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| BSG, 30.05.1988 - 2 RU 81/87 |
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- BSG, 30.07.1987 - 2 RU 17/86
Unfallversicherungsschutz bei verwandtschaftlicher Hilfe im Haushalt
Auszug aus BSG, 30.05.1988 - 2 RU 81/87
Dies ergäbe sich insbesondere aus den Urteilen des BSG vom 30. Januar 1985 (…SozR 2200 § 539 Nr. 108) und vom 30. Juli 1987 (- 2 RU 17/86 -), in denen das familiäre Gepräge von.Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß bei Tätigkeiten, die denen aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich sind, der Versicherungsschutz ebensowenig wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses deshalb ausgeschlossen ist, weil der Tätigwerdende ein Verwandter des Unternehmers ist (…BSG SozR 2200 § 539 Nrn 32, 33, 43, 49, 55, 108; BSG Urteil vom 30. Juli 1987 - 2 RU 17/86 -, HV-INFO 1987, 1636).
- BSG, 20.01.1987 - 2 RU 15/86
Arbeitsunfall - Versicherungsschutz - Eigene Interessen
Auszug aus BSG, 30.05.1988 - 2 RU 81/87
Eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit ist nach der gefestigten Rechtsprechung des BSG gegeben, wenn eine ernstliche, dem anderen Unternehmen dienende Tätigkeit verrichtet wird, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und ihrer Art nach auch von Personen verrichtet werden kann, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen; sie muß ferner unter solchen Umständen geleistet werden, daß sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist (vgl BSGE 5, 168, 174; 31, 275, 277; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 119;… Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 10. Aufl, S 476 c mwN). - BSG, 28.05.1957 - 2 RU 150/55
Auszug aus BSG, 30.05.1988 - 2 RU 81/87
Eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit ist nach der gefestigten Rechtsprechung des BSG gegeben, wenn eine ernstliche, dem anderen Unternehmen dienende Tätigkeit verrichtet wird, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und ihrer Art nach auch von Personen verrichtet werden kann, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen; sie muß ferner unter solchen Umständen geleistet werden, daß sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist (vgl BSGE 5, 168, 174; 31, 275, 277;… BSG SozR 2200 § 539 Nr. 119;… Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 10. Aufl, S 476 c mwN). - BSG, 25.08.1970 - 2 RU 51/68
Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht - Versicherung eines …
Auszug aus BSG, 30.05.1988 - 2 RU 81/87
Eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit ist nach der gefestigten Rechtsprechung des BSG gegeben, wenn eine ernstliche, dem anderen Unternehmen dienende Tätigkeit verrichtet wird, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und ihrer Art nach auch von Personen verrichtet werden kann, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen; sie muß ferner unter solchen Umständen geleistet werden, daß sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist (vgl BSGE 5, 168, 174; 31, 275, 277;… BSG SozR 2200 § 539 Nr. 119;… Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 10. Aufl, S 476 c mwN). - BSG, 30.01.1985 - 2 RU 69/83
Pannenhilfe - Verwandte - Unfallversicherungsschutz - Beigeladung - Klageänderung …
Auszug aus BSG, 30.05.1988 - 2 RU 81/87
Dies ergäbe sich insbesondere aus den Urteilen des BSG vom 30. Januar 1985 (SozR 2200 § 539 Nr. 108) und vom 30. Juli 1987 (- 2 RU 17/86 -), in denen das familiäre Gepräge von.
