Rechtsprechung
| VGH Baden-Württemberg, 12.03.1984 - 2 S 1753/83 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Sigmaringen, 20.04.1983 - 5 K 254/81
- VGH Baden-Württemberg, 12.03.1984 - 2 S 1753/83
Papierfundstellen
- VBlBW 1985, 147
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 26.09.1983 - 8 C 47.82
Entstehung der Beitragspflicht für Erschließungsanlage; Nachträgliche …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.03.1984 - 2 S 1753/83
In die zusammengefaßte Aufwandsermittlung nach BBauG § 130 Abs. 2 S 2 dürfen nur solche Erschließungsanlagen einbezogen werden, für die die Beitragspflicht nicht schon vor Bildung der Erschließungseinheit entstanden ist (Anschluß BVerwG, 1983-09-26, 8 C 47/82, DVBl 1984, 186; Anschluß BVerwG, 1983-09-26, 8 C 67/82, DVBl 1984, 186; Anschluß BVerwG, 1983-09-26, 8 C 68/82, DVBl 1984, 186; Anschluß BVerwG, 1983-09-26, 8 C 69/82, DVBl 1984, 186). - VGH Baden-Württemberg, 10.12.1981 - 2 S 2302/80
Erschließungsbeitragssatzung; Bekanntmachung; Verteilungsmaßstab; …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.03.1984 - 2 S 1753/83
Der Senat hält daran fest, daß eine satzungsrechtliche Regelung des Verteilungsmaßstabs, die zur Ermittlung der zulässigen Geschoßfläche lediglich auf BauNVO § 24 Abs. 2 verweist, ungültig ist (Anschluß VGH Mannheim, 1981-09-03, 2 S 1770/80; Anschluß VGH Mannheim, 1981-12-10, 2 S 2302/80, ESVGH 32, 91; Anschluß VGH Mannheim, 1984-01-26, 2 S 926/83). - VGH Baden-Württemberg, 03.09.1981 - 2 S 1770/80
Erschließungsbeitrag; Verteilungsmaßstab; Nutzungsart; Artzuschlag; Nutzungsmaß
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.03.1984 - 2 S 1753/83
Der Senat hält daran fest, daß eine satzungsrechtliche Regelung des Verteilungsmaßstabs, die zur Ermittlung der zulässigen Geschoßfläche lediglich auf BauNVO § 24 Abs. 2 verweist, ungültig ist (Anschluß VGH Mannheim, 1981-09-03, 2 S 1770/80; Anschluß VGH Mannheim, 1981-12-10, 2 S 2302/80, ESVGH 32, 91; Anschluß VGH Mannheim, 1984-01-26, 2 S 926/83).
- VGH Baden-Württemberg, 13.04.1989 - 2 S 1879/88
Nacherhebung von Erschließungsbeiträgen
Die Verwirkung eines Erschließungsbeitragsanspruchs setzt voraus, daß seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Anspruchs ein unangemessen langer Zeitraum abgelaufen ist und die Gemeinde durch ihr Verhalten dem Beitragspflichtigen gegenüber zum Ausdruck gebracht hat, daß er den Beitrag nicht (mehr) schulde oder mit einer Heranziehung nicht mehr zu rechnen brauche (vgl. VGH Bad.-Württ. Urteil vom 12.3.1984 -- 2 S 1753/83 -- VBlBW 1985, 147). - VGH Baden-Württemberg, 25.06.1992 - 2 S 1447/90
Inzident - Verwerfungskompetenz der Gemeinde bei Satzungen - Neuerlaß einer …
Wie in der Rechtsprechung des Senats geklärt ist (dazu etwa Urteil vom 12.3.1984, VBlBW 1985, 147), kann nur die auf Grund einer gültigen Satzung entstandene Beitragsforderung, nicht etwa aber die gesetzliche Befugnis der Gemeinde zum Erlaß einer Beitragssatzung der Verwirkung unterliegen. - VGH Baden-Württemberg, 23.03.1990 - 2 S 2284/89
Erschließungsbeitrag für historische Ortsstraße
Die Verwirkung eines Beitragsanspruchs setzt voraus, daß seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Anspruchs ein unangemessen langer Zeitraum abgelaufen ist und die Gemeinde durch ihr Verhalten dem Beitragspflichtigen gegenüber zum Ausdruck gebracht hat, daß er den Beitrag nicht (mehr) schulde oder mit einer Heranziehung nicht mehr zu rechnen brauche (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.3.1984 -- 2 S 1753/83 --, VBlBW 1985, 147; Urteil vom 13.4.1989 -- 2 S 1879/88 --, VBlBW 1989, 427).
