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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 09.11.2018 - 2 S 1874/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,38315
VGH Baden-Württemberg, 09.11.2018 - 2 S 1874/18 (https://dejure.org/2018,38315)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09.11.2018 - 2 S 1874/18 (https://dejure.org/2018,38315)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09. November 2018 - 2 S 1874/18 (https://dejure.org/2018,38315)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht; Vorlage eines Sozialleistungbescheides

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Härtefall; Härtefallantrag; bescheidgebundene Befreiung; einkommensschwache Person

  • rechtsportal.de

    Möglichkeit einer Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV bei Vorlage eines entsprechenden Sozialleistungsbescheides

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Möglichkeit einer Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV bei Vorlage eines entsprechenden Sozialleistungsbescheides

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 69, 185
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 09.11.2011 - 1 BvR 665/10

    Zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von Rundfunkgebühren

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.11.2018 - 2 S 1874/18
    Dies lasse sich dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.11.2011 - 1 BvR 665/10 - entnehmen.

    Das Nachweiserfordernis besteht nach dessen Willen auch für den im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 09.11.2011 - 1 BvR 665/10 - und vom 30.11.2011 - 1 BvR 3269/08, 1 BvR 656/10 - ausdrücklich in § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV geregelten Fall, wonach eine besondere Härte vorliegt, wenn eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 10 RBStV in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten (…vgl. LT-Drs. 15/197, S. 41).

    Rn. 19 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.11.2011 - 1 BvR 665/10 - bzw. der Parallelentscheidung vom 30.11.2011 - 1 BvR 3269/08, 1 BvR 656/10 -.

    Im Verfahren mit dem Az. 1 BvR 665/10 bezog der Beschwerdeführer Einkünfte aus Altersrente und Wohngeld, die nach Abzug der Wohnkosten nur geringfügig über den Regelsätzen nach dem SGB II oder SGB XII lagen, sodass der nach Abzug der Regelsätze verbleibende Betrag die Rundfunkgebühr nicht vollständig abdeckte, wodurch er gegenüber Empfängern dieser Sozialleistungen, die auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreit waren, nicht gerechtfertigt schlechter gestellt wurde.

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht im Verfahren mit dem 1 BvR 665/10 einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz lediglich in dem Fall angenommen und eine Härtefallbefreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV lediglich in dem Fall gefordert, in dem eine einkommensschwache "Person nur deshalb keine der in § 6 Abs. 1 RGebStV genannten Sozialleistungen erhält, weil ihr Einkommen die dortigen Regelsätze übersteigt, dieser übersteigende Betrag aber geringer ist als die zu zahlenden Rundfunkgebühren" (vgl. BVerfG, Entscheidung über die Gegenstandsfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren - 1 BvR 665/10 -, juris, Rn. 17; Hervorhebung nicht im Original).

    Die vom Kläger angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.11.2011 - 1 BvR 665/10 - ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar (siehe oben).

    Zwar benennt der Kläger in identifizierbarer Weise die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 09.11.2011 - 1 BvR 665/10 - und vom 30.11.2011 - 1 BvR 3269/08, 1 BvR 656/10 -.

  • BVerfG, 30.11.2011 - 1 BvR 3269/08

    Zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von Rundfunkgebühren

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.11.2018 - 2 S 1874/18
    Das Nachweiserfordernis besteht nach dessen Willen auch für den im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 09.11.2011 - 1 BvR 665/10 - und vom 30.11.2011 - 1 BvR 3269/08, 1 BvR 656/10 - ausdrücklich in § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV geregelten Fall, wonach eine besondere Härte vorliegt, wenn eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 10 RBStV in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten (…vgl. LT-Drs. 15/197, S. 41).

    Rn. 19 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.11.2011 - 1 BvR 665/10 - bzw. der Parallelentscheidung vom 30.11.2011 - 1 BvR 3269/08, 1 BvR 656/10 -.

