Rechtsprechung
| BSG, 30.11.1982 - 2 RU 63/81 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Sowchose; Arbeitsunfall; Zuständigkeit für Arbeitsunfälle; Bestandteil des landwirtschaftlichen Betriebes
Verfahrensgang
- SG Mannheim, 28.07.1981 - S 1 U 1214/80
- BSG, 30.11.1982 - 2 RU 63/81
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (2)
- BSG, 06.12.1979 - GS 1/79
Hinterbliebenenanspruch - Vertreibung - Vertreibung eines Hinterbliebenen - …
Auszug aus BSG, 30.11.1982 - 2 RU 63/81
Regelungen des FRG schaffen deshalb eine dem Inländer vergleichbare Rechtsposition Großer Demgemäß (BSGE 49, 175, 184 - Senat). - BSG, 05.02.1980 - 2 RU 80/79
Änderung der Zuständigkeit - Hilfsunternehmen - Hauptunternehmen - Räumlicher …
Auszug aus BSG, 30.11.1982 - 2 RU 63/81
Insoweit war die Schmiede, in welcher der Beigeladene seinen Unfall erlitten hat, kein Nebenbetrieb (ebenso zum geltenden Recht BSGE 49, 283, 284;… Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 9. Aufl S 508b ff).
- BSG, 27.07.1989 - 2 RU 19/88
Zuständigkeit nach FRG bei Arbeitsunfällen in volkseigenen Betrieben
Die nach diesem Eingliederungsprinzip geschaffenen Regelungen des FRG bewirken nach der Rechtsprechung des Senats eine dem Inländer vergleichbare Rechtsposition (BSG SozR 5050 § 9 Nr. 1 unter Hinweis auf die Entscheidung des Großen Senats BSGE 49, 175, 184 = SozR 5050 § 15 Nr. 13).Der in § 7 Satz 1 FRG genannte Anmeldeort ist, wie der erkennende Senat bereits entschieden hat (BSG SozR 5050 § 9 Nr. 1), lediglich bestimmend dafür, welche Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung anzuwenden sind.
landwirtschaftlichen BG zugerechnet (BSG SozR 5050 § 9 Nr. 1).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2014 - L 4 U 208/13
Streit um die Anerkennung eines Schulunfalls in Kasachstan im Jahre 1964 als …
Dem Eingliederungsgedanken folgend schaff(t)en die Regelungen des FRG für Verletzte eine den Inländern vergleichbare Rechtsposition (BSG Urteil vom 30.11.1982 - 2 RU 63/81 in SozR-2 5050 § 9 FRG).Die Anspruchsteller werden dementsprechend so behandelt, als ob sich der Unfall im Bundesgebiet unter dem im Zeitpunkt des Unfalls hier geltenden Recht ereignet hätte (…BSG Urteil vom 17.10.1990 - 2 RU 3/90 - juris Rn. 17; Urteil vom 30.11.1982 - 2 RU 63/81 in SozR-2 5050 § 9 Nr. 1;… Janz, Zweng, Eicher, a.a.O., S. 17 Anm. 3).
- BSG, 17.10.1990 - 2 RU 3/90 Somit bestimmt sich der Versicherungsschutz danach, ob der Verletzte einen Entschädigungsanspruch haben würde, wenn er bei den im Herkunftsland gegebenen Verhältnissen im Geltungsbereich der RVO verunglückt wäre (s BSGE 26, 40, 41; BSG SozR 5050 § 9 Nr. 1).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hätte der Kläger nach dem im Zeit- punkt des Unfalls im Bundesgebiet maßgebenden Recht (s BSG SozR 5050 § 9 Nr. 1; Aulmann in Hoernigk/Jahn/Wickenhagen, FRG, § 5 RdNr 9) bei seiner sportlichen Betätigung am 11. März 1972 keinen Arbeitsunfall (§ 548 Abs. 1 Satz 1 RVO) erlitten, weil er sich nicht bei einer versicherten Tätigkeit ereignete.
- BSG, 17.03.1993 - 8 RKnU 1/91
2. Weltkrieg - UdSSR - Zwangsumsiedlung - Stalindekret - Freies Arbeitsverhältnis
Im vorliegenden Falle treffen die Ausführungen des BSG im Urteil vom 30. November 1982 (SozR 5050 § 9 Nr. 1) zu, wonach der Kläger als Person, die Lohnarbeit verrichtete, gemäß Art. 1 des Gesetzbuches der Arbeit der Russischen Förderativen Sozialistischen Räterepublik von 1922 und nach Art. 120 der Verfassung der UdSSR von 1936 i.V.m. den darauf beruhenden weiteren gesetzlichen Bestimmungen gegen Arbeitsunfälle versichert war. - LSG Baden-Württemberg, 28.02.2011 - L 1 U 4568/10 Die nach diesem Eingliederungsprinzip geschaffenen Regelungen des FRG bewirken nach der Rechtsprechung des BSG eine dem Inländer vergleichbare Rechtsposition (BSG SozR 5050 § 9 Nr. 1 unter Hinweis auf die Entscheidung des Großen Senats BSGE 49, 175, 184 = SozR 5050 § 15 Nr. 13).
- BSG, 28.06.1988 - 2 RU 65/87
Notwendige Wartezeit - Unfallversicherungsschutz
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 Fremdrentengesetz (FRG) steht dem Kläger Unfallentschädigung zu, weil sein Unfall in Leipzig am 29. Oktober 1959 nach der Reichsversicherungsordnung idF vor dem am 1. Juli 1963 in Kraft getretenen Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz (RVO aF), deren Anwendung § 7 FRG hier vorschreibt (s BSG SozR 5050 § 9 Nr. 1), nach § 543 Abs. 1 Satz 1 RVO aF als Arbeitsunfall (sogenannter Wegeunfall) gilt.
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