Rechtsprechung
| OVG Berlin, 16.07.1985 - 2 S 90.85 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BImSchG § 20 Abs. 2 S. 1
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Stillegung; Anordnung; Genehmigung; Betrieb; Anlagen; Ermessen; Genehmigungsverfahren
Papierfundstellen
- NVwZ 1985, 756
Wird zitiert von ... (17)
- BVerfG, 06.05.1987 - 2 BvL 11/85
Verwaltungsakzessorietät im Umweltstrafrecht
Dies habe das Oberverwaltungsgericht Berlin im Beschluß vom 16. Juli 1985 (NVwZ 1985, S. 756) verkannt. - VGH Bayern, 07.07.2020 - 22 CS 20.895
Stilllegungsanordnung nach BImSchG bei illegalem Abfalllagerplatz
Nach einer Entscheidung des OVG Berlin (B.v. 16.7.1985 - 2 S 90.85) könne ein atypischer Fall außer bei offensichtlicher Genehmigungsfähigkeit auch dann vorliegen, wenn die Behörde nicht erstmals und unvermittelt mit dem ungenehmigten Betrieb befasst werde, sondern die davon verursachten Umwelteinwirkungen aufgrund ihrer bisherigen Überwachungstätigkeit und bezüglich der Anlage erlassenen Maßnahmen bereits so weit unter Kontrolle halte, dass die Fortsetzung des Betriebes für die Zeit bis zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens hingenommen werden könne.Rn. 70 3.3 Ebenso wenig kann sich die Antragstellerin unter Bezugnahme auf den Beschluss des OVG Berlin vom 16.7.1985 - 2 S 90.85 - dahingehend auf eine atypische Fallgestaltung berufen, die Behörde halte die Umwelteinwirkungen des Betriebs aufgrund ihrer bisherigen Überwachungstätigkeit und bezüglich der Anlage erlassenen Maßnahmen so weit unter Kontrolle, dass die Fortsetzung des Betriebes für die Zeit bis zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens hingenommen werden könne.
- OVG Sachsen-Anhalt, 25.06.2019 - 2 M 42/19
Das Freilager der GTS Grube Teutschenthal muss stillgelegt und beräumt werden.
Einen atypischen Fall hat der Senat auch angenommen, wenn die Behörde nicht erstmals und unvermittelt mit dem ungenehmigten Betrieb befasst wird, sondern die davon verursachten Umwelteinwirkungen aufgrund ihrer bisherigen Überwachungstätigkeit und bezüglich der Anlage erlassenen Maßnahmen bereits so weit unter Kontrolle hält, dass die Fortsetzung des Betriebes für die Zeit bis zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens hingenommen werden kann (Beschl. d. Senats v. 12.06.2013 - 2 M 75/13 -, n.v., unter Hinweis auf OVG B-Stadt, Beschl. v. 16.07.1985 - 2 S 90.85 -, juris).
- VG Würzburg, 17.05.2021 - W 4 K 20.376
Stilllegung einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen
Nach einer Entscheidung des OVG Berlin (B.v. 16.7.1985 - 2 S 90.85) könne ein atypischer Fall außer bei offensichtlicher Genehmigungsfähigkeit auch dann vorliegen, wenn die Behörde nicht erstmals und unvermittelt mit dem ungenehmigten Betrieb befasst werde, sondern die davon verursachten Umwelteinwirkungen aufgrund ihrer bisherigen Überwachungstätigkeit und bezüglich der Anlage erlassenen Maßnahmen bereits so weit unter Kontrolle halte, dass die Fortsetzung des Betriebes für die Zeit bis zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens hingenommen werden könne.3.3 Ebenso wenig kann sich die Antragstellerin unter Bezugnahme auf den Beschluss des OVG Berlin vom 16.7.1985 - 2 S 90.85 - dahingehend auf eine atypische Fallgestaltung berufen, die Behörde halte die Umwelteinwirkungen des Betriebs aufgrund ihrer bisherigen Überwachungstätigkeit und bezüglich der Anlage erlassenen Maßnahmen so weit unter Kontrolle, dass die Fortsetzung des Betriebes für die Zeit bis zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens hingenommen werden könne.
