Rechtsprechung
| BSG, 20.10.1983 - 2 RU 70/82 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (3)
- BSG, 15.12.1981 - 2 RU 65/80
Auszug aus BSG, 20.10.1983 - 2 RU 70/82
Sie brauchen dem Arbeitsplatz nicht das bestimmende Gepräge gegeben zu haben (BSGE 53, 17).Im Gegensatz zu früheren Defini- -gtionen der Hauterkrankung als BK ist weder ein Wechsel des Berufs oder der beruflichen Beschäftigung noch die Aufgabe jeder Erwerbstätigkeit Voraussetzung für die Leistungspflicht des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung (zur Geschichte der Hautkrankheit als BK siehe insbesondere BSGE 53, 17, 18;… SozR 2200 5 551 Nr. 10;… Brackmann, aaO, S "92 c I ff).
- BSG, 30.10.1959 - 2 RU 5/58
Auszug aus BSG, 20.10.1983 - 2 RU 70/82
Das Merkmal des Zwanges zur Aufgabe der beruflichen hat ua den Zweck, ein Verbleiben des Versicherten auf dem ihm gefährdenden Arbeitsplatz zu verhindern und dadurch eine Verschlimmerung der Krankheit mit der Folge einer erhöhten Entschädigungsleistung zu verhüten (3 ua BSGE 10, 286, 290;… BSG SozR 5677Anl 1 Nr us, Nr. 8; BSG Urteil vom11. Februar 1981 - 2 RU 25/79 1981 81/80 -).Der vorliegende Sachverhalt ist nicht so gestaltet, daß die Rechtsprechung des BSG (BSGE 10, 286, 291; M1, 211, 212, 213;… Urteil vom 31. März 1981 aaO;… Brackmann, aaO, S ü92 g I) zur Frage der Zumutbarkeit der Berufsaufgabe Anwendung finden könnte.
- BSG, 11.02.1981 - 2 RU 25/79
Auszug aus BSG, 20.10.1983 - 2 RU 70/82
Das Merkmal des Zwanges zur Aufgabe der beruflichen hat ua den Zweck, ein Verbleiben des Versicherten auf dem ihm gefährdenden Arbeitsplatz zu verhindern und dadurch eine Verschlimmerung der Krankheit mit der Folge einer erhöhten Entschädigungsleistung zu verhüten (3 ua BSGE 10, 286, 290;… BSG SozR 5677Anl 1 Nr us, Nr. 8; BSG Urteil vom11. Februar 1981 - 2 RU 25/79 1981 81/80 -).
- BSG, 22.08.2000 - B 2 U 34/99 R
Berufskrankheit, Tatbestandsmerkmal der Aufgabe aller Tätigkeiten
Dieses besondere versicherungsrechtliche Tatbestandsmerkmal des Zwangs zur Unterlassung aller gefährdenden Tätigkeiten setzt in der Regel voraus, daß die Tätigkeit, die zu der Erkrankung geführt hat, aus arbeitsmedizinischen Gründen nicht mehr ausgeübt werden soll und der Versicherte die schädigende Tätigkeit und solche Tätigkeiten, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich sein können, tatsächlich objektiv aufgegeben hat, wobei es auf das Motiv des Versicherten nicht ankommt (st Rspr, s zB BSG Urteil vom 20. Oktober 1983 - 2 RU 70/82 - = HVBG-RdSchr 16/84; BSG Urteil vom 27. November 1985 - 2 RU 12/84 - = Breith 1986, 486; Keller SozVers 1995, 264, 266;… Brackmann/Krasney, aaO, § 9 RdNr 34; Koch in Schulin, HS-UV, § 35 RdNr 44). - BSG, 05.05.1998 - B 2 U 9/97 R
Unfallversicherung - Krankenversicherung - Berufskrankheit - …
Das Tatbestandsmerkmal des Zwangs zur Unterlassung aller gefährdenden Tätigkeiten setzt in der Regel voraus, daß die Tätigkeit, die zu der Erkrankung geführt hat, aus arbeitsmedizinischen Gründen nicht mehr ausgeübt werden soll und der Versicherte die schädigende Tätigkeit und solche Tätigkeiten, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich sein können, tatsächlich aufgegeben hat (st Rspr, zB BSG, Urteil vom 20. Oktober 1983 - 2 RU 70/82 - = HVBG-Rdschr 16/84; BSG Urteil vom 27. November 1985 = 2 RU 12/84 - Breith 1986, 486; s auch Keller SozVers 1995, 264, 266). - LSG Bayern, 25.11.2025 - L 2 U 116/21