    Im Verfahren mit dem Az. 1 BvR 3269/08, 1 BvR 656/10 musste die Beschwerdeführerin, die Zuschläge zum Arbeitslosengeld II erhielt, in dem Zeitraum, in dem diese Zuschläge geringer waren als die zu zahlenden Rundfunkgebühren, zur Zahlung der Rundfunkgebühren auf den Regelsatz des Arbeitslosengeldes II zurückgreifen, wodurch sie gegenüber den Empfängern von Arbeitslosengeld II ohne Zuschlag, die auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreit waren, zu Unrecht ungleich behandelt wurde.

    Zwar benennt der Kläger in identifizierbarer Weise die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 09.11.2011 - 1 BvR 665/10 - und vom 30.11.2011 - 1 BvR 3269/08, 1 BvR 656/10 -.

  • BVerwG, 18.06.2008 - 6 B 1.08

    Rundfunkgebühr; Befreiung; Einkommen; Vermögen; Härtefall; Hilfe zum …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.11.2018 - 2 S 1874/18
    Auch ohne eine allgemeine Begriffsbestimmung der "besonderen Härte" ist eindeutig, dass das bloße Bestehen eines gegenüber dem Sozialhilfeträger noch nicht geltend gemachten Anspruchs auf Hilfe zum Lebensunterhalt die Voraussetzungen eines besonderen Härtefalles unter Berücksichtigung des auf Entlastung der Rundfunkanstalten zielenden Normzwecks nicht erfüllen kann (Beschluss vom 18. Juni 2008 - BVerwG 6 B 1.08 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 44 Rn. 5).

    Eine Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV als "bescheidgebundene Befreiungsmöglichkeit" (vgl. allg. hierzu BVerwG, Beschluss vom 18.06.2008 - 6 B 1.08 - NVwZ-RR 2008, 704; siehe auch Senatsurteil vom 02.07.2009 - 2 S 507/09 - juris) kommt nur in Betracht, wenn ein entsprechender Sozialleistungsbescheid vorgelegt wird, woran es bei der Altersrente - auch nach der Rechtsauffassung des Klägers - fehlt, weil einkommensunabhängige Leistungen gewährt werden.

    Denn angesichts des Normzwecks von Absatz 1 soll die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit nicht dadurch umgangen werden, dass einkommensschwache Personen, die keine Sozialhilfe erhalten, weil sie deren Voraussetzungen (noch) nicht erfüllen oder weil sie diese Leistung nicht in Anspruch nehmen wollen, dem Härtefalltatbestand des § 4 Abs. 6 RBStV zugeordnet werden (vgl. OVG Berlin-Bbg…, Beschluss vom 08.02.2017 - OVG 11 N 16.15 -, juris, Rn. 3; ebenso zu § 6 Abs. 3 RGebStV : BVerwG, Beschluss vom 18.06.2008 - 6 B 1.08 - NVwZ-RR 2008, 704).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zur vergleichbaren Rechtslage nach dem bis zum 31.12.2012 geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrag in seinem Beschluss vom 18.06.2008 - 6 B 1.08 -, juris, Rn. 6 f. Folgendes ausgeführt:.

  • OVG Sachsen, 06.04.2016 - 3 D 23/16

    Befreiung; Rundfunkbeitragspflicht; Bezug von Sozialleistungen; Wohngeld; …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.11.2018 - 2 S 1874/18
    Der Kläger setzt sich bereits nicht in der gebotenen Weise mit der Begründung des angegriffenen Urteils und der darin zitierten Rechtsprechung, etwa des SächsOVG vom 06.04.2016 - 3 D 23/16 - oder des OVG NRW vom 05.05.2015 - 16 E 537/14 -, auseinander.

    Falls er hingegen ein Gesamteinkommen oberhalb des sozialhilferechtlichen Leistungssatzes bezieht, fehlt es an einer Vergleichbarkeit seiner wirtschaftlichen Lage mit derjenigen eines Beziehers von Leistungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV (vgl. Senatsbeschluss vom 03.06.2016 - 2 S 639/16 - SächsOVG vom 06.04.2016 - 3 D 23/16 -, juris, Rn. 8).