- BSG, 20.04.1993 - 2 RU 38/92
Versicherungsschutz - Unentgeltliche Mitarbeit - Nahe Familienangehörige - …
Eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit iS des § 539 Abs. 2 RVO liegt nach der gefestigten Rechtsprechung des BSG vor, wenn eine ernstliche, dem in Betracht kommenden fremden Unternehmen dienende Tätigkeit verrichtet wird, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und ihrer Art nach auch von Personen verrichtet werden kann, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen; sie muß ferner unter solchen Umständen geleistet werden, daß sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist (s BSGE 57, 91;… BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 8, 15, 16;… BSG SozR 2200 § 539 Nr. 43, 49, 55, 66, 108, 134, jeweils mwN; sowie die Urteile des Senates vom 21. August 1991 - 2 RU 2/91 - HV-Info 1991, 2234, 30. April 1991 - 2 RU 78/90 -, 26. April 1990 - 2 RU 39/89 -, 27. März 1990 - 2 RU 32/89 -, 25. Oktober 1989 - 2 RU 14/89 - HV-Info 1990, 372, 1. März 1989 - 2 RU 40/88 - HV-Info 1989, 1025, 30. Mai 1988 - 2 RU 81/87 - HV-Info 1988, 1629;… sowie Brackmann aaO S 475m ff;… Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 539 RVO Anm 99;… Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, 3. Aufl, Kennz 302 S 1; KassKomm/Ricke, § 539 RVO RdNr 108 ff) Ein Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 RVO ist bereits ausgeschlossen, wenn eine Person im Rahmen und im Interesse ihres eigenen Unternehmens für dieses als oder wie ein Unternehmer tätig wird (zuletzt Urteile des Senats vom 25. November 1992 - 2 RU 48/91 - HV-Info 1993, S 301 und 2 RU 49/91;…;…">539%20Nr.%2016#0 | " style="color:red" title="');…">SozR 3-2200 § 539 Nr. 16 RVO jeweils mwN). Je enger eine Gemeinschaft ist, umso größer wird regelmäßig der Rahmen sein, innerhalb dessen bestimmte Tätigkeiten ihr Gepräge daraus erhalten (vgl insbesondere die Urteile des Senats vom 25. Oktober 1989 und 30. Mai 1988, aaO;… sowie BSG Urteil vom 30. Juli 1987 - 2 RU 17/86 - USK 8757 und BSG SozR 2200 § 539 Nr. 49, 55, 66).
Die Eltern-Kind-Beziehung als engstes verwandtschaftliches Gemeinschaftsverhältnis kann - wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat - auch Tätigkeiten von erheblichem Umfang und größerer Zeitdauer ihr Gepräge geben (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 134 - Pflegeleistungen einer Tochter -, BSG SozR 2200 § 539 Nr. 108 - Abschleppen des Kraftfahrzeugs des Sohnes - Urteil vom 30. Mai 1988, aaO, - Reparatur an einer Presse im väterlichen Betrieb -).
- LSG Berlin-Brandenburg, 10.08.2017 - L 21 U 85/16
Unfallversicherung - LSG nimmt Wie-Beschäftigung der mitarbeitenden Ehefrau an
Bei der Prüfung dieses im vorliegenden Fall maßgeblich streitigen Kriteriums einer so genannten "Wie-Beschäftigung" - war zu beachten, dass zwar verwandtschaftliche Beziehungen Versicherungsschutz nicht von vornherein ausschließen (BSG, Urteil v. 30.Mai 1988 - 2 RU 81/87, juris Rn 12 m.w.N.). - LSG Hessen, 20.02.2017 - L 9 U 144/16
Witwe eines Jagdhelfers ist zu entschädigen
Je enger eine Gemeinschaft ist, umso größer ist dabei regelmäßig der Rahmen, innerhalb dessen bestimmte Tätigkeiten ihr Gepräge daraus erhalten (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1989 - 2 RU 14/89 - Urteil vom 30. Mai 1988 - 2 RU 81/87 - Urteil vom 30. Juli 1987 - 2 RU 17/86 -).
