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Rechtsprechung
   BSG, 31.01.1974 - 2 RU 277/73   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1974,3839
BSG, 31.01.1974 - 2 RU 277/73 (https://dejure.org/1974,3839)
BSG, Entscheidung vom 31.01.1974 - 2 RU 277/73 (https://dejure.org/1974,3839)
BSG, Entscheidung vom 31. Januar 1974 - 2 RU 277/73 (https://dejure.org/1974,3839)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zusammenhang mit versicherter Tätigkeit - Grippeschutzimpfung - Finanzierung durch das Unternehmen - Unfall - Weg zum Impfen - Weg zum Impfraum - Wesentliches betriebliches Interesse - Impfschaden

Papierfundstellen

  • BB 1974, 419
  • DB 1974, 880
 
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Wird zitiert von ... (15)Zitiert selbst (1)

  • BSG, 22.01.1957 - 2 RU 92/55
    Auszug aus BSG, 31.01.1974 - 2 RU 277/73
    Die zulässige Revision ist nicht begründet° Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit gehören, wie das LSG zutreffend entschieden hat, nach der ständigen Rechtsprechung des BSG und der auch im Schrifttum wohl einhellig vertretenen Auffassung grundsätzlich zum unversicherten persönlichen Lebensbereich° Sie sind nicht schon deshalb der versicherten Tätigkeit zuzurechnen, weil sie zugleich der Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitskraft und damit auch den Interessen des Unternehmens dienen° Dies gilt selbst dann, wenn dabei betriebliche Sozialeinrichtungen in Anspruch genommen werden (vgl° BSG 4, 219, 225; 9, 6.
  • BSG, 27.06.2024 - B 2 U 3/22 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis - Impfangebot des …

    Dies hat der Senat für allgemeine Grippeschutzimpfungen bereits entschieden (BSG Urteil vom 31.1.1974 - 2 RU 277/73 - SozR 2200 § 548 Nr. 2).

    Das allgemeine personalwirtschaftliche Ziel, grippebedingte Fehl- und Ausfallzeiten in der Krankenhausküche durch Präventivmaßnahmen zu minimieren, reicht zwar allein nicht aus, um ein besonderes unternehmerisches Interesse anzunehmen (vgl BSG Urteil vom 31.1.1974 - 2 RU 277/73 - SozR 2200 § 548 Nr. 2).

  • LSG Rheinland-Pfalz, 06.09.2021 - L 2 U 159/20

    Sind die Folgen einer Grippeschutzimpfung als Arbeitsunfallfolgen zu …

    Aus diesem Grund unterliegt eine allgemeine Grippeschutzimpfung nach der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, selbst wenn sie vom Arbeitgeber empfohlen und finanziert wird ( BSG v. 31.01.1974, Az. 2 RU 277/73).
  • LSG Baden-Württemberg, 14.04.2011 - L 10 U 3300/08
    Zutreffend ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit ansonsten grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen sind und nicht schon deshalb bei ihrer Durchführung Versicherungsschutz anzuerkennen ist, weil sie zugleich der Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitskraft und damit auch den Interessen des Unternehmens dienen (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG…, Urteil vom 27.10.1965, 2 RU 108/63 in SozR Nr. 1 zu § 548 RVO;… Urteil vom 28.10.1966, 2 RU 2/62 in SozR Nr. 75 zu § 542 a.F. RVO; Urteil vom 31.01.1974, 2 RU 277/73 in SozR 2200 § 548 Nr. 2;… Urteil vom 26.05.1977, 2 RU 97/76 in SozR 2200 § 548 Nr. 31 und - soweit ersichtlich zuletzt - Urteil vom 26.06.2001, B 2 U 30/00 R in SozR 3-2200 § 548 Nr. 43).

    Dies gilt auch dann, wenn dabei betriebliche Sozialeinrichtungen, wie eine Werksambulanz in Anspruch genommen werden (BSG, Urteil vom 28.10.1966, a.a.O., vom 31.01.1974, a.a.O. …und Urteil vom 26.05.1977, a.a.O.).

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die in einer Werksambulanz verabreichten Hilfeleistungen einerseits zwar den rein persönlichen Belangen des Beschäftigten zu Gute kommen - vorliegend also der Linderung oder Beseitigung von Schmerzzuständen -, andererseits aber der durch eine solche Betriebseinrichtung erzielte Erfolg verhindert, dass die Beschäftigten, wegen ihrer Unpässlichkeit oder Schmerzen ihre Arbeit nicht länger vollwertig verrichten können oder sogar vorzeitig abbrechen müssen, vielmehr mit Hilfe der Werksambulanz in die Lage gesetzt werden, ihre Gesundheitsstörungen zu überwinden und sogleich weiter zu arbeiten, ohne erst - durch Aufsuchen außerhalb des Betriebsgeländes befindlicher Stellen - mehr oder minder viel Zeit von der Arbeitsschicht zu versäumen (BSG…, Urteil vom 28.10.1966, a.a.O.; Urteil vom 31.01.1974, a.a.O.;… Urteil vom 26.05.1977, a.a.O. mit weiteren Nachweisen).