    Die Verzichtsentscheidung liegt aber ausschließlich in seinem persönlichen Verantwortungsbereich (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 06.04.2016 - 3 D 23/16 -, juris, Rn. 8).

  • BVerwG, 12.10.2011 - 6 C 34.10

    Rundfunkempfangsgerät; Rundfunkgebühr; internetfähiger PC; Befreiung; Hilfe zum …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.11.2018 - 2 S 1874/18
    Rn. 7 Diesbezüglich hat das Bundesverwaltungsgericht zur Rechtslage nach dem bis zum 31.12.2012 geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) in seinem Urteil vom 12.10.2011 - 6 C 34.10 -, juris, Rn. 19 ff. Folgendes ausgeführt:.

    Rn. 18 Diese vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 12.10.2011 - 6 C 34.10 -, juris, Rn. 23 ff. bestätigte Rechtsprechung lässt sich mangels entscheidungserheblicher Änderungen der Rechtslage auch hinsichtlich des Härtefalltatbestands nach § 4 Abs. 6 RBStV heranziehen (ebenso: BayVGH…, Beschluss vom 03.12.2013 - 7 ZB 13.1817 -, juris, Rn. 24).

  • VGH Bayern, 03.12.2013 - 7 ZB 13.1817

    Zur Rundfunkbeitragspflicht behinderter und pflegebedürftiger Menschen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.11.2018 - 2 S 1874/18
    Rn. 12 An der Beschränkung der Befreiung für einkommensschwache Personen auf durch Sozialleistungsbescheid nachgewiesene Fälle der Bedürftigkeit hat der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nichts geändert, so dass die zur Gebührenbefreiung nach RGebStV seit seiner achten Änderung ergangene Rechtsprechung weiter herangezogen werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 03.06.2016 - 2 S 639/16 - ebenso etwa: BayVGH, Beschluss vom 03.12.2013 - 7 ZB 13.1817 -, juris, Rn. 24; OVG Berlin-Bbg…, Beschluss vom 08.02.2017 - OVG 11 N 16.15 -, juris, Rn. 3).

    Rn. 18 Diese vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 12.10.2011 - 6 C 34.10 -, juris, Rn. 23 ff. bestätigte Rechtsprechung lässt sich mangels entscheidungserheblicher Änderungen der Rechtslage auch hinsichtlich des Härtefalltatbestands nach § 4 Abs. 6 RBStV heranziehen (ebenso: BayVGH, Beschluss vom 03.12.2013 - 7 ZB 13.1817 -, juris, Rn. 24).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.02.2017 - 11 N 16.15

    Rundfunkbeitrag; Masterstudium; kein BAföG wegen Einkommens der Eltern; besondere …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.11.2018 - 2 S 1874/18
    Rn. 12 An der Beschränkung der Befreiung für einkommensschwache Personen auf durch Sozialleistungsbescheid nachgewiesene Fälle der Bedürftigkeit hat der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nichts geändert, so dass die zur Gebührenbefreiung nach RGebStV seit seiner achten Änderung ergangene Rechtsprechung weiter herangezogen werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 03.06.2016 - 2 S 639/16 - ebenso etwa: BayVGH…, Beschluss vom 03.12.2013 - 7 ZB 13.1817 -, juris, Rn. 24; OVG Berlin-Bbg, Beschluss vom 08.02.2017 - OVG 11 N 16.15 -, juris, Rn. 3).

    Denn angesichts des Normzwecks von Absatz 1 soll die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit nicht dadurch umgangen werden, dass einkommensschwache Personen, die keine Sozialhilfe erhalten, weil sie deren Voraussetzungen (noch) nicht erfüllen oder weil sie diese Leistung nicht in Anspruch nehmen wollen, dem Härtefalltatbestand des § 4 Abs. 6 RBStV zugeordnet werden (vgl. OVG Berlin-Bbg, Beschluss vom 08.02.2017 - OVG 11 N 16.15 -, juris, Rn. 3; ebenso zu § 6 Abs. 3 RGebStV : BVerwG, Beschluss vom 18.06.2008 - 6 B 1.08 - NVwZ-RR 2008, 704).

