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| OVG Berlin-Brandenburg, 24.07.2009 - 2 S 19.09 |
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- BVerwG, 31.10.1975 - IV C 43.73
Sachlicher Anwendungsbereich - Überleitungsregelung - Oberirdisches Gewässer - …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.07.2009 - 2 S 19.09
Zwar ist unter einem Gewässerbett eine äußerlich erkennbare natürliche oder künstliche Begrenzung des Wassers in einer Eintiefung an der Erdoberfläche zu verstehen, sodass ein Gewässerbett in diesem Sinne nicht mehr anzunehmen ist, wenn offenes Wasser an einem bestimmten Punkt des Wasserlaufs vollständig von einer unterirdisch verlegten Rohrleitung aufgenommen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1975, BVerwGE 49, 293 ff.).
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2017 - 9 N 1.15
Oberirdisches Gewässer bei teilweiser Verrohrung; Gewässerausbau bzw. …
Rn. 20 Der vormals für das Wasserrecht zuständige 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat demgegenüber in einem Beschluss vom 24. Juli 2009 - OVG 2 S 19.09 - (…juris, Rdnr. 2) angenommen, dass der klare Wortlaut des § 82 Satz 1 BbgWG a. F. keinen Raum für eine zweck- oder interessenorientierte Bestimmung der Unterhaltungspflicht für Anlagen zulasse, die Teil des Gewässers seien.Rn. 22 Der Beschluss des 2. Senats vom 24. Juli 2009 - OVG 2 S 19.09 - (juris), ist indessen möglicherweise weiter dahin zu verstehen, dass auch bei der Beantwortung der Frage, ob eine Anlage "Teil des Gewässers" im Sinne des § 82 Satz 1 BbgWG a. F. ist, keine Überlegungen zum Zweck der Anlage anzustellen sind und insoweit auch für sonstige wertenden Betrachtungen, etwa ein Abstellen auf die Verkehrsanschauung, kein Raum ist, sondern allein maßgeblich ist, ob die die Anlage wegen ihrer Nähe zum Wasser physisch einen Teil des Gewässerbetts oder des Ufers darstellt.
- VG Frankfurt/Oder, 21.04.2021 - 5 K 1340/19 In einem Eilverfahren (Beschluss vom 23. Januar 2009 - VG 5 L 255/08; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2009 - OVG 2 S 19.09) verneinte die Kammer eine Pflicht zur Unterhaltung der Verrohrung in eigener Verantwortung durch den Grundstückseigentümer.
Durch die in Rede stehende Verrohrung ist das N...über eine längere Strecke unter der Erde verlegt worden und hat eine wesentlich andere Gestalt bekommen als zuvor (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 18. Januar 2017 - OVG 9 N 1.15 -, juris Rn. 23 und 24. Juli 2009 - OVG 2 S 19.09 -, juris Rn. 3).
Die Verrohrung ist "Gewässerbett" und die "Anlage" Teil des Gewässers i. S. v. § 82 S. 2 BbgWG, da sie auf der unterirdischen Teilstrecke des N...als Bestandteil des Gewässers dessen Ausbauzustand bestimmt und sichert, indem sie die Funktion eines Gewässerbettes übernimmt und dieses ersetzt (s.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2009 - OVG 2 S 19.09).
- VG Frankfurt/Oder, 26.09.2013 - 5 K 1225/10 Die dagegen vom Beklagten erhobene Beschwerde wies das OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 24. Juli 2009 - OVG 2 S 19.09 - zurück.
Nach § 78 Satz 1 BbgWG a. F. umfasst die Gewässerunterhaltung auch die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Gewässerbettes, mithin auch die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der schadhaften Verrohrung des Nuhnenfließes auf den Flurstücken ..., ... und ... der Flur ... in der Gemarkung ... Denn die Verrohrung bildet in diesem Bereich das Gewässerbett des Nuhnenfließes, weil sie auf dieser unterirdischen Teilstrecke die Funktion des Gewässerbettes vollständig übernimmt (…vgl. Beschluss der erkennenden Kammer vom 23. Januar 2009 - 5 L 255/08, juris, Rn. 12; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2009, 2 S 19.09, juris, Rn. 3).
Der klare Wortlaut des brandenburgischen Wassergesetzes lässt keinen Raum für eine zweck- oder interessenorientierte Bestimmung der Unterhaltspflicht für Anlagen, die Teil des Gewässers sind (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2009, 2 S 19.09 - juris, Rn. 2).
- VG Frankfurt/Oder, 28.08.2018 - 5 L 568/18
Abgaben für Wasser- und Bodenverbände
Rn. 6 In einem Eilverfahren (Beschluss vom 23. Januar 2009 - VG 5 L 255/08; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2009 - OVG 2 S 19.09) verneinte die beschließende Kammer eine Pflicht zur Unterhaltung der Verrohrung in eigener Verantwortung durch den Grundstückseigentümer (hier des Nachbargrundstücks A…).Die Verrohrung ist "Gewässerbett" und als Anlage Teil des Gewässers i. S. v. § 82 BbgWG, da sie auf der unterirdischen Teilstrecke des N... die Funktion eines Gewässerbettes übernimmt, dieses mithin ersetzt (s.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2009 - OVG 2 S 19.09).
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2018 - 12 S 55.18
Erschwerniskosten; Sanierung der Verrohrung des Nuhnenfließes; keine dem …
Durch die in Rede stehende Verrohrung ist das Nuhnenfließ über eine längere Strecke unter die Erde verlegt worden und hat eine wesentlich andere Gestalt bekommen als zuvor (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 18. Januar 2017 - OVG 9 N 1.15 - juris Rn. 23 und 24. Juli 2009 - OVG 2 S 19.09 - juris Rn. 3).
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