    Die ärztliche Behandlung als solche ist auch in derartigen Fallgestaltungen dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzuordnen (vgl. BSG…, Urteil vom 28.10.1966, a.a.O., für den Fall der Verabreichung von Medikamenten durch die Werksambulanz; Urteil vom 31.01.1974, a.a.O. zur allgemeinen Grippeschutzimpfung).

    Insoweit ist also zwischen dem Interesse des Unternehmens an der Durchführung einer der Gesundheit des Beschäftigten dienenden Maßnahme und dem Interesse an der Gesundheitsmaßnahme selbst zu unterscheiden (BSG, Urteil vom 31.01.1974, a.a.O.).

    Eine Unfallversicherungsschutz begründende besondere innere Verknüpfung zwischen der medizinischen Behandlung und der versicherten Tätigkeit würde voraussetzen, dass die Behandlung selbst mit dem Beschäftigungsverhältnis im ursächlichen Zusammenhang steht (BSG, Urteil vom 31.01.1974, a.a.O.).

  • SG Konstanz, 09.12.2022 - S 1 U 1276/22

    Kein Arbeitsunfall bei Impfunregelmäßigkeiten nach COVID-19-Impfung

    Denn Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit gehören grundsätzlich zum unversicherten persönlichen Lebensbereich (vgl BSG vom 31.1.1974 - 2 RU 277/73 = SozR 2200 § 548 Nr. 2).

    Sie sind nicht schon deshalb der versicherten Tätigkeit zuzurechnen, weil sie zugleich der Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitskraft und damit auch den Interessen des Unternehmens dienen (BSG, Urteil vom 31. Januar 1974, 2 RU 277/73, SozR 2200 § 548 Nr. 2).

    So ist in der Rechtsprechung geklärt, dass zwischen einer Schutzimpfung gegen Grippe und der versicherten Tätigkeit nicht deshalb ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang besteht, weil die Impfung zugleich der Erhaltung der Arbeitskraft und damit auch den Interessen des Unternehmens dient (BSG, Urteil vom 31. Januar 1974, a.a.O.; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. September 2021, L 2 U 159/20).

    Eine Gesundheitsmaßnahme bleibt jedoch im unversicherten persönlichen Lebensbereich, auch wenn dabei betriebliche Unterstützungen in Anspruch genommen werden (vgl. BSG, Urteil vom 31. Januar 1974, 2 RU 277/73, SozR 2200 § 548 Nr. 2).

  • LSG Baden-Württemberg, 26.03.2026 - L 6 U 169/26
    Es sei davon auszugehen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Impfung keiner versicherten Tätigkeit nachgegangen sei, sondern ein freiwilliges Impfangebot des Arbeitgebers wahrgenommen habe (Hinweis auf SG Konstanz Urteil vom 9. Dezember 2022 - S 1 U 1276/22 sowie BSG, Urteil vom 31. Januar 1974 - 2 RU 277/73).

    Es sei eine freiwilliges Impfangebot des Arbeitgebers wahrgenommen worden, auf die Entscheidung des SG vom 9. Dezember 2022 (Az.: S 1 U 1276/22) und das Urteil des BSG vom 31. Januar 1974 (Az.: 2 RU 277/73) werde verwiesen.

    Die Beklagte hat damit im Widerspruchsbescheid vom 13. August 2025 die sich aus der Rechtsprechung des BSG aus dem Urteil vom 27. Juni 2024 (Az. B 2 U 3/22 R) - welches zum Entscheidungszeitpunkt der Beklagten damit bereits gut ein Jahr alt gewesen ist - ergebenen Anforderungen an die Prüfung des Versicherungsschutzes im Zusammenhang mit Impfungen am Arbeitsplatz weder erkannt noch berücksichtigt und sich stattdessen nur auf die Entscheidung vom 31. Januar 1974 (Az.: 2 RU 277/73) gestützt, mit der sich die neuere Entscheidung des BSG ebenfalls befasst.

    Denn es genügt nicht, dass Unternehmer die Impfung im Kern uneigennützig aus Fürsorgegründen (§ 21 Abs. 1 SGB VII) und damit im Wesentlichen im Interesse der Beschäftigten anbieten, wie aus der Rechtsprechung zu Grippeschutzimpfungen (vgl. BSG, Urteil vom 31. Januar 1974 - 2 RU 277/73 -, juris, Rz. 2) folgt, auf die die Beklagte einzig abstellen möchte und an der das BSG ausdrücklich festgehalten hat.

