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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 08.12.1989 - 2 S 361/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,5649
VGH Baden-Württemberg, 08.12.1989 - 2 S 361/89 (https://dejure.org/1989,5649)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08.12.1989 - 2 S 361/89 (https://dejure.org/1989,5649)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08. Dezember 1989 - 2 S 361/89 (https://dejure.org/1989,5649)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Bemessungsmaßstab für Abfallbeseitigungsgebühren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ein an die Zahl der auf einem Grundstück wohnenden Personen anknüpfender Gebührentarif (Personentarif) als zulässiger Maßstab zur Bemessung von Abfallgebühren; Entgegenstehen der Grundsätze der Leistungsproportionalität und der Kostenproportionalität zur progressiven ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (6)

  • VGH Baden-Württemberg, 01.07.1987 - 2 S 3278/85

    Ausgestaltung einer Abfallbeseitigungs-Satzung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.12.1989 - 2 S 361/89
    Hier genügt die Erkenntnis, daß weder die Menge des auf einem Grundstück anfallenden Mülls annähernd proportional mit der Zahl der auf diesem Grundstück wohnenden Personen ansteigt, noch die Menge des in einem Haushalt anfallenden Mülls annähernd proportional zu der Zahl der zu dem Haushalt gehörenden Personen wächst (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.9.1983 -- 2 S 920/82 -- und Normenkontrollbeschluß vom 1.7.1987 -- 2 S 3278/85 --, VBlBW 1988, 142).

    Rn. 30 Nach der Rechtsprechung des erk. Senats (vgl. Normenkontrollbeschluß vom 1.7.1987, aaO) kommen als sachgerechte Kriterien für die Bemessung gestaffelter Benutzungsgebühren die Ausrichtung an den durch die Benutzung der öffentlichen Einrichtung entstehenden Kosten (Prinzip der Kostenproportionalität) sowie Art und Umfang der Benutzung (Prinzip der Leistungsproportionalität) in Betracht.

    Hieraus hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Folgerung hergeleitet, der Satzungsgeber müsse die Müllgebührensätze bzw. Anteile je Bewohner eines Grundstücks degressiv gestalten, wenn er die Gebührenbemessung am Grundsatz der Leistungsproportionalität ausrichte (vgl. Normenkontrollbeschluß vom 1.7.1987, aaO;… Scholz in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Teil III Benutzungsgebühren § 6 Rdnr. 601 m.w.N.).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des erk. Senats ist es dem Satzungsgeber gestattet, in den Gebührensatz einen von der Menge des anfallenden Mülls unabhängigen Grundbetrag einzustellen, durch den die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten abgegolten werden sollen (vgl. Normenkontrollbeschluß vom 1.7.1987, aaO).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.09.1983 - 2 S 920/82

    Müllgebühr; Personentarif als Wahrscheinlichkeitsmaßstab; Staffelung der …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.12.1989 - 2 S 361/89
    Rn. 25 Wie der Senat mehrfach entschieden hat (vgl. Normenkontrollbeschluß vom 22.3.1979 -- II 3316/77 --, KStZ 1979, 155 und Urteil vom 22.9.1983 -- 2 S 920/82 --) hält sich die Wahl des Personentarifs als Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Rahmen des dem Satzungsgeber bei der Festlegung eines Gebührenmaßstabs eingeräumten weiten Ermessensspielraums.

    Ohne Bedeutung für die Frage der Eignung des Personentarifs als Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist es, ob die auf einem Grundstück anfallende Müllmenge in etwa proportional zu der Anzahl der auf diesem Grundstück wohnenden Personen steigt oder nicht, da es sich hierbei nicht um eine Frage der Geeignetheit des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs, sondern um eine solche der Gültigkeit der Beitragssätze handelt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.9.1983, aaO).

    Schon vom Umfang der Untersuchung her können die gewonnenen Ergebnisse daher nicht als "zufällig" bezeichnet werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.9.1983, aaO).