  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.11.2018 - 2 S 1874/18
    Dass der Normgeber die Befreiung von dem Rundfunkbeitrag von einem Antrag sowie einem Nachweis der Befreiungsvoraussetzungen abhängig machen darf, um Verwaltungsschwierigkeiten zu vermeiden, hat das Bundesverfassungsgericht inzwischen klargestellt (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. -, juris, Rn. 111 zum Nachweis der Anmeldung von Erst- und Zweitwohnung).
  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung gewerblicher Einkünfte

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.11.2018 - 2 S 1874/18
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn die damit verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und diese nicht sehr intensiv belasten (BVerfG, Beschlüsse vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 und vom 21. Juni 2006 - 2 BvL 2/99 - BVerfGE 116, 164 , jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Anforderungen an die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung im …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.11.2018 - 2 S 1874/18
    Dieser Zulassungsgrund liegt nur dann vor, wenn sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich abhebt und sich gerade die diesbezüglichen - nach wie vor offen oder unbeantwortet bzw. unzureichend beantwortet gebliebenen - Fragen im Berufungsverfahren stellen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 21.09.2005 - 9 S 437/05 -, NVwZ-RR 2006, 255 und vom 22.04.1997 - 14 S 913/97 -, NVwZ 1997, 1230; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163).
  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

  • BVerfG, 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12

    Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität einer unmittelbar gegen Regelungen des …

  • BVerwG, 20.12.1995 - 6 B 35.95

    Revision - Divergenzrüge - Filmförderungsrecht - Revision wegen grundsätzlicher …

  • VGH Baden-Württemberg, 02.07.2009 - 2 S 507/09

    Zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für einen Empfänger von …

  • VGH Baden-Württemberg, 21.09.2005 - 9 S 473/05

    Notenverbesserungsklage; Neubewertung einer Prüfungsleistung; Zeitablauf

  • VGH Baden-Württemberg, 22.04.1997 - 14 S 913/97

    Zulassung der Beschwerde: ernstliche Zweifel an der Richtigkeit - …

  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.1997 - 5 S 2874/97

    Zulassung der Berufung wegen Abweichung - Darlegungserfordernis

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende …

  • BVerwG, 30.06.2006 - 5 B 99.05

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Anforderungen an das …

  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.1997 - 8 S 1040/97

    Zulassung der Berufung: zum Darlegungserfordernis hinsichtlich des …

  • VGH Baden-Württemberg, 27.02.1998 - 7 S 216/98

    Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.05.2015 - 16 E 537/14

    Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.10.2009 - 3 L 417/08

    Befreiung von Rundfunkgebühren

  • VGH Baden-Württemberg, 05.08.2022 - 2 S 1214/22

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht; besonderer Härtefall; freiwilliger …

    Ein besonderer Härtefall im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht darin, dass einem Rundfunkteilnehmer aufgrund seines geringen Einkommens und Vermögens zwar zur Befreiung führende Sozialleistungen zustünden, er aber den hierfür erforderlichen Antrag nicht stellen will, obwohl ihm dies möglich und zumutbar wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2021 - 2 S 3512/21 - n.v.; Beschluss vom 09.11.2018 - 2 S 1874/18 - juris Rn. 13 ; zu der Vorgängerregelung des § 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags BVerwG…, Beschluss vom 12.10.2011 - 6 C 34.10 - juris Rn. 21).
  • VG München, 03.06.2019 - M 19 K 17.1311

    Kein Anspruch auf zukünftige Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht

    Vielmehr hatte der Normgeber bei der Schaffung des Härtefalltatbestands die Fälle im Blick, in denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen, eine vergleichbare Bedürftigkeit aber gleichwohl vorliegt und nachgewiesen werden kann (vgl. ausführlich VGH BW, B.v. 9.11.2018 - 2 S 1874/18 - juris Rn. 6 ff. m.w.N.).
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