  • SG Mainz, 21.03.2013 - S 10 U 48/11

    Schweinegrippeimpfung als Arbeitsunfall anerkannt

    Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit sind grundsätzlich dem unversicherten privaten Lebensbereich zuzurechnen, auch wenn sie zugleich der Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitskraft und damit auch den Interessen des Unternehmens dienen (Urt. d. BSG v. 31.01.1974, 2 RU 277/73, Rn 17, Urt. d. LSG Rheinland-Pfalz v. 28.09.2000, L 7 U 139/00, Rn 20, jeweils zitiert nach juris).

    Deshalb unterliegt eine allgemeine Grippeschutzimpfung grundsätzlich auch nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, selbst wenn diese vom beschäftigenden Unternehmen empfohlen und finanziert wird (Urt. d. BSG v. 31.01.1974, a.a.O.).

  • BSG, 25.10.1989 - 2 RU 26/88

    Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf dem Weg vom Arbeitsgericht

    Versicherungsschutz notwendige Handlungstendenz kommt in dem von der Rechtsprechung gebrauchten Begriff der dem Unternehmen "dienlichen" oder der dem Unternehmen "dienenden Tätigkeit" zum Ausdruck (…so ua BSG SozR 2200 § 539 Nr. 21 und Nr. 119; SozR 2200 § 548 Nr. 2;… BSGE 41, 141 = SozR 2200 § 548 Nr. 13;… SozR 2200 § 548 Nr. 78 und Nr. 90;… BSGE 52, 57, 59 = SozR 2200 § 555 Nr. 5).
  • LSG Baden-Württemberg, 02.09.2010 - L 10 U 6157/09
    Zutreffend ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen sind und nicht schon deshalb bei ihrer Durchführung Versicherungsschutz anzuerkennen ist, weil sie zugleich der Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitskraft und damit auch den Interessen des Unternehmens dienen (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG…, Urteil vom 27.10.1965, 2 RU 108/63 in SozR Nr. 1 zu § 548 RVO;… Urteil vom 28.10.1966, 2 RU 2/62 in SozR Nr. 75 zu § 542 a.F. RVO; Urteil vom 31.01.1974, 2 RU 277/73 in SozR 2200 § 548 Nr. 2;… Urteil vom 26.05.1977, 2 RU 97/76 in SozR 2200 § 548 Nr. 31 und - soweit ersichtlich zuletzt - Urteil vom 26.06.2001, B 2 U 30/00 R in SozR 3-2200 § 548 Nr. 43).

    Dies gilt selbst dann, wenn dabei betriebliche Sozialeinrichtungen in Anspruch genommen werden (BSG, Urteil vom 28.10.1966, a.a.O., vom 31.01.1974, a.a.O. …und Urteil vom 26.05.1977, a.a.O.).

  • BAG, 18.10.1990 - 8 AZR 344/89

    Haftungsausschluß bei Vorbeugeuntersuchungen

    Daraus folgt, daß sie nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO in den Unfallversicherungsschutz einbezogen waren (…vgl. Lauterbach, aaO, § 548 Anm. 32; BSG Urteil vom 31. Januar 1974 - 2 Ru 277/73 - …">548%20RVO%20Nr.%202#0 | " style="color:red" title="');…">SozR 2200, § 548 RVO Nr. 2).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.08.2005 - L 17 U 74/05

    Anerkennung eines Verkehrsunfalls als Arbeitsunfall; Strecke zwischen Wohnbereich …

    Ebenso wie zahlreiche andere Verrichtungen des täglichen Lebens, die notwendig sind, damit die versicherte Tätigkeit verrichtet werden kann, ist das Auftanken eines Fahrzeugs bei Antritt der Fahrt oder unterwegs auch dann grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen, wenn das Fahrzeug für die Betriebstätigkeit unabdingbar benötigt wird (BSG, Urteile vom 31. Januar 1974, Az: 2 RU 277/73, SozR 2200 § 548 Nr. 2, vom 14. Dezember 1978, Az: 2 RU 59/78, SozR 2200, § 550 Nr. 39, vom 24. Mai 1984, Az: 2 RU 3/83, BB 1984, 2066 …und vom 11. August 1998, Az: B 2 U 28/97 R, SozR 3-2200 § 550 Nr. 19;… Mehrtens, a.a.O., Anm. 12.26 und 12.27;… Schönberger u.a., a.a.O., S. 93).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.11.2024 - L 15 U 459/23

    Arbeitsunfall bei freiwilligem Corona-Test: Kein Versicherungsschutz

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.08.2023 - L 10 U 51/19

    Anspruch einer Witwe auf Gewährung von Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen …

  • SG Karlsruhe, 27.03.2015 - S 4 U 3896/13

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - haftungsbegründende Kausalität - …

  • LSG Rheinland-Pfalz, 13.10.1982 - L 3 U 214/81

    UV-Schutz gemäß § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. b) RVO bei von der Schule …

  • LSG Rheinland-Pfalz, 28.09.2000 - L 7 U 139/00

    Kein UV-Schutz auf dem Rückweg vom Zahnarzt zur Gaststätte für eine Gastwirtin

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