Rechtsprechung
| OLG Koblenz, 18.08.2020 - 2 StE 6 OJs 23/18 |
Kurzfassungen/Presse (4)
- faz.net (Pressemeldung, 18.08.2020)
Zweieinhalb Jahre Haft für hessischen PKK-Funktionär
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
PKK-Funktionär aus Hessen zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt - PKK-Funktionär aus Hessen zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt
- archive.ph (Pressebericht, 18.11.2020)
Zweieinhalb Jahre Haft für PKK-Funktionär
- Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)
Anklage wegen mutmaßlicher Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung ("PKK") zugelassen
Wird zitiert von ...
- VG Mainz, 26.01.2023 - 1 K 46/21
Klage gegen die Äußerungen von Polizeibeamten zur Verwendung von Fahnen …
Soweit der Beklagte erneut das Strafverfahren vor dem Oberlandesgericht Koblenz gegen N U (- 2 StE 6 OJs 23/18 -) bemühe, weise die Klägerin darauf hin, dass sie in ihrer Funktion als Co-Vorsitzende des Vereins Z der sich für demokratische und kulturelle Teilhaberechte von Kurdinnen und Kurden in der Türkei und den angrenzenden Ländern einsetze, Kontakt zu einer Vielzahl von Personen mit und ohne kurdischen Hintergrund unterhalte.Aus dem Strafurteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. August 2018 (- 2 StE 6 OJs 23/18 -) gehe eine eindeutige langfristige und intensive Verwicklung der Klägerin mit dem dort Verurteilten hervor.
Denn selbst wenn man ihr bereits damals eine PKK-Anhängerschaft hätte anlasten können, wofür insbesondere nach den Feststellungen im (rechtskräftigen) Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. August 2020 (Az. 2 StE 6 OJs 23/18) jedenfalls gewisse Anhaltspunkte sprachen, würde auch dies hier nicht automatisch dazu führen, dass innerhalb einer von ihr angemeldeten Versammlung jegliche Kundgebungsmittel nordsyrischer Organisationen wie die streitgegenständlichen Fahnen allein deshalb stets mit Verweis auf einen PKK-Bezug untersagt gewesen wären (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2001 - 1 BvQ 49/01 -, NVwZ 2002, 713).
Schließlich hätte eine mitgeteilte Einzelfallwürdigung jedenfalls das Versammlungsthema und die den Beteiligten bereits bekannten Vorkommnisse in der Versammlung am 5. Januar 2019 enthalten können; ungeachtet dessen hat der Beklagtenvertreter auch in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert dazu vorgetragen, warum etwaige Erkenntnisse aus dem Verfahren vor dem Oberlandesgerichts Koblenz (- 2 StE 6 OJs 23/18 -) nach Ende der Hauptverhandlung am 17. August 2020 nicht hätten verwendet werden können.
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