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| BSG, 15.12.1959 - 2 RU 60/58 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- BSG, 30.11.1972 - 2 RU 86/71 zu verwahrenv mit der betrieblichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen" Die Auffassung des LSG, neben der Notwendigkeit, nach Betriebsschluß sich zur erforderlichen Ruhe in die Wohnung begeben zu müssen7 trete das Mitnehmen der Tageseinnahme vom Zwecke der diebstehlsicheren Verwahrung völlig in den Hintergrund" wird jedoch den Gegebenheiten des Falles - insbesOndere der Bedeutung der Tagessihnahme für das Unternehmen - nicht gerecht° Für den Gaststättenbetrieb gehörten die vereinnahmten Geldbeträge zu den wichtigen Gegenständen des Unternehmens; die Verwahrung dieser Betriebsmittel nach Betriebsschluß an einem für sicherer gehaltenen Ort diente somit wesentlich den Zwecken des Unternehmens° Der erkennende Senat hat in dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 50" November 4972 (2 RU 24/74) unter Hinweis auf seine Entscheidungen vom "5° Dezember 4959 (2 RU 60/58 - SozEntsch BSG IV 5 549 (a) r° 46) und vom 45° Dezember 4966 (BSG 26, 45, 47) mit näherer Begründung
- BSG, 30.11.1972 - 2 RU 24/71
Unfallversicherung - Wohnhaus - Weg zum Laden - Weg innerhalb eines Hauses - …
Anders als das Berufungsgericht" das diese Frage nicht erörtert hat, weist die Revision darauf hin" daß die Geldkassette" welche die Klägerin am frühen Morgen des 25° Januar 1968 auf dem Weg ins Geschäft mit sich geführt hatte, ein Arbeitsgerät im Sinne von $ 549 RVO sei° Hiergegen hat der Senat Bedenken; nicht jeder Gegenstand ist ein Arbeit3gerät im Rechtssinne" nur weil er zur Verrichtung der Tätigkeit im Unternehmen gebraucht werden kann (BSG 24, 245, 246)° Indessen kann dies dahingestellt bleiben? weil sich der UV-Schutz aus 5 548 Abs° 4 BVD ergibt° Das Berufungsgericht hat zu Recht die Voraussetzungen dieser Vorschrift als erfüllt angesehen° @ 550 RVG ist? wenn sich " - wie hier - Wohnung und Arbeitsstätte innerhalb desselben« Gebäudes befinden, nicht anwendbar (BSG 14" 267; 429 465)" Ob, wie das LSG angenommen hat, die Treppe, auf der die ' Klägerin zu Fall gekommen ist, ungeachtet dessen" daß im ersten Stock ein Raum für Unternehmenszwecke benutzt worden ist, dem häuslichen unversicherten Bereich zuzuordnen ist (vgl" BSG 44" 267; 12" 165; BG 1959" 80; Breithaupt 49599 993, DOK 1962" 252)" kann dahinstehen° Auch wenn man mit dem Berufungsgericht davon au3geht" hat dieses nach Lage des vorliegenden Falles zutreffend den UV-Schutz bejaht" weil der Unfall im ursächlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit im Unternehmen steht" Der erkennende Senat hat dies in einem Fall angenommen" in dem jemand auf dem Weg zu den Geschäftsräumen Waren mitgenommen hatte, welche in einem Wohnraum aufbewahrt wurden" und noch im häuslichen Bereich verunglückt ist (Urteil vom 15° Dezember 4959 - 2 RU 60/58 - SozEntsch° BSG IV ' 5 542 (a) Nr° 16)° Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich davon rechtlich nicht wesentlich° Ebenso wie die von 4.- BSG, 23.03.1972 - 2 RU 153/70
Sichfcrtbewegens - als so betriebsbezogen anzusehen, daß sie noch oder schon der versicherten Tätigkeit zugerechnet werden könnte, Diese Wertung des hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalts steht nicht im Widerspruch zu der? Rechtsauffassung, daß der vom Wohnbereich zu dem in demselben Gebäude liegenden Betriebsraum unternommene Weg auch innerhalb des priVaten Bereichs versicherungsrechtlich geschützt sein kann, wenn er mit einer betrieblichen Verrichtung verknüpft ist (vglo Urteil des erkennenden Senats vom 15" Dezember 1959 w 2 RU 60/58 ")" Der erkennende Senat hat (…aaO) das Transportieren von Waren aus dem Lager zum Geschäftsraum" wo sie zur Deckung des Tagesbedarfs bee nötigt wurden, als eine unmittelbar den Zwecken des ver« sicherten Unternehmens wesentlich dienende Verrichtung ge- wertet, die nicht. - BSG, 30.11.1972 - 2 RU 24/71
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