- VG Magdeburg, 14.05.2024 - 4 A 33/23
Stilllegungsverfügung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG
Einen solchen atypischen Fall hat das OVG Berlin auch dann angenommen, wenn die Behörde nicht erstmals und unvermittelt mit dem ungenehmigten Betrieb befasst wird, sondern die davon verursachten Umwelteinwirkungen aufgrund ihrer bisherigen Überwachungstätigkeit und bezüglich der Anlage erlassenen Maßnahmen bereits so weit unter Kontrolle hält, dass die Fortsetzung des Betriebes für die Zeit bis zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens hingenommen werden kann (OVG Berlin, Beschl. v. 16.07.1985 - 2 S 90.85 -, nach Juris).".Rn. 65 Es wäre vor diesem Hintergrund auch verfehlt, anzunehmen, der Beklagte könne die von der Biogasanlage verursachten Umwelteinwirkungen aufgrund seiner bisherigen Überwachungstätigkeit und wegen der erlassenen Maßnahmen bereits so weit unter Kontrolle halten, dass die Fortsetzung des Betriebes für die Zeit bis zum Abschluss des - vorliegend noch einzuleitenden - Genehmigungsverfahrens hingenommen werden kann (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 16.07.1985 - 2 S 90.85 -, juris).
- VG Oldenburg, 26.04.2016 - 5 B 1083/16
Altanlage; anzeigepflichtige Altanlage; atypischer Ausnahmefall; …
(- 2 S 90.85 -, NVwZ 1985, 756) lässt sich hier kein atypischer Fall annehmen. - OVG Niedersachsen, 09.08.2016 - 12 ME 102/16
Atypischer Fall; Fertigerzeugnis; Futtermittelmühle; Produktionskapazität; …
Der hier vorliegende Fall sei auch nicht mit jener Fallgestaltung vergleichbar, die seinerzeit das OVG Berlin (Beschl. v. 16.7.1985 - 2 S 90.85 -, NVwZ 1985, 756) veranlasst habe, einen atypischen Fall anzunehmen. - VGH Bayern, 04.06.2007 - 22 B 06.3036
Betrieb mit mehreren immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen; …
Beim Anlagenbetreiber ist davon auszugehen, dass der Zugang zu den entsprechenden Unterlagen und den genauen Informationen über Zeitpunkt, Umfang und nähere Umstände der Errichtung der Anlage hat (vgl. OVG Berlin vom 16.7.1985, NVwZ 1985, 756; BayVGH vom 13.2.1997, BayVBl 1998, 598/599). - OVG Sachsen-Anhalt, 10.06.2021 - 2 M 33/21
Stilllegung eines Freilagers
Einen atypischen Fall hat der Senat auch angenommen, wenn die Behörde nicht erstmals und unvermittelt mit dem ungenehmigten Betrieb befasst wird, sondern die davon verursachten Umwelteinwirkungen aufgrund ihrer bisherigen Überwachungstätigkeit und bezüglich der Anlage erlassenen Maßnahmen bereits so weit unter Kontrolle hält, dass die Fortsetzung des Betriebes für die Zeit bis zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens hingenommen werden kann (Beschl. d. Senats v. 12.06.2013 - 2 M 75/13 -, n.v., unter Hinweis auf OVG B-Stadt, Beschl. v. 16.07.1985 - 2 S 90.85 -, juris). - VGH Baden-Württemberg, 19.03.1991 - 10 S 1128/90
Zur Rechtmäßigkeit der Stillegung eines Kernkraftwerks - …
Die Behörde braucht nicht erst umfangreiche und zeitraubende Ermittlungen über die Genehmigungsfähigkeit anzustellen, bevor sie sich des Mittels einer Stillegungsanordnung bedient, denn andernfalls liefe § 19 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 AtG gerade dort leer, wo er nach der gesetzgeberischen Intention seine eigentlichen Wirkungen entfalten soll, nämlich in der Phase, in der die Frage der Genehmigungsfähigkeit noch offen und ungeklärt ist (vgl. für das Immissionsschutzrecht BVerwG, Urteil v. 15.12.1989, BVerwGE 84, 220; OVG Berlin, Beschl. v. 16.7.1985, NVwZ 1985, 756; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 4.3.1986, NVwZ 1986, 665; BayVGH, Beschl. v. 29.4.1987, GewArch 1987, 386; Senatsbeschl. v. 5.1.1989 -- 10 S 1490/88 --). - OVG Sachsen-Anhalt, 07.03.2008 - 2 M 8/08
Einstweilige Anordnung auf Erlass einer Stilllegungsverfügung
- VG Aachen, 28.11.2005 - 6 K 1259/03
Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung gegen den Betreiber eines Kalksteinbruchs; …
- VGH Baden-Württemberg, 27.06.1990 - 10 S 1129/90
Stillegung eines Kernkraftwerks wegen Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit - …
- VG Magdeburg, 15.01.2013 - 2 B 333/12
Immissionsschutzrechtliche Stilllegungs- und Beseitigungsanordnung, sofortige …
- VG Stuttgart, 26.03.2002 - 6 K 371/02
Sofortige Vollziehung einer Stilllegungs- und Beseitigungsanordnung
- VG Arnsberg, 21.04.2005 - 7 K 1795/04
Stilllegung einer Anlage bei Betrieb ohne die erforderliche Genehmigung; …
- VG Düsseldorf, 21.07.2017 - 3 K 6144/16
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