Rechtsprechung
| BGH, 12.06.2019 - 2 StR 145/19 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner im Adhäsionsverfahren
- Wolters Kluwer
Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner im Adhäsionsverfahren
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner im Adhäsionsverfahren
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- BVerfG, 27.05.2020 - 2 BvR 2054/19
Willkürliches Absehen von einer Adhäsionsentscheidung (umfassende Missachtung der …
bb) Die darüber hinaus gestellten Feststellungsanträge waren zwar zu einem geringen Teil unzulässig, da sie ein Feststellungsinteresse hinsichtlich der bereits eingetretenen materiellen Schäden nicht erkennen lassen (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschluss vom 12. Juni 2019 - 2 StR 145/19 -, Rn. 2; BGH, Beschluss vom 6. August 2019 - 3 StR 258/19 -, Rn. 3 f.). - BGH, 16.01.2025 - 2 StR 544/24
Anklageverlesung (vollständige Verlesung der Anklageschrift statt nur des …
Zudem ist das Landgericht bei seinem Feststellungsausspruch zur Ersatzpflicht der materiellen Schäden hinter dem Adhäsionsantrag zurückgeblieben, weil es die Feststellung nicht wie beantragt auf "nach dem 29.01.2024" entstehende Schäden erstreckt, sondern sie auf künftige (und damit nach dem 27. Februar 2024 als dem Zeitpunkt der Urteilsfällung, vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2019 - 2 StR 145/19, Rn. 2) entstehende Schäden beschränkt hat. - BGH, 01.09.2020 - 5 StR 222/20
Änderung der Adhäsionsentscheidung
Die Schmerzensgeldentscheidung des Landgerichts erfasst die im Zeitpunkt der Urteilsverkündung bereits entstandenen Ansprüche, so dass ein weitergehendes Feststellungsinteresse des Adhäsionsklägers nur hinsichtlich etwaiger zukünftiger, noch nicht vorhersehbarer Folgeschäden besteht (BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2019 - 2 StR 145/19 und vom 4. Februar 2020 - 5 StR 657/19).
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