    Hier genügt die Erkenntnis, daß weder die Menge des auf einem Grundstück anfallenden Mülls annähernd proportional mit der Zahl der auf diesem Grundstück wohnenden Personen ansteigt, noch die Menge des in einem Haushalt anfallenden Mülls annähernd proportional zu der Zahl der zu dem Haushalt gehörenden Personen wächst (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.9.1983 -- 2 S 920/82 -- und Normenkontrollbeschluß vom 1.7.1987 -- 2 S 3278/85 --, VBlBW 1988, 142).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.03.1982 - 2 S 1378/81

    Erhebung von Abfallgebühren nach Personenzahl

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.12.1989 - 2 S 361/89
    Auch wenn die Einzelergebnisse dieser in den Jahren 1974/75 durchgeführten Messungen keine Allgemeinverbindlichkeit für sich in Anspruch nehmen können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 25.3.1982 -- 2 S 1378/81 --, KStZ 1982, 213 und vom 24.9.1987 -- 2 S 520/87 --), kann es nach diesen Untersuchungen jedenfalls keinem Zweifel unterliegen, daß ein Zusammenhang zwischen der Zahl der Grundstücksbewohner und der Abfallmenge besteht.

    Daß allerdings die Einzelergebnisse dieser in den siebziger Jahren durchgeführten Messungen keine Allgemeinverbindlichkeit für sich in Anspruch nehmen können und insbesondere die L Messungen nicht schematisch und in allen Einzelheiten auf andere örtliche Verhältnisse übertragen werden können, hat der Senat bereits in seinen Urteilen vom 25.3.1982 (KStZ 1982, 213) und 27.10.1982 (2 S 2276/81) ausgeführt.

    Dabei steht es im Ermessen des Satzungsgebers, ob er sich für das eine oder für das andere Benutzungskriterium oder für eine Verbindung beider Bemessungskriterien entscheidet (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.3.1982, aaO und Normenkontrollbeschlüsse vom 7.5.1984 -- 2 S 2877/83 --, ESVGH 34, 274 und vom 26.9.1986 -- 2 S 472/84 --).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.05.1984 - 2 S 2877/83

    Kindergartengebühren, Gebührenstaffelung; Höhe der Gebühren bei Halbtagsbetreuung …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.12.1989 - 2 S 361/89
    Dabei steht es im Ermessen des Satzungsgebers, ob er sich für das eine oder für das andere Benutzungskriterium oder für eine Verbindung beider Bemessungskriterien entscheidet (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.3.1982, aaO und Normenkontrollbeschlüsse vom 7.5.1984 -- 2 S 2877/83 --, ESVGH 34, 274 und vom 26.9.1986 -- 2 S 472/84 --).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.09.1986 - 2 S 472/84

    Gültigkeit einer kommunalen Gebührensatzung für die Beseitigung von Tierkörpern

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.12.1989 - 2 S 361/89
    Dabei steht es im Ermessen des Satzungsgebers, ob er sich für das eine oder für das andere Benutzungskriterium oder für eine Verbindung beider Bemessungskriterien entscheidet (…VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.3.1982, aaO und Normenkontrollbeschlüsse vom 7.5.1984 -- 2 S 2877/83 --, ESVGH 34, 274 und vom 26.9.1986 -- 2 S 472/84 --).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.09.1987 - 2 S 520/87

    Unwirksamkeit einer Abfallsatzung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.12.1989 - 2 S 361/89
    Auch wenn die Einzelergebnisse dieser in den Jahren 1974/75 durchgeführten Messungen keine Allgemeinverbindlichkeit für sich in Anspruch nehmen können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 25.3.1982 -- 2 S 1378/81 --, KStZ 1982, 213 und vom 24.9.1987 -- 2 S 520/87 --), kann es nach diesen Untersuchungen jedenfalls keinem Zweifel unterliegen, daß ein Zusammenhang zwischen der Zahl der Grundstücksbewohner und der Abfallmenge besteht.
  • VGH Baden-Württemberg, 27.02.1996 - 2 S 1407/94

