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| BayObLG, 05.04.1989 - RReg. 2 St 379/88 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 2
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr; Straßenverkehrsgefährdung; Abgrenzung; Tanken; Tankdeckel; Benzin; Einfüllstutzen; Fahrbahn
Papierfundstellen
- NZV 1989, 443
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (4)
- BGH, 03.08.1978 - 4 StR 229/78
mitgezogener Polizist - § 315b StGB, Erfordernis einer 'verkehrsfeindlichen' …
Auszug aus BayObLG, 05.04.1989 - RReg. 2 St 379/88
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Täter das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug im fließenden Verkehr in verkehrsfeindlicher Einstellung bewußt zweckwidrig einsetzt und dadurch einen der in § 315 b Abs. 1 StGB aufgeführten Eingriffe vornimmt (…BGH aaO.; BGHSt 22, 6/7; 23, 4/7; 28, 87 ..). - BGH, 21.05.1969 - 4 StR 18/69
Zur Frage des Begriffs eines "ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs" in die …
Auszug aus BayObLG, 05.04.1989 - RReg. 2 St 379/88
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Täter das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug im fließenden Verkehr in verkehrsfeindlicher Einstellung bewußt zweckwidrig einsetzt und dadurch einen der in § 315 b Abs. 1 StGB aufgeführten Eingriffe vornimmt (…BGH aaO.; BGHSt 22, 6/7; 23, 4/7; 28, 87 ..). - BGH, 04.10.1967 - 4 StR 356/67
Auszug aus BayObLG, 05.04.1989 - RReg. 2 St 379/88
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Täter das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug im fließenden Verkehr in verkehrsfeindlicher Einstellung bewußt zweckwidrig einsetzt und dadurch einen der in § 315 b Abs. 1 StGB aufgeführten Eingriffe vornimmt (…BGH aaO.; BGHSt 22, 6/7; 23, 4/7; 28, 87 ..). - OLG Hamm, 07.09.1959 - 2 Ss 690/59
Verpflichtung des Kraftfahrers; Undichte Ölleitung; Ölspur; Sicherung des …
Auszug aus BayObLG, 05.04.1989 - RReg. 2 St 379/88
Das ist bspw. der Fall, wenn es der Täter trotz bestehender Rechtspflicht unterläßt, ein durch ihn bei einem Verkehrsunfall verursachtes Verkehrshindernis, das auch in einer Ölspur bestehen kann (vgl. OLG Stuttgart, VRS 16, 200; OLG Hamm, DAR 1960, 76 ), zu beseitigen oder zumindest davor zu warnen, und durch die Unterlassung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert herbeiführt.
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