Rechtsprechung
| OVG Sachsen, 29.07.1997 - 2 S 94/96 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Sachsen
SächsBG § 10 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 1, § 38 Abs. 3; StUG § 19 Abs. 1 S. 2; SächsLVO § 12 Abs. 5 S. 1
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
MfS; Inoffizielle Tätigkeit; Arglistige Täuschung; Ernennungsrücknahme; Beamtenverhältnis
Papierfundstellen
- DVBl 1998, 203 (Ls.)
- DVBl 1998, 210 (Ls.)
Wird zitiert von ... (9)
- VG Bayreuth, 24.10.2014 - B 5 K 14.245
Rücknahme einer beamtenrechtlichen Ernennung wegen fehlender Zustimmung des …
In den von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen ging es ausschließlich um Fallgestaltungen, in denen der Beamte die Ernennung durch Täuschung über für die Ernennung relevante Tatsachen herbeigeführt hat (…BayVGH, B.v. 24.11.2005, Az. 15 BV 03.3017 - juris Rn. 38: Verschweigen der Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Organisation; SächsOVG, B.v. 29.7.1997, Az. 2 S 94/96, ZBR 1999, 233/235: Verschweigen einer inoffiziellen Tätigkeit für das MfS; so auch: SächsOVG, B.v. 29.10.2010, Az. 2 A 103/08, und B.v. 23.7.2012, Az. 2 A 443/10, beide in Juris; vgl. auch: VG Stuttgart, B.v. 9.9.2013, Az. 9 K 2552/13, Juris: Verschweigen der Krankheitsgeschichte). - OVG Sachsen, 24.05.2016 - 2 A 304/15
Rücknahme der Ernennung zum Polizeibeamten
Das Verschweigen von Tatsachen ist eine Täuschung, wenn die Ernennungsbehörde nach Tatsachen gefragt hat oder der Ernannte auch ohne Befragung weiß oder in Kauf nimmt, dass die verschwiegenen Tatsachen für die Entscheidung erheblich sind oder sein können (vgl. BVerwG…, Urt. vom 24. Oktober 1996, ZBR 1997, 97; SächsOVG, Beschl. vom 29. Juli 1997, ZBR 1999, 233). - OVG Sachsen, 09.09.2014 - 2 A 44/14
Arglistige Täuschung über MfS-Tätigkeit
Das Verschweigen von Tatsachen ist eine Täuschung, wenn die Ernennungsbehörde nach Tatsachen gefragt hat oder der Ernannte auch ohne Befragung weiß oder in Kauf nimmt, dass die verschwiegenen Tatsachen für die Entscheidung erheblich sind oder sein können (BVerwG…, Urt. vom 24. Oktober 1996, ZBR 1997, 97; SächsOVG, Beschl. vom 29. Juli 1997, ZBR 1999, 233).
- OVG Sachsen-Anhalt, 15.01.1998 - 2 S 591/95
Rücknahme der Ernennung; Tätigkeit für das MfS; persönliche Eignung; …
Auch die gesellschaftliche Ächtung verliert sich mit der Zeit (…zu Vorstehendem: BVerfG, Urt. v. 8.7.1997, NJ 1997, 480 [482]; SächsOVG, Beschl. v. 29.7.1997 - 2 S 94/96).Zieht man dies in Betracht, so drängt sich auf, daß Tätigkeiten für das MfS, die lange Zeit zurückliegen, keine oder jedenfalls nur eine äußerst geringe Bedeutung für die Begründung oder den Fortbestand eines Dienstverhältnisses haben (…vgl. für den Fall eines vor dem Jahr 1970 abgeschlossenen Vorgangs: BVerfG, Urt. v. 8.7.1997, a.a.O., S. 482; SächsOVG, Beschl. v. 29.7.1997 - 2 S 94/96).
- OVG Sachsen, 22.07.2009 - 2 A 359/08
Rücknahme; Ernennung; Beamter; Stasi-Unterlagen
Das Verschweigen von Tatsachen ist eine Täuschung, wenn die Ernennungsbehörde nach Tatsachen gefragt hat oder der Ernannte auch ohne Befragung weiß oder in Kauf nimmt, dass die verschwiegenen Tatsachen für die Entscheidung erheblich sind oder sein können (…BVerwG, Urt. v. 24.10.1996, ZBR 1997, 97; SächsOVG, Beschl. v. 29.7.1997, ZBR 1999, 233). - OVG Sachsen, 21.12.1999 - 2 S 159/97
Vereinbarkeit einer landesrechtlichen Regelung mit dem Einigungsvertrag; …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OVG Sachsen, 14.04.2003 - 2 B 380/02
Rücknahme der Ernennung, Tätigkeit für das MfS, Arglist, Rechtsmissbrauch
Das Verschweigen von Tatsachen ist eine Täuschung, wenn die Ernennungsbehörde nach Tatsachen gefragt hat oder der Ernannte auch ohne Befragung weiß oder in Kauf nimmt, dass die verschwiegenen Tatsachen für ihre Entscheidung erheblich sind oder sein können (…vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.1996 - 2 C 23.96 -, ZBR 1997 S. 97; SächsOVG, Beschl. v. 29.7.1997 - 2 S 94/96 - ZBR 1999 S. 233 und Beschl. v. 8.2.2000 - 2 BS 706/99 -). - OVG Niedersachsen, 07.02.2001 - 2 L 1476/99
Beamter; Ernennung; Rücknahme; Teilzeitbeschäftigung; Täuschung; …
Daraus ergibt sich: Die wahrheitswidrige Antwort eines Bewerbers bzw. einer Bewerberin um die Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf eine unzulässige Frage berechtigt die Einstellungsbehörde nicht zur Rücknahme der nachfolgenden Ernennung wegen arglistiger Täuschung; unzulässig in diesem Sinne ist eine Frage dann, wenn von der Antwort die Einstellung nicht abhängig gemacht werden darf (ebenso Urt. d. OVG Bautzen vom 29.7.1997 - 2 S 94/96 -, ZBR 1999, 233 ff.; a. A. wohl Urt. d. OVG Weimar v. 29.1.1998 - 2 EO 666/96 -, ZBR 1999, 140 jeweils zu Fragen nach einer Tätigkeit für das MfS). - OVG Brandenburg, 10.09.1998 - 2 A 266/96
Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit / Amt für Nationale Sicherheit …
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