Rechtsprechung
| LAG Rheinland-Pfalz, 31.08.2017 - 2 Sa 73/17 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
Betriebsübergang - Weinlabor
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Mainz, 08.02.2017 - 4 Ca 1560/16
- LAG Rheinland-Pfalz, 31.08.2017 - 2 Sa 73/17
- BAG, 26.04.2018 - 8 AZN 974/17
- LAG Rheinland-Pfalz, 07.11.2018 - 2 Sa 197/18
- BAG, 26.06.2019 - 8 AZN 163/19
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (5)
- BAG, 21.02.2008 - 8 AZR 77/07
Zeitpunkt eines Betriebsübergangs
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 31.08.2017 - 2 Sa 73/17
Die bloße Möglichkeit zu einer unveränderten Fortsetzung der Betriebstätigkeit genügt für die Annahme eines Betriebsübergangs nicht (BAG 21. Februar 2008 - 8 AZR 77/07 - Rn. 19, NZA 2008, 825).Eine vertragliche Verpflichtung, einen Betrieb zu einem bestimmten Zeitpunkt zu übernehmen, kann einen Betriebsübergang allein nicht begründen (BAG 21. Februar 2008 - 8 AZR 77/07 - Rn. 27, NZA 2008, 825).
Im Hinblick darauf, dass es entscheidend auf die tatsächlichen Umstände ankommt, genügt die bloße vertragliche Verpflichtung, einen Betrieb zu einem bestimmten Zeitpunkt zu übernehmen, nicht für die Annahme eines Betriebsübergangs zu diesem Zeitpunkt (BAG 21. Februar 2008 - 8 AZR 77/07 - Rn. 28 und 29, NZA 2008, 825; vgl. auch BAG 18. März 1999 - 8 AZR 159/98 - NZA 1999, 704).
- BAG, 25.08.2016 - 8 AZR 53/15
Betriebsübergang - Wahrung der Identität der Einheit - Gesamtbewertung
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 31.08.2017 - 2 Sa 73/17
Allein in der bloßen Fortführung einer Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) oder der bloßen Auftragsnachfolge zeigt sich kein Betriebs(teil)übergang (st. Rspr., vgl. BAG 25. August 2016 - 8 AZR 53/15 - Rn. 25 - 30, NZA-RR 2017, 123). - BAG, 15.11.2012 - 8 AZR 683/11
Betriebsübergang - Erwerb einer Immobilie - Übergang des Arbeitsverhältnisses des …
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 31.08.2017 - 2 Sa 73/17
Nimmt der Arbeitnehmer den vermeintlichen Betriebsübernehmer in Anspruch, muss er die Voraussetzungen eines Betriebs(teil)übergangs darlegen und beweisen (BAG 15. November 2012 - 8 AZR 683/11 - Rn. 22, NJW 2013, 2379). - BAG, 18.03.1999 - 8 AZR 159/98
Betriebsübergang - Beendigung des Vertragsverhältnisses bei Betriebsverpachtung
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 31.08.2017 - 2 Sa 73/17
Im Hinblick darauf, dass es entscheidend auf die tatsächlichen Umstände ankommt, genügt die bloße vertragliche Verpflichtung, einen Betrieb zu einem bestimmten Zeitpunkt zu übernehmen, nicht für die Annahme eines Betriebsübergangs zu diesem Zeitpunkt (…BAG 21. Februar 2008 - 8 AZR 77/07 - Rn. 28 und 29, NZA 2008, 825; vgl. auch BAG 18. März 1999 - 8 AZR 159/98 - NZA 1999, 704). - BAG, 21.08.2014 - 8 AZR 648/13
Betriebsteilübergang - Betriebsteil als bestehende wirtschaftliche Einheit
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 31.08.2017 - 2 Sa 73/17
Vielmehr genügt es, wenn die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten und es dem Erwerber derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (BAG 21. August 2014 - 8 AZR 648/13 - Rn. 20, NZA 2015, 167).
- BAG, 26.04.2018 - 8 AZN 974/17
Nebenintervenient - "Partei" iSv. § 547 Nr. 4 ZPO
Auf die Beschwerde der Beklagten zu 2. wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 31. August 2017 - 2 Sa 73/17 - aufgehoben. - LAG Rheinland-Pfalz, 07.11.2018 - 2 Sa 197/18
Betriebsübergang - Kooperationsvereinbarung - Weinlabor
Rn. 66 Mit Urteil vom 31. August 2017 - 2 Sa 73/17 - hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz auf die Berufung der Beklagten zu 1) unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 08. Februar 2017 - 4 Ca 1560/16 - die Klage gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.Auf die von der Beklagten zu 2) (Nebenintervenientin) erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 26. April 2018 - 8 AZN 974/17 - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 31. August 2017 - 2 Sa 73/17 - aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Rn. 67 Nach der Zurückverweisung des nunmehr unter dem Aktenzeichen 2 Sa 197/18 geführten Rechtsstreits (zuvor: 2 Sa 73/17 ) und der daraufhin mit Beschluss vom 06. Juni 2018 eingeräumten Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme zum Vorliegen eines Betriebsübergangs tragen die auf Seiten der Klägerin als Nebenintervenientinnen dem Rechtsstreit beigetretenen Beklagten zu 2) und 3) ergänzend vor, dass das als Betriebsteil anzusehende Weinlabor nicht nur für Analysen der Winzergenossenschaft W-Stadt eG, sondern überwiegend für die Analysen von betriebsfremden Dritten gedient habe, und damit unabhängig vom eigentlichen Geschäft der Winzergenossenschaft ein weiterer Unternehmenszweck verfolgt worden sei.
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