Rechtsprechung
| BGH, 21.06.2022 - 2 StR 151/22 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
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Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet - bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Verfahrensgang
- LG Aachen, 16.12.2021 - 68 KLs 18/21
- BGH, 21.06.2022 - 2 StR 151/22
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BGH, 21.11.2019 - 4 StR 158/19
Revision in Strafsachen: Verwerfung des Rechtsmittels durch Beschluss trotz …
Auszug aus BGH, 21.06.2022 - 2 StR 151/22
Daran ändert der Umstand, dass sich der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift auch auf Abs. 4 des § 349 StPO bezogen hat, nichts (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2019 ? 4 StR 158/19, juris; Senat…, Beschluss vom 23. Juli 1993 ? 2 StR 346/93, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Antrag 1, jeweils mwN). - BGH, 23.07.1993 - 2 StR 346/93
Eingeschränkte Anwendbarkeit des § 239 a StGB (Strafgesetzbuch) auf Fälle in …
Auszug aus BGH, 21.06.2022 - 2 StR 151/22
Daran ändert der Umstand, dass sich der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift auch auf Abs. 4 des § 349 StPO bezogen hat, nichts (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2019 ? 4 StR 158/19, juris; Senat, Beschluss vom 23. Juli 1993 ? 2 StR 346/93, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Antrag 1, jeweils mwN).
- BGH, 31.08.2022 - 5 StR 130/22
Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Begründung der …
Eine vom Generalbundesanwalt beantragte Schuldspruchänderung, welcher der Senat nicht folgen will, steht einer Verwerfung des Rechtsmittels durch Beschluss nicht entgegen; daran ändert der Umstand nichts, dass sich der Generalbundesanwalt auch auf § 349 Abs. 4 StPO bezogen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Juni 2022 - 2 StR 151/22; vom 8. Juni 2022 - 5 StR 128/22; vom 21. November 2019 - 4 StR 158/19; vom 3. Mai 2011 - 5 StR 111/11 jeweils mwN). - BGH, 11.10.2022 - 5 StR 210/22
Tateinheit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Teilidentität der …
Eine vom Generalbundesanwalt beantragte bloße Schuldspruchänderung, welcher der Senat nicht folgen will, steht einer Verwerfung des Rechtsmittels durch Beschluss nicht entgegen; dies gilt auch dann, wenn sich der Generalbundesanwalt auch auf § 349 Abs. 4 StPO bezogen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. August 2022 - 5 StR 130/22; vom 21. Juni 2022 - 2 StR 151/22; vom 8. Juni 2022 - 5 StR 128/22; vom 21. November 2019 - 4 StR 158/19 jeweils mwN).
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