- VG Weimar, 02.06.1999 - 3 E 1013/99
Ausbaubeiträge; Ausbaubeiträge, Beitragsrecht; Beitragsrecht; Entstehung der …
Das "Recht" der Gemeinde zum Erlaß einer Beitragssatzung ist dabei weder an eine Verjährungsfrist gebunden, noch unterliegt es den Grundsätzen der Verwirkung (BVerwG, Urteil vom 28.11.1975 IV C 45/74 , BVerwGE 50, 2 [8 f.]; VGH BW, Urteil vom 12.03.1984 2 S 1753/83 , VBlBW 1985, 147 [149 f.]; Beschluß vom 27.11.1989 2 S 2097/89 , VBlBW 1990, 306 [307]). - VGH Baden-Württemberg, 22.03.1990 - 2 S 36/90
Erschlossensein eines Grundstücks - Grundstückszufahrt
Wegen dieser schriftlichen und nach den gesamten Umständen wohl auch verbindlich erklärten Bestätigung wäre eine Beitragserhebung unzulässig, wenn sie als wirksamer Beitragsverzicht zu qualifizieren wäre oder doch zumindest die Grundlage für eine Verwirkung des Beitragserhebungsrechts der Antragsgegnerin bildete, da der Antragsteller zu 1) und seine Ehefrau von dieser Bestätigung ihr Einverständnis mit der Einbeziehung ihres alten Wohngrundstücks (Flst.Nr. 2165 und 2166) in die im Zuge der Straßenherstellung notwendig gewordene Baulandumlegung abhängig gemacht haben, die erst das Wohngrundstück des Antragstellers zu 1) einem durch die Straße "Im B" erschlossenen Grundstück nahegebracht hat (vgl. zum Beitragsverzicht BVerwG, Urteil vom 21.10.1983 -- 8 C 174.81 --, DVBl. 1984, 192; zur Verwirkung: BVerwG, Urteil vom 23.5.1975 -- IV C 73.73 --, BVerwGE 48, 247, 250; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.3.1984 -- 2 S 1753/83 --, BWGZ 1984, 504). - VG Weimar, 15.12.1998 - 3 E 2514/98
Ausbaubeiträge; Ausbaubeiträge, Beitragsrecht; Beitragsrecht
Das "Recht" der Gemeinde zum Erlaß einer Beitragssatzung ist dabei weder an eine Verjährungsfrist gebunden noch unterliegt es den Grundsätzen der Verwirkung (BVerwG, Urteil vom 28.11.1975 - IV C 45/74 - , BVerwGE 50, 2 [8 f.]; VGH BW, Urteil vom 12.03.1984 - 2 S 1753/83 -, VBlBW 1985, 147 [149 f.]; Beschluß vom 27.11.1989 - 2 S 2097/89 -, VBlBW 1990, 306 [307]). - VGH Baden-Württemberg, 29.04.1993 - 2 S 1886/91
Zur Frage der Anwendbarkeit einer satzungsrechtlichen Eckgrundstücksregelung auf …
Denn sowohl die Beitragssatzung der ehemaligen Gemeinde vom 24.4.1971 (dazu deren § 5 Abs. 2 und § 2 Abs. 2) als auch die bis zu der genannten Fassung ergangenen Erschließungsbeitragssatzungen der Beklagten enthalten einen Hinweis auf die nichtige Regelung in § 24 BauNVO a.F., was zur Nichtigkeit der Verteilungsregelung insgesamt führen muß mit der Folge, daß eine Beitragspflicht nicht entstehen konnte (vgl. dazu u.a. Urteil des Senats vom 24.5.1982 - 2 S 1254/81 - Urteil vom 12.3.1984 - 2 S 1753/83 -).
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