Rechtsprechung
| VGH Baden-Württemberg, 09.02.1984 - 2 S 711/83 |
Verfahrensgang
- VG Stuttgart, 09.11.1982 - VI 301/79
- VGH Baden-Württemberg, 09.02.1984 - 2 S 711/83
- BVerwG, 06.02.1985 - 8 C 44.84
Wird zitiert von ... (3)
- VGH Baden-Württemberg, 29.06.1989 - 2 S 2737/88
Erschließungsanspruch
Auf die dagegen von der Beklagten eingelegte Berufung hatte der Senat durch Urteil vom 9.2.1984 (2 S 711/83) die Klage in vollem Umfang abgewiesen.Rn. 27 Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten einschließlich der Akten zum Bebauungsplan "Freizeitcenter G ...", die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart 6 K 2849/86 (3 Bände) und 6 K 273/88 und die Akten des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in den Verfahren II 3555/78, II 3560/78, 2 S 711/83 sowie 2 S 3109/88 vor.
Diesem Klageanspruch steht das nach Zurückweisung der Revision durch Urteil des BVerwG vom 6.2.1985 (8 C 44.84) rechtskräftige Urteil des Senats vom 9.2.1984 (2 S 711/83) entgegen, mit dem derselbe Klageanspruch bei unveränderter Sachlage abgewiesen wurde (vgl. § 121 VwGO).
Rn. 45 Für den Anspruch der Klägerin auf Anschluß des Grundstücks Flst.Nr. ... an die öffentliche Wasserversorgung und Entwässerung gilt das oben hinsichtlich der wegemäßigen Erschließung Ausgeführte entsprechend (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteile vom 17.4.1984 -- 2 S 1341/82 -- und vom 9.2.1984 -- 2 S 711/83 --).
- BVerwG, 03.05.1991 - 8 C 77.89
Erschließungsrecht: Verdichtung der gemeindlichen Erschließungsaufgabe zur …
Die Klage des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, sein Grundstück Nr. 2300 an die öffentliche Entwässerung anzuschließen, hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 9. Februar 1984 (VGH 2 S 711/83) abgewiesen. - VGH Baden-Württemberg, 15.02.1990 - 2 S 1777/89
Erschließungsrecht: Anspruch auf Beseitigung von Mängeln der öffentlichen …
Nach dieser gesetzlichen Vorschrift ist zwar die Abwasserbeseitigung den Gemeinden als Pflichtaufgabe auferlegt, jedoch korrespondiert mit dieser gesetzlichen Verpflichtung kein Anspruch des Bürgers auf Erfüllung dieser Pflichtaufgabe, weil sie ausschließlich im Interesse des Allgemeinwohls dem Schutz des Wasserhaushalts vor vermeidbaren, die Lebensgrundlage aller gefährdenden Beeinträchtigungen dienen soll (vgl. § 45 a Abs. 1 S. 1 WG; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.4.1982 -- 2 S 1414/80 --; Urteil vom 9.2.1984 -- 2 S 711/83 --).
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