Erfüllung des Unterlassungszwangs bei der Berufskrankheit Nr. 4302 Anlage 1 BKV
Das gebietet für die Zukunft das Vermeiden jeder Gefährdung (BSG Urteile vom 20. Oktober 1983 - 2 RU 70/82 - und vom 27. November 1985 - 2 RU 12/84 -).Dieses besondere versicherungsrechtliche Tatbestandsmerkmal des Zwangs zur Unterlassung aller gefährdenden Tätigkeiten setzt in der Regel voraus, daß die Tätigkeit, die zu der Erkrankung geführt hat, aus arbeitsmedizinischen Gründen nicht mehr ausgeübt werden soll und der Versicherte die schädigende Tätigkeit und solche Tätigkeiten, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich sein können, tatsächlich objektiv aufgegeben hat, wobei es auf das Motiv des Versicherten nicht ankommt (st Rspr, s zB BSG Urteil vom 20. Oktober 1983 - 2 RU 70/82 - = HVBG-RdSchr 16/84; BSG Urteil vom 27. November 1985 - 2 RU 12/84 - = Breith 1986, 486; Keller SozVers 1995, 264, 266;… Brackmann/Krasney, aaO, § 9 RdNr. 34; Koch in Schulin, HS-UV, § 35 RdNr. 44) … .
- LSG Sachsen, 17.05.2018 - L 2 U 61/15 Dieses besondere versicherungsrechtliche Tatbestandsmerkmal des Zwangs zur Unterlassung aller gefährdenden Tätigkeiten setzt in der Regel voraus, dass die Tätigkeit, die zu der Erkrankung geführt hat, aus arbeitsmedizinischen Gründen nicht mehr ausgeübt werden soll und der Versicherte die schädigende Tätigkeit und solche Tätigkeiten, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich sein können, tatsächlich objektiv aufgegeben hat, wobei es auf das Motiv des Versicherten nicht ankommt (st. Rspr. Bundessozialgerichts [BSG], vgl. u.a. Urteil vom 20. Oktober 1983 - 2 RU 70/82 -, vom 27. November 1985 - 2 RU 12/84 - …und vom 22. August 2000 - B 2 U 34/99 R -, juris Rn. 24; so auch Mehrtens/Brandenburg, BKV 2108 Anm. 2.4 S. 31).
- BSG, 27.11.1985 - 2 RU 12/84
Berufskrankheit - Wiederaufleben eines Bronchialasthmas
41981.-2 RU81/80 und vom 20; Oktober-1983 ."2 RU 70/82 -). - LSG Sachsen, 07.11.2001 - L 6 KN 16/01
Anerkennung einer Lendenwirbelsäulen-Erkrankung als Berufskrankheit.; …
Dieses besondere versicherungsrechtliche Tatbestandsmerkmal des Zwangs zur Unterlassung aller gefährdenden Tätigkeiten setzt in der Regel voraus, dass die Tätigkeit, die zu der Erkrankung geführt hat, aus arbeitsmedizinischen Gründen nicht mehr ausgeübt werden soll und der Versicherte die schädigende Tätigkeit und solche Tätigkeiten, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich sein können (auch wenn sie nicht als schädigende Tätigkeit im eigentlichen Sinne angesehen werden können), tatsächlich objektiv aufgegeben hat, wobei es auf das Motiv des Versicherten nicht ankommt (ständige Rechtsprechung, so z. B. BSG, Urt. v. 20.10.1983 - 2 RU 70/82 HVBG RdSchr 16/84;… Urt. v. 27.11.1985 -2 RU 12/84 - Breith. 1986, 486). - LSG Berlin-Brandenburg, 04.12.2007 - L 2 U 1033/05 Ausreichend ist es allerdings insoweit, dass von der Vielzahl der Tätigkeiten eines Versicherten diejenigen unterlassen werden, von denen die Gefahr für eine Verschlimmerung oder Wiedererkrankung ausgeht, sie brauchen dem Arbeitsplatz nicht das bestimmende Gepräge gegeben haben (BSG, Urteil vom 20. Oktober 1983, Az.: 2 RU 70/82, HVGBG Rd Schr VB 16/84, m. w. N.).
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