Rechtsprechung
| VGH Baden-Württemberg, 22.09.1983 - 2 S 920/82 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Sigmaringen, 10.03.1982 - 5 K 136/81
- VGH Baden-Württemberg, 22.09.1983 - 2 S 920/82
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- VGH Baden-Württemberg, 22.03.1979 - II 3316/77
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.09.1983 - 2 S 920/82
Ein an die Zahl der auf einem Grundstück wohnenden Personen anknüpfender Gebührentarif (Personentarif) ist ein zulässiger Maßstab zur Bemessung von Abfallgebühren (im Anschluß an das Urteil des Senats vom 22.03.1979 - II 3316/77 -, KStZ 1979, 155).
- VGH Baden-Württemberg, 08.12.1989 - 2 S 361/89
Bemessungsmaßstab für Abfallbeseitigungsgebühren
Rn. 25 Wie der Senat mehrfach entschieden hat (vgl. Normenkontrollbeschluß vom 22.3.1979 -- II 3316/77 --, KStZ 1979, 155 und Urteil vom 22.9.1983 -- 2 S 920/82 --) hält sich die Wahl des Personentarifs als Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Rahmen des dem Satzungsgeber bei der Festlegung eines Gebührenmaßstabs eingeräumten weiten Ermessensspielraums.Ohne Bedeutung für die Frage der Eignung des Personentarifs als Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist es, ob die auf einem Grundstück anfallende Müllmenge in etwa proportional zu der Anzahl der auf diesem Grundstück wohnenden Personen steigt oder nicht, da es sich hierbei nicht um eine Frage der Geeignetheit des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs, sondern um eine solche der Gültigkeit der Beitragssätze handelt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.9.1983, aaO).
Schon vom Umfang der Untersuchung her können die gewonnenen Ergebnisse daher nicht als "zufällig" bezeichnet werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.9.1983, aaO).
Hier genügt die Erkenntnis, daß weder die Menge des auf einem Grundstück anfallenden Mülls annähernd proportional mit der Zahl der auf diesem Grundstück wohnenden Personen ansteigt, noch die Menge des in einem Haushalt anfallenden Mülls annähernd proportional zu der Zahl der zu dem Haushalt gehörenden Personen wächst (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.9.1983 -- 2 S 920/82 -- und Normenkontrollbeschluß vom 1.7.1987 -- 2 S 3278/85 --, VBlBW 1988, 142).
- VGH Baden-Württemberg, 05.09.1990 - 2 S 964/90
Bemessung der Abfallbeseitigungsgebühr - Gebührenkalkulation
So darf der Satzungsgeber, wie in der Rechtsprechung des erk. Senats geklärt ist, in den Gebührensatz einen von der Menge des anfallenden Mülls unabhängigen Grundbetrag einstellen, der die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten abgelten soll (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.3.1982 -- 2 S 1378/81 --, KStZ 1982, 213; Urteil vom 22.9.1983 -- 2 S 920/82 --; Urteil vom 24.9.1987 -- 2 S 520/87 --).
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