- SG Frankfurt/Main, 21.11.2012 - S 23 U 6/11
Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 13 …
Dem Versicherungsschutz steht nicht entgegen, dass unter Verwandten die Bereitschaft zu Freundschaft- und Gefälligkeitsleistungen größer ist und deshalb die Tätigkeit, die sonst aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses oder jedenfalls gegen Entgelt verrichtet wird, als Freundschaft- oder Gefälligkeitsdienst unentgeltlich erbracht wird (vgl. BSG, Urteil vom 30. Mai 1988 - 2 RU 81/87 - in HV-Info 1988, 1629-1632). - LSG Hessen, 15.03.2011 - L 3 U 90/09
Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Wie-Beschäftigung - …
Dem Versicherungsschutz steht nicht entgegen, dass unter Verwandten die Bereitschaft zu Freundschaft- und Gefälligkeitsleistungen größer ist und deshalb die Tätigkeit, die sonst aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses oder jedenfalls gegen Entgelt verrichtet wird, als Freundschaft- oder Gefälligkeitsdienst unentgeltlich erbracht wird (vgl. BSG, Urteil vom 30. Mai 1988 - 2 RU 81/87 - in HV-Info 1988, 1629-1632). - LSG Baden-Württemberg, 28.07.2017 - L 8 U 2083/16
Gesetzliche Unfallversicherung - Feststellungsberechtigung eines Arbeitsunfalls …
Dem Versicherungsschutz steht auch nicht schon generell entgegen, dass unter Verwandten die Bereitschaft zu Freundschaft- und Gefälligkeitsleistungen größer ist und deshalb die Tätigkeit, die sonst aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses oder jedenfalls gegen Entgelt verrichtet wird, als Freundschaft- oder Gefälligkeitsdienst unentgeltlich erbracht wird (vgl. BSG, Urteil vom 30. Mai 1988 - 2 RU 81/87 - in HV-Info 1988, 1629-1632). - LSG Baden-Württemberg, 29.01.2016 - L 8 U 2950/14
Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 2 S 1 iVm …
Dem Versicherungsschutz steht auch nicht schon generell entgegen, dass unter Verwandten die Bereitschaft zu Freundschaft- und Gefälligkeitsleistungen größer ist und deshalb die Tätigkeit, die sonst aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses oder jedenfalls gegen Entgelt verrichtet wird, als Freundschaft- oder Gefälligkeitsdienst unentgeltlich erbracht wird (vgl. BSG, Urteil vom 30. Mai 1988 - 2 RU 81/87 - in HV-Info 1988, 1629-1632). - BSG, 24.01.1992 - 2 RU 71/90
Begrenzung des Versicherungsschutzes für Helfer von ehrenamtlich Tätigen
Nach Art, Umfang und Zeitdauer war die Tätigkeit des noch auf dem landwirtschaftlichen Hof seiner Eltern lebenden Klägers vielmehr eine rechtlich wesentlich allein von familiären Bindungen geprägte - und somit nicht versicherte - Verrichtung (BSG Urteil vom 30. Mai 1988 - 2 RU 81/87 - HV-Info 1988, 1629;… BSG SozR 2200 § 539 Nr. 134; BSG Urteil vom 30. April 1991 - 2 RU 78/90 -). - LSG Berlin-Brandenburg, 29.09.2014 - L 2 U 29/13
Wie-Beschäftigter - Gefälligkeit - familienhafte Mitarbeit - Reitunfall - …
Dem Versicherungsschutz steht nicht entgegen, dass unter Verwandten die Bereitschaft zu Freundschafts- und Gefälligkeitsleistungen größer ist und deshalb die Tätigkeit, die sonst aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses oder jedenfalls gegen Entgelt verrichtet wird, als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst unentgeltlich erbracht wird (vgl. BSG, Urteil vom 30. Mai 1988- 2 RU 81/87 - in HV-Info 1988, 1629-1632). - LSG Baden-Württemberg, 07.11.2011 - L 1 U 4709/10 Zwar steht dem Versicherungsschutz grundsätzlich nicht entgegen, dass unter Verwandten die Bereitschaft zu Freundschaft- und Gefälligkeitsleistungen größer ist und deshalb die Tätigkeit, die sonst aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses oder jedenfalls gegen Entgelt verrichtet wird, als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst unentgeltlich erbracht wird (vgl. BSG, Urteil vom 30. Mai 1988 - 2 RU 81/87 - in HV-Info 1988, 1629).
- LSG Thüringen, 19.04.2012 - L 1 U 570/07
Sozialgerichtliches Verfahren - wesentlicher Verfahrensfehler - Entscheidung …
- LSG Baden-Württemberg, 21.02.2018 - L 3 U 4257/17
- LSG Baden-Württemberg, 22.07.2016 - L 8 U 592/15
- LSG Baden-Württemberg, 19.12.2014 - L 8 U 74/14
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