Rechtsprechung
| OLG Koblenz, 07.10.2009 - 2 Ss 130/09 |
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Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04
Meinungsfreiheit ("durchgeknallter Staatsanwalt"; Beleidigung; Schmähung; Kontext …
Auszug aus OLG Koblenz, 07.10.2009 - 2 Ss 130/09
Sie dürfen nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst und einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH NJW 1997, 2513; BVerfG NJW 2009, 3016, 3018). - BayObLG, 13.07.2001 - 1St RR 75/01
Vorwurf der Rechtsbeugung als Meinungsäußerung
Auszug aus OLG Koblenz, 07.10.2009 - 2 Ss 130/09
Bei der Abwägung muss nicht zuletzt ins Gewicht fallen, dass an einer unparteilichen und objektiven, ausschließlich Gesetz und Recht folgenden Rechtsprechung ein überragendes öffentliches Interesse besteht; ein Beteiligter muss und darf daher - sofern nur die aufgezeigten Grenzen eingehalten werden - Kritik üben und angebliches oder tatsächliches Fehlverhalten aufzeigen dürfen, ohne sogleich befürchten zu müssen, Strafverfolgung ausgesetzt zu sein (vgl. KG , 486; BayObLG NStZ-RR 2002, 40 ff. sowie Senatsbeschluss vom 12. Juni 2003 2 Ss 126/03 -). - BGH, 25.03.1997 - VI ZR 102/96
Anspruch auf Unterlassung einer aus dem Zusammenhang gerissenen …
Auszug aus OLG Koblenz, 07.10.2009 - 2 Ss 130/09
Sie dürfen nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst und einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH NJW 1997, 2513; BVerfG NJW 2009, 3016, 3018). - BayObLG, 18.01.2001 - 5St RR 378/00
Wertungsexzess als ehrverletzendes Werturteil
Auszug aus OLG Koblenz, 07.10.2009 - 2 Ss 130/09
Wenn die Angriffe des Angeklagten auch (gerade noch) nicht die Qualität von Wertungsexzessen erreichen (BayObLG NJW 2001, 1511 m. w. N.), kann nicht zweifelhaft sein, dass der - ausdrücklich oder implizit - erhobene Vorwurf der Rechtsbeugung für jeden Richter eine schwere, nicht akzeptable Kränkung bedeutet. - OLG Hamm, 28.04.2003 - 2 Ss 126/03
Verfahrensrüge; Begründung, Auskunftsverweigerungsrecht; Belehrung; …
Auszug aus OLG Koblenz, 07.10.2009 - 2 Ss 130/09
Bei der Abwägung muss nicht zuletzt ins Gewicht fallen, dass an einer unparteilichen und objektiven, ausschließlich Gesetz und Recht folgenden Rechtsprechung ein überragendes öffentliches Interesse besteht; ein Beteiligter muss und darf daher - sofern nur die aufgezeigten Grenzen eingehalten werden - Kritik üben und angebliches oder tatsächliches Fehlverhalten aufzeigen dürfen, ohne sogleich befürchten zu müssen, Strafverfolgung ausgesetzt zu sein (vgl. KG , 486; BayObLG NStZ-RR 2002, 40 ff. sowie Senatsbeschluss vom 12. Juni 2003 2 Ss 126/03 -).
