Rechtsprechung
| BSG, 26.01.1988 - 2 RU 25/87 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Verfassungsmäßigkeit der Bauherrenhaftung - Zahlungsunfähiger Unternehmer - Einjahresfrist - Nachträgliche Beitragserhöhung - Berufsgenossenschaft
Verfahrensgang
- SG Mannheim, 20.02.1987 - S 1 U 779/86
- BSG, 26.01.1988 - 2 RU 25/87
Papierfundstellen
- BSGE 63, 29
- MDR 1988, 699
- NZA 1988, 711
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (5)
- BSG, 18.12.1969 - 2 RU 314/67
Unternehmereigeschaft eines Bauherren - Haftung eines Bauherren für BG-Beiträge
Auszug aus BSG, 26.01.1988 - 2 RU 25/87
Ihre zulässige Leistungsklage nach 5 5" Abs. 5 SGG (vgl BSGE 30, 230, 232) kann die Klägerin nicht auf 5 729 Abs. 2 Satz 1 RVO stützen.Davon ist er bereits in seinen vorangegangenen Entscheidungen ausgegangen (BSGE 30, 230; Urteile vom 26.1986 2 RU 60/85 1986, 1892 : NZA 1987,.
Wer einer solchen Doppelhaftung entgehen will, soll dafür Sorge tragen, daß für ihn als Bauherrn kein Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten tätig wird; er soll Baufirmen meiden, deren Unternehmen in ihrem Bestand nicht gesichert sind (BSGE 30, 230, 235).
- BSG, 30.07.1987 - 2 RU 37/85
Auszug aus BSG, 26.01.1988 - 2 RU 25/87
286 und vom 30. Juli 1987 2 RU 37/85 1987, 171M).Der Senat hat das in seinem Urteil vom 30. Juli 1987 (aaO) bereits entschieden und näher begründet.
- BVerfG, 26.05.1981 - 1 BvL 56/78
Schwerbehindertenabgabe
Auszug aus BSG, 26.01.1988 - 2 RU 25/87
Die gesetzliche Regelung hat eine Antriebs- und Ausgleichsfunktion ähnlich der Ausgleichsabgabe nach 5 11 Schwerbehindertengesetz (Schwa) nF (vgl BVerfGE 57, 139, 166 f). - BSG, 18.03.1987 - 9b RU 16/85
Illegaler Entleiher - Rückständiger Beitrag - Ilegaler Verleiher
Auszug aus BSG, 26.01.1988 - 2 RU 25/87
Vergleichbar damit hält auch der Senat die moderne Gesetzesregelung, die den Entleiher überlassener Arbeitnehmer für die Beitragszahlungspflichten des Arbeitgebers zur Sozialversicherung wie einen selbstschuldnerischen Bürgen haften läßt (% 393 Abs. 3, 5 729 Abs U, S 1396 Abs. 1 Satz 2 EVO, 5 179 Nr. 2 Arbeitsförderungsgesetz -AFG-); das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AUG) verstärkt die Haftung noch bis zur eigenen Verbindlichkeit im Falle unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung (% 10 Abs. 1 und Abs. 3 AUG; vgl auch BSGE 61, 209 : SozR 7815 Art. 1 5 10 Nr. 3 und BSG, Urteil vom 27. August 1987 2 RU H1/85 HV-Info 1987, - -. - BSG, 26.09.1986 - 2 RU 60/85
Gewerbsmäßige Bauarbeiten - Bestandssicherung des Unternehmens - Abgrenzung
Auszug aus BSG, 26.01.1988 - 2 RU 25/87
Davon ist er bereits in seinen vorangegangenen Entscheidungen ausgegangen (BSGE 30, 230; Urteile vom 26.1986 2 RU 60/85 1986, 1892 : NZA 1987,.
- BSG, 28.08.1990 - 2 RU 52/89
Bauherrnhaftung nach § 729 Abs. 2 RVO
Die Klägerin kann ihre nach § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Leistungsklage (s BSGE 30, 230, 232, 233; 63, 29, 30) nicht mit Erfolg auf § 729 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) stützen.Sinn und Zweck des § 729 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) ist es, im Rahmen der Antriebs- und Ausgleichsfunktion durch seine abschreckende Gefahr der Beitragslast auf den Bauherrn einzuwirken und ihn zu bewegen, dafür Sorge zu tragen, daß für ihn keine Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten tätig werden; er soll Baufirmen meiden, deren Unternehmen in ihrem Bestand nicht gesichert sind (BSGE 63, 29, 30).
Der Sicherung des Beitragsaufkommens, die zugleich mit § 729 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) bewirkt wird (vgl BSGE 63, 29, 32), kommt wegen der Begrenzung auf den Beitragsausfall bei nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten nicht die allein maßgebende Bedeutung zu.
Für diese Begrenzung der Bauherrenhaftung durch die vom Gesetzgeber verfolgten Zwecke des Antriebs und des Ausgleichs spricht zudem, daß es sich bei § 729 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) um eine für das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung untypische Haftungsregelung handelt (…BSG SozR 2200 § 729 Nr. 2; BSGE 63, 29, 30).
Diese untypische Haftung außerhalb einer Mitgliedschaft zur BG und jenseits eines Sozialversicherungsverhältnisses bedeutet eine schwerwiegende Beschränkung des Vermögens als Eigentumsgegenstand und eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Auftraggebern außerhalb von Bauarbeiten (BSGE 63, 29, 32).
Macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, indem er sich von der zuständigen BG etwa eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausstellen läßt, so bleibt der Bauherr von der Haftung nach § 729 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) frei, selbst wenn die Bescheinigung unrichtig ist (BSGE 63, 29, 30;… BSG Urteil vom 6. Dezember 1989 - 2 RU 48/88 aaO, 667).
- BSG, 06.12.1989 - 2 RU 48/88
Haftung für Beiträge für nichtgewerbsmäßige Bauarbeiten nach § 729 Abs. 2 RVO
Entgegen der Auffassung des LSG kann die Klägerin ihre nach § 54 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Leistungsklage (s BSGE 20, 230, 232; 63, 29, 30) auch für die Zeit nach Vorlage der gefälschten Unbedenklichkeitsbescheinigung auf § 729 Abs. 2 RVO stützen.Die Klägerin hat ihre Forderung am 23. Juni 1983 und somit während eines Jahres nach endgültiger Feststellung der Beitragsforderung durch die Bescheide vom 26. April und 24. November 1983 geltend gemacht (…vgl BSG SozR 2200 § 729 Nr. 3; BSGE 63, 29, 31).
Wie bereits dem Urteil des erkennenden Senats vom 26. Januar 1988 (BSGE 63, 29, 30) zu entnehmen ist, scheidet eine Haftung nach § 729 Abs. 2 RVO aus, wenn sich der Bauherr oder der Zwischenunternehmer eine Unbedenklichkeitsbescheinigung betreffend die von ihm in Betracht gezogene oder schon beauftragte Baufirma von der zuständigen Bau-BG geben läßt.
- BSG, 12.06.1989 - 2 RU 53/88
Beitragsbemessung in der Unfallversicherung bei nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten
Was auch immer § 729 Abs. 2 RVO nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 26. Januar 1988 (2 RU 25/87) bezwecke, hier gehe es jedenfalls um die gerechte Beitragsverteilung zwischen gewerbsmäßigen und nicht gewerbsmäßigen Bauunternehmen, so daß sich die Auslegung des § 728 Abs. 3 RVO nur an diesem Zweck zu orientieren habe.Darin, daß das LSG trotzdem angenommen habe, es seien gewerbsmäßige Bauarbeiten ausgeführt worden, sei es von der Rechtsprechung des BSG abgewichen (BSGE 30, 230, 236; Urteile vom 26. September 1986 - 2 RU 60/85 -, vom 30. Juli 1987 - 2 RU 37/85 - und vom 26. Januar 1988 - 2 RU 25/87 -).
Der Antriebs- und Ausgleichszweck, den § 729 Abs. 2 RVO daneben und zusätzlich mit der Bauherrnhaftung verfolgt (BSGE 63, 29, 30 = SozR 2200 § 729 Nr. 5), läßt den Begriff der nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten unberührt.
- LSG Schleswig-Holstein, 30.07.1998 - L 5 U 96/97
Zur Bauherrenhaftung für UV-Beiträge (§ 729 Abs. 2 RVO)
Denn ein öffentlich-rechtliches Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits (abgesehen von der Beziehung der Klägerin zu den Beigeladenen) besteht nicht und hat nicht bestanden (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 26. Januar 1988 - 2 RU 25/87 - BSGE 63, 29 -…">729%20RVO%20Nr.%205#0 | " style="color:red" title="');…">SozR 2200 § 729 RVO Nr. 5 - Breithaupt 1988, 916). Vielmehr reicht es nach der Rechtsprechung des BSG - der der erkennende Senat folgt - aus, wenn der Haftende - hier also die Beklagte - innerhalb der genannten Jahresfrist auf die auf sie zukommende Haftungsforderung aufmerksam gemacht wird (vgl. dazu beispielsweise die Urteile vom 30. Juli 1987 - 2 RU 37/85 - und vom 26. Januar 1988 - 2 RU 25/87 -).
- BSG, 05.07.1994 - 2 RU 1/93
Zahlung rückständiger Beiträge zur Berufsgenossenschaft; Haftung des Bauherrn bei …
Rn. 14 Mit den grundsätzlichen Bedenken gegen die Regelung des § 729 Abs. 2 RVO, die das Berufungsgericht in der angegriffenen Entscheidung äußert, hat sich der Senat in der Vergangenheit bereits in mehreren Urteilen ausführlich auseinandergesetzt und entschieden, daß keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung durchgreifen (BSG Urteil vom 6. Dezember 1989 - 2 RU 27/89 - HV-Info 1990, 656; BSGE 63, 29, 30 ff auch im Hinblick auf die Bedenken des 9. Senats in seiner Entscheidung vom 15. Juni 1983 - SozR 2200 § 729 Nr. 2; s auch BSGE 30, 230, 232 ff - jeweils mwN). - BSG, 06.12.1989 - 2 RU 27/89
Zur Frage der Beitragshaftung gemäß § 729 Abs. 2 RVO
Die nach dem Wortlaut und ihrem Sinn und Zweck eindeutige Haftungsvorschrift des § 729 Abs. 2 RVO ist mit dem GG vereinbar (vgl. BSG vom 26.01.1988 - 2 RU 25/87 = BSGE 63, 29 = HV-INFO 1988, S. 836-841).
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