Rechtsprechung
| OLG Naumburg, 15.03.2001 - 2 Ss 25/01 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Hamm, 02.03.2010 - 2 RVs 5/10 Der Tatrichter kann einen Härteausgleich sowohl bei der Zumessung der Einzelstrafen vornehmen (vgl. BGH, NStZ-RR 2004, 106, 107; NStZ 1997, 486, 487; BGH…, Urteil vom 23. Januar 1985 - 1 StR 645/84 -, zitiert nach juris Rn. 6; BGH…, Beschluss vom 9. November 1995 - 4 StR 650/95 -, zitiert nach juris Rn. 11; OLG Hamm, NJW 2008, 2358, 2359) als auch im Rahmen einer ohnehin erforderlichen Gesamtstrafenbildung berücksichtigen ( OLG Naumburg, Beschluss vom 15. März 2001 - 2 Ss 25/01 -, zitiert nach juris Rn. 9).
Dieses tatrichterliche Ermessen würde eingeschränkt, wenn das Amtsgericht durch die Aufhebung nur des Gesamtstrafenausspruchs darauf festgelegt würde, einen etwa erforderlichen Härteausgleich bei der Gesamtstrafenbildung vorzunehmen ( OLG Naumburg, Beschluss vom 15. März 2001 - 2 Ss 25/01 -, zitiert nach juris Rn. 9; Senatsbeschluss vom 21. März 2002 - 2 Ss 149/02 ).
Von einer Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch konnte auch nicht etwa deshalb abgesehen werden, weil die vom Amtsgericht ausgesprochenen Strafen im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelt sind, so dass - falls ein Härteausgleich vorzunehmen sein sollte - dieser jedenfalls voraussichtlich zu keiner gravierenden Änderung des Strafausspruchs insgesamt führen wird (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 15. März 2001 - 2 Ss 25/01 -, zitiert nach juris Rn. 10).
- OLG Hamm, 21.03.2002 - 2 Ss 149/02
Unterlassene Gesamtstrafenbildung, Berufungsverfahren, nachträgliche …
Das Unterlassen eines gebotenen Härteausgleichs führt jedoch zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs und nicht etwa nur der Gesamtstrafe (zu vgl. Beschluss des OLG Naumburg vom 15.03.2001 - 2 Ss 25/01).
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Rechtsprechung
| KG, 17.09.2001 - 5 Ws (B) 473/01, 2 Ss 25/01 |
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