- OLG Zweibrücken, 30.09.2024 - 1 ORs 1 SRs 8/24
Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung: Auf die Anzahl der …
Gleiches gilt, wenn es sich um eine Äußerung handelt, deren diffamierender Gehalt so erheblich ist, dass sie in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint und daher unabhängig von ihrem konkreten Kontext stets als persönliche diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, wie es insbesondere bei der Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter - etwa aus der Fäkalsprache - der Fall ist (sog. Formalbeleidigung, vgl.: Senat, Beschluss vom 27.09.2018 - 1 OLG 2 Ss 31/18; OLG Koblenz, Beschluss vom 07.10.2009 - 2 Ss 130/09, juris Rn. 36; OLG Stuttgart…, Urteil vom 07.02.2014 - 1 Ss 599/13, juris Rn. 18 mwN.). - OLG Zweibrücken, 27.09.2018 - 1 OLG 2 Ss 31/18
Polizei bei Kontrolle "dumm", "unfähig", "schikanös", "machtversessen" und …
Gleiches gilt, wenn es sich um eine Äußerung handelt, deren diffamierender Gehalt so erheblich ist, dass sie in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint und daher unabhängig von ihrem konkreten Kontext stets als persönliche diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, wie es insbesondere bei der Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter - etwa aus der Fäkalsprache - der Fall ist (sog. Formalbeleidigung, vgl.: OLG Koblenz, Beschluss vom 07.10.2009 - 2 Ss 130/09, juris Rn. 36; OLG Stuttgart…, Urteil vom 07.02.2014 - 1 Ss 599/13, juris Rn. 18 mwN.).Dies gilt unabhängig davon, ob dies der öffentlichen Meinungsäußerung dient oder im Rahmen einer persönlichen Auseinandersetzung erfolgt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.03.2003 - III-2b Ss 224/02-2/03, NStZ-RR 2003, 295, 297; KG Berlin…, Beschluss vom 28.06.2010 - 1 Ss 173/10, juris Rn. 9; OLG München…, Beschluss vom 06.11.2014 - 5 OLG 13 Ss 535/14, juris Rn. 8; OLG Karlsruhe…, Beschluss vom 22.05.2018 - 2 Rv 4 Ss 193/18, juris Rn. 10; vgl. hierzu auch: OLG Koblenz, Beschluss vom 07.10.2009 - 2 Ss 130/09, juris Rn. 38).
- OLG Brandenburg, 17.11.2016 - 53 Ss 64/16
Beleidigung eines Justizvollzugsbediensteten: Vorwurf "fetischistischen …
Rn. 16 Handelt es sich demnach um eine Meinungsäußerung, die weder eine Formalbeleidigung noch eine Schmähkritik darstellt, ist eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Ehrenschutz geboten, deren Ergebnis verfassungsrechtlich nicht vorgegeben ist, bei der jedoch alle wesentlichen Umstände des Falles zu berücksichtigen sind und bei der es auf die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter ankommt (vgl. OLG Koblenz, Beschl v. 7. Oktober 2009 - 2 Ss 130/09, zit. nach Juris; BayObLG NStZ 2005, 2015).
- OLG Brandenburg, 05.05.2017 - 1 U 15/16
Persönlichkeitsrechtsverletzung: Kritische Äußerungen über einen Geschäftsführer …
Eine Äußerung muss stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist; sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (…BGH, NJW 2009, 1872 Rdnr. 11; BGH, NJW 2004, 598, 599; BGH, NJW 1997, 2513; OLG Koblenz, Beschluss vom 7. Oktober 2009, Az.: 2 Ss 130/09, juris Rdnr. 34; vgl. BVerfG, NJW 2009, 3016, 3018). - OLG Brandenburg, 28.02.2013 - 53 Ss 4/13
Beleidigung: Grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit bei ehrverletzenden …
11 c) Handelt es sich demnach um eine Meinungsäußerung, die weder eine Formalbeleidigung noch eine Schmähkritik darstellt, ist eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Ehrenschutz geboten, deren Ergebnis verfassungsrechtlich nicht vorgegeben ist, bei der jedoch alle wesentlichen Umstände des Falles zu berücksichtigen sind und bei der es auf die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter ankommt (vgl. OLG Koblenz, Beschl v. 7. Oktober 2009 - 2 Ss 130/09, zit. nach Juris; BayObLG NStZ 2005, 2015). - LG Kaiserslautern, 03.11.2025 - 3 NBs 52 Js 293/22 Rn. 13 3. Gleiches gilt, wenn es sich um eine Äußerung handelt, deren diffamierender Gehalt so erheblich ist, dass sie in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint und daher unabhängig von ihrem konkreten Kontext stets als persönliche diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, wie es insbesondere bei der Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter - etwa aus der Fäkalsprache - der Fall ist (sog. Formalbeleidigung, vgl.: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.09.2018 - 1 OLG 2 Ss 31/18; OLG Koblenz, Beschluss vom 07.10.2009 - 2 Ss 130/09, juris Rn. 36; OLG Stuttgart…, Urteil vom 07.02.2014 - 1 Ss 599/13, juris Rn. 18 mwN.).
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