Rechtsprechung
| VGH Baden-Württemberg, 02.09.1988 - 2 S 250/87 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- VGH Baden-Württemberg, 13.03.1997 - 2 S 2590/96
Vergnügungssteuer - zur Differenzierung der Steuersätze nach dem Aufstellungsort
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden Württemberg stellt nach der Aufhebung des baden württembergischen Vergnügungssteuergesetzes mit Wirkung vom 1.1.1971 (Gesetz vom 12.5.1970, GBI. S. 163) § 6 Abs. 1 und 3 KAG a.F. (§ 6 Abs. 1 und 4 KAG n.F.) eine rechtsgültige und ausreichende Ermächtigung für die Gemeinden zur Erhebung von Vergnügungssteuern dar, die nach herrschender Auffassung zu den örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern gehören (vgl. etwa VGH Bad. Württ., Normenkontrollbeschlüsse vom 20.2.1987 - 14 S 330/86 -, ESVGH 37, 145, vom 2.9.1988 - 2 S 250/87 -).Dies hat der Verwaltungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts für gleichlautende Vergnügungssteuersatzungen anderer Gemeinden in ständiger Rechtsprechung entschieden (vgl. etwa VGH Bad. Württ., Normenkontrollbeschluß vom 2.9.1988 - 2 S 250/87 - m.w.N.; BVerwG, Beschluß vom 22.3.1994, Buchholz 401.68, Nr. 26).
Der Senat folgt der bisherigen Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (…vgl. Beschluß vom 1.4.1971, aaO) und geht in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluß vom 2.9.1988 - 2 S 250/87 -) davon aus, daß das Erfordernis der Abwälzbarkeit dann erfüllt ist, wenn die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne besteht, daß der Steuerpflichtige (Geräteaufsteller) den von ihm zu zahlenden Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Betriebs geeigneten Maßnahmen - Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten - treffen kann.
- VGH Baden-Württemberg, 04.06.1996 - 2 S 933/93 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg stellt nach der Aufhebung des baden-württembergischen Vergnügungssteuergesetzes mit Wirkung vom 1.1.1971 (dazu Gesetz vom 12.5.1970, GBl. S. 163) § 6 Abs. 1 und 3 KAG eine rechtsgültige und ausreichende Ermächtigung für die Gemeinden zur Erhebung von Vergnügungssteuern dar, die nach herrschender Auffassung zu den örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern gehören (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschlüsse vom 20.2.1987 - 14 S 330/86 -, ESVGH 37, 145, vom 2.9.1988 - 2 S 250/87 -).
Dies hat der Verwaltungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts für gleichlautende Vergnügungssteuersatzungen anderer Gemeinden in ständiger Rechtsprechung entschieden (dazu etwa VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluß vom 2.9.1988 - 2 S 250/87 -, Urteil vom 20.9.1994 - 2 S 2926/93 -, je m.w.N.).
Auf die eingehende Begründung des Verwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang kann der Senat verweisen, zumal diesen Ausführungen mit der Berufung nicht entgegengetreten worden ist (zu Substantiierungspflicht vgl. den Normenkontrollbeschluß des Senats vom 2.9.1988 - 2 S 250/87 -, m.w.N.).
- VGH Baden-Württemberg, 28.12.1992 - 2 S 1557/90
Normenkontrolle einer Zweitwohnungssteuersatzung: Staffelung der Steuer nach dem …
Die Absicht, mit der Erhöhung der Zweitwohnungssteuersätze der Zunahme der Zweitwohnungen im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin entgegenzuwirken, ist mit dem Rechtscharakter der Steuer vereinbar (vgl. VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluß vom 2.9.1988 -- 2 S 250/87 --).Die Verfassung schützt nicht die bloße Erwartung, das geltende Steuerrecht werde fortbestehen (vgl. BVerfG, Teilurteil vom 10.5.1962, BVerfGE 14, 76, 104; VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 21.6.1986 -- 14 S 2998/85 --; Beschluß vom 10.11.1987 -- 2 S 498/87 --; Normenkontrollbeschluß vom 2.9.1988 -- 2 S 250/87 --).
- VGH Baden-Württemberg, 18.01.1990 - 2 S 2705/89
Vergnügungssteuer: Festsetzung der Steuersätze - Abwälzbarkeit
Die von der Antragsgegnerin erhobene Vergnügungssteuer ist nach ihrer normativen Ausgestaltung eine Steuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, die nicht einer bundesgesetzlich geregelten Steuer gleichartig ist und widerspricht daher nicht dem Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2 a GG (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 23.7.1984 -- 14 S 1378/84 --; Normenkontrollbeschluß vom 20.2.1987 -- 14 S 330/86 --; Normenkontrollbeschluß vom 2.9.1988 -- 2 S 250/87 --;… Urteil vom 3.11.1988, aaO).
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