    Mitteilung von Tagesordnungspunkten; Entwicklungs- und Verwaltungskosten in …

    Rn. 64 Nicht zu beanstanden ist - auch mit Blick auf die abfallrechtlichen Vorgaben in § 8 Abs. 2 Buchst. d LAbfG (dazu Beschluß des Senats vom 2.8.1994 - 2 S 1449/94 -) -, daß sich der Antragsgegner für einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab entschieden hat, hier für einen Personenmaßstab, der allgemein als zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab in der Rechtsprechung anerkannt ist und auch hinsichtlich der Degression bei steigender Personenzahl nicht als unzulässig angesehen werden kann (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.3.1986, VBlBW 1987, 146 und Urteil vom 8.12.1989, BWGZ 1991, 181).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.10.2004 - 2 S 1998/02

    Verpflichtung, die Gebührentatbestände in der Abfallgebührensatzung so …

    Auch wenn die Einzelergebnisses dieser in den Jahren 1974/75 durchgeführten Messungen keine Allgemeinverbindlichkeit auf Dauer für sich in Anspruch nehmen können (vgl. Senatsurteile vom 25.3.1982, KStZ 1982, 213, vom 24.9.1987 - 2 S 520/87 - und vom 8.12.1989 - 2 S 361/89 -), kann es nach diesen Untersuchungen jedenfalls keinem Zweifel unterliegen, dass ein Zusammenhang zwischen der Zahl der Grundstücksbewohner und der Abfallmenge besteht.

    Ohne Bedeutung für die Frage der Eignung des Personentarifs als Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist es, ob die auf einem Grundstück anfallende Müllmenge in etwa proportional zu der Anzahl der auf diesem Grundstück wohnenden Personen steigt oder nicht, da es sich hierbei nicht um eine Frage der Geeignetheit des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs, sondern um eine solche der Gültigkeit der Beitragssätze handelt (vgl. Senatsurteil vom 8.12.1989 aaO).

  • VGH Baden-Württemberg, 30.01.1997 - 2 S 1891/94

    Bemessung von Abfallgebühren nach Personenmaßstab

    Gestützt auf die Erhebungen im Landkreis B. (hier haushaltsbezogen) und in L. (hier grundstücksbezogen) vertritt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, der Satzungsgeber müsse die Müllgebühren je Haushaltsangehörigen bzw. je Bewohner eines Grundstücks degressiv gestalten (…vgl. Scholz, Die kommunale Benutzungsgebühr, eine systematische Übersicht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ., BWGZ 1989, S. 239, 252f. m.N. aus der Rspr., auch der abweichenden Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW und des Bay.VGH;… Scholz in Driehaus, KAG, Teil III Benutzungsgebühren, § 6 Rdnr. 601 m.w.N.;… st. Rspr. des VGH Bad.-Württ., vgl. Urteil vom 22.3.1979, a.a.O.; Urteil vom 25.3.1982, KStZ 82, 213 = VBlBW 83, 178; Urteil vom 6.3.1986, BWGZ 86, 508 = VBlBW 87, 146; Normenkontrollbeschluß vom 1.7.1987, VBlBW 1988, 142; Urteil vom 8.12.1989 - 2 S 361/89; Urteil vom 5.9.1990 - 2 S 964/90).

    Rn. 67 Die Ungültigkeit der Gebührenregelung für die Entsorgung von Wohngrundstücken in § 26 Aws hat wegen des sachlichen Zusammenhangs der einzelnen Gebührenvorschriften die Ungültigkeit der gesamten Gebührenvorschrift des § 26 Aws zur Folge (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.1975, NJW 76, 1115; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8.12.1989 - 2 S 361/89).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.04.1990 - 2 S 1395/89

    Abfallbeseitigungsgebühr - Einwohnergleichwert als Wahrscheinlichkeitsmaßstab - …

    Rn. 24 Nach der von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung dem Senat übergebenen Erhebungsliste fällt bei Studentenwohnheimen, Schwesternwohnheimen, Altenwohnheimen und Arbeiterwohnheimen je Übernachtungsplatz ungefähr nur die Hälfte der Müllmenge eines Einpersonenhaushalts an, für den nach § 9 Abs. 3 S. 2 AbfS in der Regel ein Behälterfüllraum von 35 1 vorgesehen ist (vgl. zu diesem Behältervolumen auch Hess. VGH, aaO und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8.12.1989 -- 2 S 361/89 -- m.w.N.).
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