Rechtsprechung
| OVG Sachsen, 10.11.1992 - 2 S 228/92 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Entscheidungsfreiheit der Eltern bei der Wahl des Bildungsweges ihrer Kinder
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- KreisG Leipzig-Stadt, 19.06.1992 - III K 352/92
- OVG Sachsen, 10.11.1992 - 2 S 228/92
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73
Speyer-Kolleg
Auszug aus OVG Sachsen, 10.11.1992 - 2 S 228/92
Bis zu einer Regelung durch den Gesetzgeber, die in angemessener Zeit zu erwarten ist, kann allerdings die Verwaltung in Ausübung einer Notkompetenz übergangsweise vorläufige Regelungen beibehalten (BVerfG, B. v. 27.01.1976, BVerfGE 41, 266 f [BVerfG 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73] ;… BVerwG, Urt. v. 14.07.1978, BVerwGE 56, 161 f [BVerwG 14.07.1978 - 7 C 11/76] ).Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, daß die grundsätzliche Anerkennung einer Notkompetenz nicht bedeutet, daß innerhalb einer Übergangsfrist die bisherigen Regelungen der Verwaltung ohne weiteres so anwendbar blieben, als seien sie verfassungsrechtlich unbedenklich, sondern daß sich vielmehr bis zur Herstellung eines verfassungsmäßigen Zustandes durch den Gesetzgeber die Befugnisse der Behörden und Gerichte zu Eingriffen in verfassungsrechtlich geschützte Positionen auf das reduzieren, was im konkreten Fall für die geordnete Weiterführung eines funktionsfähigen Betriebs unerläßlich ist (BVerfG, B. v. 27.01.1976, BVerfGE 41, S. 267 [BVerfG 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73] ).
- BVerwG, 14.07.1978 - 7 C 11.76
Berliner Versetzungsordnung - Gesetzesvorbehalt, Art. 12 GG, Art. 2 GG i.V.m. …
Auszug aus OVG Sachsen, 10.11.1992 - 2 S 228/92
Weniger wichtige Entscheidungen kann er zwar der Schulverwaltung zur Regelung durch Rechtsverordnung übertragen, muß dabei aber nach Artikel 75 Abs. 1 SächsVerf Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung selbst bestimmen (vgl. BVerwG, Urt.v. 14.07.1978, BVerwGE 56, S. 155 ff m.w.N.).Bis zu einer Regelung durch den Gesetzgeber, die in angemessener Zeit zu erwarten ist, kann allerdings die Verwaltung in Ausübung einer Notkompetenz übergangsweise vorläufige Regelungen beibehalten (BVerfG, B. v. 27.01.1976, BVerfGE 41, 266 f [BVerfG 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73] ; BVerwG, Urt. v. 14.07.1978, BVerwGE 56, 161 f [BVerwG 14.07.1978 - 7 C 11/76] ).
- VG Halle, 05.09.2008 - 3 B 143/08
Verwaltungsgericht Halle hält derzeitige Regelung der Schullaufbahnempfehlung für …
Nur die nähere Ausgestaltung, beispielsweise die Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens zur Feststellung der Eignung, kann dem Verordnungsgeber übertragen werden (so: Sächs. OVG, Beschluss vom 10. Oktober 1992 - 2 S 228/92 - SächsVBl. 1993, S. 42; OVG NRW…, Beschluss vom 02. Oktober 2007, a.a.O.).Bestehen derart gewichtige Bedenken, dass die Kammer im Hauptsacheverfahren von einer Verfassungswidrigkeit der Ermächtigungsgrundlagen und einem Verstoß gegen das Wesentlichkeitsgebot überzeugt ist und müsste im Hauptsacheverfahren deshalb eine Vorlage an das Verfassungsgericht erfolgen, so ist es Sache des Gerichts im vorläufigen Rechtschutzverfahren im Rahmen einer Notkompetenz die äußersten Grenzen der Leistungsanforderungen beim Übergang auf das Gymnasium zu bestimmen (…vgl. Thür. OVG, a.a.O.; Sächs. OVG, Beschluss vom 10. November 1992 - 2 S 228/92 - Sächs VBl. 1993, S. 42).
Die äußerste Grenze bilden bei der Frage des Zugangs zum Gymnasium die Zugangsvoraussetzungen, die zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Gymnasiums unerlässlich sind (Sächs. OVG, Beschluss vom 10. Oktober 1992, a.a.O.).
- OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2008 - 3 M 558/08
Einstufungsentscheidung; Realschulabschluss; Rechtsgrundlage; Rechtsverordnung; …
Mit Blick auf diese Grundrechtsrelevanz ist es bei einer - wie hier - unwirksamen Regelung über die Leistungsvoraussetzungen der Einstufungsentscheidung Sache des Gerichts, im Rahmen einer Notkompetenz die äußersten Grenzen der Leistungsanforderungen zu bestimmen (vgl. Thür. OVG, Beschl. v. 22.10.1996 - 1 EO 539/96 - LKV 1997, 291; Sächs. OVG, Beschl. v. 10.11.1992 - 2 S 228/92 - SächsVBl. 1993, 42).
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