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Rechtsprechung
   OVG Berlin, 30.08.1990 - 2 S 13.90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,6527
OVG Berlin, 30.08.1990 - 2 S 13.90 (https://dejure.org/1990,6527)
OVG Berlin, Entscheidung vom 30.08.1990 - 2 S 13.90 (https://dejure.org/1990,6527)
OVG Berlin, Entscheidung vom 30. August 1990 - 2 S 13.90 (https://dejure.org/1990,6527)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    ASOGBln § 11 Abs. 1 und 2 ;WEG §§ 5 Abs. 1 und 2, 14 a.F.
    Mängelbeseitigungsverfügung,Sondereigentum: Gemeinschaftseigentum; Wohnungseigentümergemeinschaft; Gefahrenabwehr; Auswahlermessen; Zustandsstörer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Mängelbeseitigung; Wohnungseigentum; Sondereigentum; Gemeinschaftseigentum; Rechtmäßigkeit der Vollstreckung; Auswahlermessen

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 597
  • DÖV 1991, 557
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2001 - 10 A 3051/99

    Anpassen einer bestandsgeschützten Anlage an erlassene Vorschriften bei …

    Rn. 85 Vgl. allgemein zur Störereigenschaft aller Miteigentümer: Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Auflage 1986, § 21, 2.a), S. 326, 327 m.w.N. sowie zum Wohnungseigentum OVG Berlin, Beschlüsse vom 30. August 1990 - OVG 2 S 13.90 - DÖV 1991, 557 und vom 17. August 1990 - OVG 2 S 11.90 -, in: Entscheidungen des OVG Berlin, Bd. 19 Nr. 20.
  • VG Düsseldorf, 05.02.2024 - 23 L 2638/23

    Artgerechte Pferdehaltung: Bewegungsmöglichkeit im Freien von mindestens drei …

    Rn. 39 Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 28. April 1972, BVerwGE 40, 101; OVG Berlin, Beschluss vom 30. August 1990, NJW-RR 1991, 597; OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 1994, NVwZ-RR 1995, 635 m.w.N.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.02.2013 - 2 S 29.12

    Wiederherstellung der Versorgung mit Wasser und Heizenergie

    Es ist allgemein anerkannt, dass bei Gefahren, die vom Gemeinschaftseigentum ausgehen, jeder einzelne (Mit-)Eigentümer als Zustandsstörer verantwortlich ist (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 30. August 1990 - 2 S 13.90 -, NJW-RR 1991, S. 597, 598; OVG Schleswig-Holstein…, Urteil vom 7. April 2011 - 4 LB 4.10 -, juris Rn. 68;… Lehmann-Richter, Öffentlich-rechtliche Verantwortung für den Zustand des Gemeinschafts- und Sondereigentums unter besonderer Berücksichtigung des Verwalters, ZWE 2012, S. 105, 110).
  • VGH Hessen, 10.11.1995 - 14 TH 2919/94

    Ordnungsbehördliche Grundverfügung gegenüber dem Besitzer einer störenden Sache …

    Diese Verlagerung des Problems der rechtlichen Unmöglichkeit in das Vollstreckungsrecht entbindet die für die Gefahrenabwehr zuständige Behörde beim Erlaß des Grundverwaltungsaktes von der unter Umständen schwierigen zivilrechtlichen Prüfung, wer außer dem unmittelbar in Anspruch Genommenen zu der störenden Sache noch in welcher Rechtsbeziehung steht und deshalb polizeirechtlich mitverantwortlich sein könnte und in welchem zivilrechtlichen Verhältnis diese Personen zueinander stehen (vgl. OVG Berlin, Beschluß vom 30. August 1990 - OVG 2 S 13.90 - DÖV 1991 S. 557); außerdem wird dadurch der Gefahrenabwehrbehörde bei der Verantwortlichkeit mehrerer Personen, etwa als Miteigentümer oder auch als Handlungs- und Zustandsstörer, die Möglichkeit eröffnet, nach pflichtgemäßem Ermessen zunächst nur einen der möglichen Störer in der Erwartung in Anspruch zu nehmen, er werde im zivilrechtlichen Innenverhältnis der Beteiligten untereinander dafür sorgen, daß er der behördlichen Verpflichtung auch für die anderen nachkommen kann, so daß sich erst im Falle der Weigerung der anderen Mitberechtigten die Notwendigkeit ergibt, auch gegen sie die Voraussetzungen für eine zwangsweise Durchsetzung herbeizuführen (…vgl. Sadler, Kommentar zum VwVG, 1983, Rdnr. 10 zu § 6 und Rdnr. 4 zu § 15 m.w.N., u.a. insbesondere auf HessVGH, Beschluß vom 26. März 1979 - IV OE 127/77 - BRS 35 Nr. 215).
  • VG Bayreuth, 07.11.2013 - B 2 K 13.700

    Bauaufsichtliche Anordnung; Handlungspflicht bezüglich Gemeinschaftseigentum; …

    Rn. 28 Denn im vorliegenden Fall manifestiert sich die rechtliche Störung nicht im Zustand einer baulichen Anlage sondern in der Nichterfüllung von bestehenden Prüfpflichten als reinen Handlungspflichten und sie betrifft mit den sicherheitstechnischen Anlagen im Gebäude nicht Sondereigentum eines einzelnen Wohnungseigentümers (hierzu OVG Berlin vom 30.08.1990 - 2 S 13/90) sondern ausschließlich Einrichtungen, die im Gemeinschaftseigentum aller Wohnungseigentümer stehen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2001 - 10 A 3047/99

    Anordnung zum Anbringen einer Spindeltreppe als zweiten Rettungsweg am …

    Rn. 77 Vgl. allgemein zur Störereigenschaft aller Miteigentümer: Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Auflage 1986, § 21, 2.a), S. 326, 327 m.w.N. sowie zum Wohnungseigentum OVG Berlin, Beschlüsse vom 30. August 1990 - OVG 2 S 13.90 - DÖV 1991, 557 und vom 17. August 1990 - OVG 2 S 11.90 - in: Entscheidungen des OVG Berlin, Bd. 19 Nr. 20.
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