Rechtsprechung
| VGH Baden-Württemberg, 08.02.1988 - 2 S 945/87 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Karlsruhe, 09.03.1987 - 9 K 129/86
- VGH Baden-Württemberg, 08.02.1988 - 2 S 945/87
Wird zitiert von ...
- VGH Baden-Württemberg, 24.01.1990 - 2 S 2046/87
Ermächtigung der Gemeinde zur Erhebung von Fleischbeschaugebühren aufgrund einer …
Auch nach dem Inkrafttreten des § 23 FlHG (FlBG) 1986 § 24 FlHG 1987 bleiben die Gemeinden ermächtigt, für die Durchführung der Schlachttierbeschau und Fleischbeschau auf Grund einer Satzung Gebühren zu erheben (wie VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 08.02.1988 - 2 S 945/87 -).Rn. 39 Dem Senat liegen die Fleischbeschaugebührensatzung der Antragsgegnerin vom 3.7.1987 mit Kostenkalkulation, die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 3.7.1987, die einschlägigen Akten des Landratsamts N-Kreis (3 Hefte), die Akten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe 9 K 129/86 und die Akten des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg 2 S 945/87 vor.
Hierzu hat der Senat in seinem die Fleischbeschaugebührensatzung der Antragsgegnerin vom 10.3.1986 -- FlBGS 1986 -- betreffenden Beschluß vom 8.2.1988 -- 2 S 945/87 -- ausgeführt:.
Er verpflichtet die Gemeinde, die Gebührensätze für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung so zu kalkulieren, daß das in einem bestimmten Rechnungszeitraum zu erwartende Gebührenaufkommen die in diesem Zeitraum zu erwartenden gebührenfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung in ihrer Gesamtheit nicht übersteigt, wobei das zu erwartende Gebührenaufkommen auf der Grundlage der zu erwartenden maßstabsbezogenen Benutzungs- bzw. Leistungseinheiten kalkulatorisch zu ermitteln ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.10.1983 -- 2 S 199/80 --, VBlBW 1984, 346; Normenkontrollbeschluß vom 7.5.1984 -- 2 S 2877/83 --, ESVGH 34, 274; Normenkontrollbeschluß vom 26.9.1986 -- 2 S 472/84 --; Beschluß vom 8.2.1988 -- 2 S 945/87 --; Urteil vom 31.8.1989 -- 2 S 2805/87 --).
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