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| BSG, 04.05.1971 - 2 RU 24/70 |
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Die zur Erhaltung oder Wiederherstellung dienenden Maßnahmen als persönliche Angelegenheit des Beschäftigten
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Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BSG, 13.03.1959 - 2 RU 167/57
Anspruch auf Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen eines …
Auszug aus BSG, 04.05.1971 - 2 RU 24/70
Der Senat hält an seiner ständigen Rechtsprechung (Festhaltung BSG 1959-03-13 2 RU 167/57 = BSGE 9, 222) fest, daß es sich bei den der Erhaltung einer Wiederherstellung der Gesundheit dienenden Maßnahmen um eine persönliche Angelegenheit des Beschäftigten handelt, welche von seinen eigenen Entschließungen bestimmt wird und somit zum unversicherten Lebensbereich gehört.
- BSG, 17.10.1990 - 2 RU 13/90
Unfallversicherungsschutz bei Kur im firmeneigenen Kurheim
Als der Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit dienende Maßnahmen sind Kuraufenthalte - vorbehaltlich der speziellen gesetzlichen Regelung in § 539 Abs. 1 Nr. 17 und § 555 RVO - eigenwirtschaftliche Angelegenheiten, die in der Regel nicht unter Versicherungsschutz stehen (BSGE 9, 222, 225; BSG, Urteil vom 4. Mai 1971 - 2 RU 24/70 - USK 7142;… Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S. 484f I; KassKomm-Ricke, Sozialversicherungsrecht, 1990, § 548 RVO RdNr 61).Im Hinblick auf die Erwägung, daß es sich bei den der Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit dienenden Maßnahmen um eine persönliche Angelegenheit des betreffenden Arbeitnehmers handelt, die von seinen eigenen Entschließungen bestimmt wird und somit grundsätzlich zum unversicherten Lebensbereich gehört, besteht nach der Rechtsprechung des Senats bei einem Kuraufenthalt grundsätzlich auch dann kein innerer Zusammenhang zwischen dieser Maßnahme und der versicherten Tätigkeit, wenn das Unternehmen hierfür einen zusätzlichen Urlaub bewilligt, die Teilnehmer an der Kur auswählt und ein betriebseigenes Heim zur Verfügung stellt (BSGE 9, 222, 226; BSG, Urteil vom 4. Mai 1971 - 2 RU 24/70 - USK 7142;… Brackmann aaO.).
- LSG Hessen, 01.08.1973 - L 3 U 14/73 Ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit ist auch nicht deshalb gegeben, weil das Unternehmen ein natürliches Interesse an der Gesundheit und Leistungsfähigkeit seiner Beschäftigten hat und in großzügiger Handhabung seiner arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht von sich aus entsprechende Maßnahmen einleitet und es den Betriebsangehörigen ermöglicht, statt im Wege einer eigenen privaten Vorsorge in einer dem Unternehmen gehörenden betriebsärztlichen Einrichtung das Erforderliche für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit sich angedeihen zu lassen (vgl. BSGE 4 S. 219, 223; 9 S. 222, 226; BG 1965 S. 115;… Urt. vom 27. Oktober 1965 - 2 RU 108/63 - in SozR Nr. 1 § 548 n.F.;… Urt. v. 28.10.1966 - 2 RU 2/62 in BG 1967 S. 113; Urt. v. 4.5.1971 - 2 RU 24/70 -).
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