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Rechtsprechung
   BGH, 11.04.1984 - 2 StR 134/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,2033
BGH, 11.04.1984 - 2 StR 134/84 (https://dejure.org/1984,2033)
BGH, Entscheidung vom 11.04.1984 - 2 StR 134/84 (https://dejure.org/1984,2033)
BGH, Entscheidung vom 11. April 1984 - 2 StR 134/84 (https://dejure.org/1984,2033)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Erlangung des Vorteils des § 31 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) durch Benennung von Mittätern oder Gehilfen und Ermöglichung der Aufdeckung derer Tatbeteiligung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 31 Nr. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1984, 414
  • StV 1984, 287
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 31.10.1984 - 2 StR 467/84

    Milderung des Strafrahmens nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtmG) bei …

    Das ist einerseits nicht bereits dann der Fall, wenn der Täter Personen benennt, die nach seiner nicht bewiesenen Darstellung als Mittäter in Frage kommen (BGHSt 31, 163, 166); andererseits ist aber auch nicht erforderlich, daß die vom Offenbarenden Genannten bereits auf Grund seiner Angaben verurteilt wurden (vgl. auch BGH, Beschluß vom 11. April 1984 - 2 StR 134/84).
  • BGH, 01.02.1985 - 2 StR 482/84

    Lockspitzel - Landeskriminalamt - Heroin - Verfahrenshindernis - Drogengeschäft - …

    Wenn der Angeklagte mit seiner Handelstätigkeit im Zusammenhang stehende Bezugsquellen, Vertriebswege, Mittäter usw. aufgedeckt haben sollte, müßte die Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG nicht ohne weiteres daran scheitern, daß andere aufgedeckte strafbare Handlungen als rechtlich selbständig zu werten sind, aus dem Verfahren ausgeschieden oder gar ohne Beteiligung des Angeklagten begangen wurden (vgl. BGH, Beschluß vom 11. April 1984 - 2 StR 134/84 - sowie die Vorschrift des § 31 Nr. 2 BtMG , die ebenfalls nicht auf den rechtlichen Zusammenhang mit der festgestellten Tat abstellt).
  • BGH, 30.01.1985 - 2 StR 482/84

    Strafverfolgungsverbot wegen Einsatzes von Scheinkäufern durch die …

    Wenn der Angeklagte mit seiner Handelstätigkeit im Zusammenhang stehende Bezugsquellen, Vertriebswege, Mittäter usw. aufgedeckt haben sollte, müßte die Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG nicht ohne weiteres daran scheitern, daß andere aufgedeckte strafbare Handlungen als rechtlich selbständig zu werten sind, aus dem Verfahren ausgeschieden oder gar ohne Beteiligung des Angeklagten begangen wurden (vgl. BGH, Beschluß vom 11. April 1984 - 2 StR 134/84 - sowie die Vorschrift des § 31 Nr. 2 BtMG, die ebenfalls nicht auf den rechtlichen Zusammenhang mit der festgestellten Tat abstellt).
  • OLG Köln, 17.12.1985 - Ss 628/85

    Ermittlungsbehörden; Strafmilderung; Aufklärungsbeitrag; Mittäterschaft; …

    Es genügt, wenn er einen Beitrag dazu leistet, daß weitere Mittäter oder Gehilfen überhaupt erst ermittelt werden (vgl. BGH NStZ 1984, 414 = StV 1984, 287 ; BGH StV 1983, 281 = NStZ 1983, 416 = MDR 1983, 923; BGH StV 1984, 75 ; OLG Hamm NStZ 1984, 79 ;… Körner, BtMG , 2. Aufl., § 31 Rdn. 19; StV 1984, 217 [219]; Weider NStZ 1984, 391 [395]; 1985, 481).
  • BGH, 18.06.1985 - 5 StR 334/85

    Tataufdeckung - Tatbeteiligung - Strafzumessung

    Ein Angeklagter kann jedoch den Vorteil des § 31 BtMG nicht nur erlangen, wenn er wesentlich dazu beiträgt, daß Teile der Tat aufgedeckt werden, an denen er selbst nicht in strafbarer Weise beteiligt war, sondern gerade auch dann, wenn er Mittäter oder Gehilfen (Lieferanten und Abnehmer) benennt und die Aufdeckung deren Tatbeteiligung ermöglicht (BGH NStZ 84, 414).
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