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| BSG, 31.05.1967 - 2 RU 75/64 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Unfallversicherungsschutz - Zusammenhang mit versicherter Tätigkeit - Private Besorgung während Dienstweg - Unvernünftiges Verhalten - Mitverschulden des Versicherten
Papierfundstellen
- NJW 1967, 1927
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BSG, 10.12.2019 - B 12 KR 9/18 R
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Fremdgeschäftsführer einer GmbH - …
Auszug aus BSG, 31.05.1967 - 2 RU 75/64
Der von Jo zu diesem Zweck zurückgelegte Weg ist? wie das LSG mit Recht entschieden hat? nicht gemäß 5 542 RVO aF unfallgeschützt geweseno Für den Versicherungsschutz nach dieser Vorschrift hat Berufungsgericht den von der Revision das vorgetragenen Ges;chtspunkt" der Ehemann der Klägerin sei nach einer langen Arbeitszeit während der anschließenden Heimfahrt sehr müde geweseng zutreffend als nicht rechtserheblich angesehen° Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BSG 129 254, 256) kann ein zum Besorgen von Tabakwaren unternommener Weg zwar nach Lage des Einzelfalls beim Nachweis besonderer Umstände mit der versicherten Tätigkeit insbesondere 7. - BSG, 28.02.1964 - 2 RU 104/59
Auszug aus BSG, 31.05.1967 - 2 RU 75/64
219; Urteile des Senats vom28"2"1964-2 RU149/63" 2 RU 104/59)0 Der nach 5 542 RVO aF erforderliche innere Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit ist indessen nicht mehr gegeben9 wenn ein Beschäftigter sich bei einer während einer Betriebsfahrt unternommenen privaten Besorgung derart sorglos und vernunftwidrig verhält? daß für einen im Laufe dieser Besorgung eingetretenen Unfall nicht mehr die betriebliche Tätigkeit? sondern die selbst geschaffene Gefahr als die rechtlich wesentliche Ursache anzusehen ist° Eine solche vom Versicherten durch sein in hohem Grade unverm nünftiges Verhalten herbeigeführte Gefährdung ist seiner persönlichen Sphäre zuzurechnen und läßt-deshalb nach der Rechtsprechung des Senats? die vom Schrifttum geteilt wird? den Versicherungsschutz entfallen (…SozR Nr" 55 zu @ 542 RVG aF; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 30 Aufl"9 Anm" 52 zu @ 548 EVO nr)° " '. - BSG, 14.12.1965 - 2 RU 8/64
Auszug aus BSG, 31.05.1967 - 2 RU 75/64
leichtsinnig angesehen, es muß vielmehr als in hohem Maße sorglos und vernunftwidrig bezeichnet werden" Dieses zur Erreichung eines betriebsfremden Zwecks an den Tag gelegtey unter den gegebenen Umständen höchst unvernünftige Verhalten ist für den Unfall ursächlich geweseno Der in diesem Zeitpunkt gegebene, vom Ehemann der Klägerin selbst geschaffene Gefahrenbereich kann seiner versicherten Tätigkeit nicht mehr wesentlich zugerechnet werden, Der Senat weicht, indem er vorliegendenfalls den Versicherungsschutz verneint, nicht von seinem Urteil vom 1401201965 (2 RU 8/64) ab, Hier hatte ein Beschäftigter, um nach beendeter Arbeit schneller nach Hause zu kommen, den Bahnkörper überschritten und war dabei von einem Zug erfaßt worden, Der Senat hat in dieser Streitsache entscheidend darauf abgestellt, daß bei einem besondere Gefahren heraufbeschwörenden Verhalten auf Wegen nach und von der Arbeitsstätte der selbst geschaffene Gefahrenbereich noch wesentlich der versicherten Tätigkeit " zuzurechnen ist, wenn ein solches grob fahrlässiges Verhalten allein dem - nach 5 543 EVO aF grundsätzlich unter Versicherungsschutz entspringt, stehenden - Bestreben.
- LSG Sachsen-Anhalt, 24.09.1999 - L 6 U 15/98
Wegeunfall (Warten am Unfallort) - aufgezwungene Wartezeit - selbstgeschaffene …
In den Entscheidungsgründen hat das BSG ausgeführt, der Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit sei nicht mehr gegeben, wenn sich ein Beschäftigter bei einer während einer Betriebsfahrt unternommenen privaten Besorgung derart sorglos und vernunftwidrig verhalte, dass die selbst geschaffene Gefahr die rechtlich wesentliche Ursache sei (Urteil vom 31.5.1967 - 2 RU 75/64 = Nr. 77 zu § 542 RVO a.F.). - BSG, 26.04.1973 - 2 RU 77/70 Zwar ist es richtig, daß der erforderliche innere Zusammenhang mit einer betrieblichen Tätigkeit nicht mehr gegeben ist, wenn ein Beschäftigter sich derart sorglos und unvernünftig verhält, daß für den Eintritt des Unfalls nicht mehr die betriebliche Tätigkeit, sondern die selbstgeschaffene Gefahr als rechtlich wesentliche Ursache anzusehen ist (BSG 6, 164, 169; 14, 64, 67; BSG in NJW 1967, 1927 [BSG 31.05.1967 - 2 RU 75/64]).
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