 2 EU 145/60 und 2 RU 221/60 -"vom 29.1.1965 - 2 RU 21/64 - und vom 25.2.1965 - 2 RU 180/64 -)°.
Dieses Recht ergibt sich aus der eine Prozeßstandschaft für die AOK begründenden Vorschrift des 5 1511 RVO° Hierzu hat der erkennende Senat in BSG 22, 240, 241 und in dem Urteil vom 29° Januar 1965 - 2 RU 21/64 unter Anführung von Nachweisungen aus Rechtsprechung und Schrifttum eingehende Ausführungen gemacht, auf die Bezug genommen wird° Die AOK war somit berechtigt, das gegen sie ergangene erstinstanzliche Urteil mit der Berufung anzu- ..9.
- BVerwG, 17.10.1967 - VI C 29.65
Rechtsmittel
An dieser schematischen Abgrenzung des häuslichen Bereichs von dem versicherungsrechtlich geschützten Bereich des Weges zur Arbeitsstätte hat das Bundessozialgericht, obwohl es im Sozialversicherungsrecht eine der DV Nr. 1 Satz 1 zu § 107 DBG (F. 1941) entsprechende Rechtsvorschrift nicht gibt, im Interesse der Rechtssicherheit im wesentlichen festgehalten (vgl. besonders BSG 11, 156; 22, 240; Urteile vom 29. Januar 1965 - 2 RU 21/64 - und vom 25. Februar 1965 - 2 RU 180/64 -). - BSG, 30.11.1982 - 2 RU 33/81 Wohnungsbau zu einer Abgrenzung des Bereichs Anlaß geben könnten, etwa bei der Errichtung von Wohnblocks, in denen ohne Verlassen der Außentür Läden erreichbar sind oder von Hochhäusern, die in den oberen Stockwerken Mietwohnungen enthalten, während im Unterbau Behörden oder Firmen mit erheblichem Publikumsverkehr untergebracht sind (Urteil vom 29. Januar 1965 - 2 RU 21/64 - aaO; Urteil vom 29. Januar 1965 Februar 1965 2 RU180/64.
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