Rechtsprechung
| SG Würzburg, 27.06.2011 - S 2 SF 72/10 E |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bei eindeutiger anwaltlicher Tätigkeit im Widerspruchsverfahren als auch im Klageverfahren fällt eine Vergütung an; Anfallen einer Vergütng bei eindeutiger anwaltlicher Tätigkeit im Widerspruchsverfahren als auch im Klageverfahren
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- LSG Hessen, 28.04.2014 - L 2 AS 708/13
Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Höhe der …
Abweichend von der Berechnungsweise des Sozialgerichts habe der Senat in einer ähnlichen Fallkonstellation durch Beschluss vom 13. Januar 2011 (Verfahren L 2 SF 72/10 E und L 2 SF 73/10 E) die Dauer des Termins durch die Anzahl der Verfahren geteilt und den anteiligen Minutenanteil unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Terminsdauer von 30 Minuten vergütet.Rn. 36 Bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ist wesentlich auf die Dauer des Termins abzustellen (Beschluss vom 13. Januar 2011, L 2 SF 72/10 E).
Bei in einem Termin gemeinsam aufgerufenen Verfahren wird der Arbeits- und Zeitaufwand des Rechtsanwalts dabei auch wesentlich durch die Anzahl der anberaumten Verfahren bestimmt (vgl. Beschluss des Senates vom 13. Januar 2011, L 2 SF 72/10 E und L 2 SF 73/10 E).
Rn. 43 Der erkennende Senat hingegen legt regelmäßig eine durchschnittliche Terminsdauer bei den Hessischen Sozialgerichten von etwa 30 Minuten zugrunde (vgl. Beschluss vom 10. Dezember 2012, L 2 SO 123/12 B; Beschluss vom 13. Januar 2011, L 2 SF 72/10 E und L 2 SF 73/10 E; zuvor bereits Beschluss vom 25. Mai 2009, L 2 SF 50/09 E, der jedenfalls eine durchschnittliche Terminsdauer von 50 Minuten als zu hoch einschätzte).
Rn. 44 In einem Fall gemeinsam aufgerufener Verfahren in einem Termin hat der beschließende Senat in einer früheren Entscheidung (Beschluss des Senates vom 13. Januar 2011, L 2 SF 72/10 E und L 2 SF 73/10 E) bereits die Gesamtdauer des Termins durch die Anzahl der verhandelten Streitsachen geteilt und den errechneten Zeitaufwand an einer durchschnittlichen Terminsdauer vor den Sozialgerichten von 30 Minuten gemessen.
- SG Frankfurt/Main, 27.06.2013 - S 7 SF 90/13
Verfahren zur Überprüfung einer seitens des Rechtsanwalts geforderten, auf einer …
Dabei wird die durchschnittliche Terminsdauer vor den Sozialgerichten geschätzt auf ca. 30 Minuten, sodass in diesem Fall eine Vergütung in Höhe der Mittelgebühr angemessen ist (vgl. Kostensenat des LSG Hessen, Beschluss vom 13. Januar 2011 - L 2 SF 72/10 und L 2 SF 73/10 E -, m.w.N.). - LSG Hessen, 21.12.2011 - L 2 AL 147/11
Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Höhe der …
Unter Hinweis auf Entscheidungen des Senats vom 12. September 2000 (Az.: L 2 SF 58/99 RJ) und 13. Januar 2011 (Az. L 2 SF 72/10 E, L 2 SF 73/10 E) hält der Beschwerdeführer unter Aufrechterhaltung seines Vorbringens aus dem Erinnerungsverfahren daran fest, dass in Fällen einer nur kurzen Beiordnung eine Kürzung der Verfahrensgebühr vorzunehmen sei. - LSG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2017 - L 6 AS 2347/16 Bei einer Verhandlungsdauer im erstinstanzlichen sozialgerichtlichen Verfahren von 20 Minuten wird der Umfang allein dieser Tätigkeit als unterdurchschnittlich anzusehen sein (vgl. LSG Hessen Beschlüsse vom 10.12.2012 - L 2 SO 123/12 B, vom 13.01.2011 - L 2 SF 72/10 E und vom 28.04.2014 - L 2 SO 708/13 B, jeweils nach juris 30 Minuten als durchschnittlich).
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