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| BGH, 14.05.1986 - 2 StR 157/86 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Erregung erheblichen öffentlichen Aufsehens als Strafschärfungsgrund
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BGH, 15.11.1983 - 3 StR 447/83
Regelfall - Tötung - Direkter Vorsatz - Strafe - Mittlere Bereich - Strafrahmen - …
Auszug aus BGH, 14.05.1986 - 2 StR 157/86
Nur unter solchen Voraussetzungen ist aus generalpräventiven Gesichtspunkten, um potentielle andere Täter abzuschrecken, eine Strafschärfung gegenüber einem Angeklagten über das hinaus, was sonst als angemessen erachtet würde, zulässig (BGH NStZ 1982, 463; 1984, 409; BGH Strafverteidiger 1983, 195, 326 und 501; BGH, Urteil vom 20. März 1986 - 4 StR 87/86 - und Beschluß vom 15. November 1983 - 3 StR 447/83). - BGH, 20.03.1986 - 4 StR 87/86
Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes - Berücksichtigung der …
Auszug aus BGH, 14.05.1986 - 2 StR 157/86
Nur unter solchen Voraussetzungen ist aus generalpräventiven Gesichtspunkten, um potentielle andere Täter abzuschrecken, eine Strafschärfung gegenüber einem Angeklagten über das hinaus, was sonst als angemessen erachtet würde, zulässig (BGH NStZ 1982, 463; 1984, 409; BGH Strafverteidiger 1983, 195, 326 und 501; BGH, Urteil vom 20. März 1986 - 4 StR 87/86 - und Beschluß vom 15. November 1983 - 3 StR 447/83). - BGH, 28.03.1984 - 2 StR 137/84
Beurteilung des Mundverkehrs und Afterverkehrs bei der Strafzumessung einer …
Auszug aus BGH, 14.05.1986 - 2 StR 157/86
Nur unter solchen Voraussetzungen ist aus generalpräventiven Gesichtspunkten, um potentielle andere Täter abzuschrecken, eine Strafschärfung gegenüber einem Angeklagten über das hinaus, was sonst als angemessen erachtet würde, zulässig (BGH NStZ 1982, 463; 1984, 409; BGH Strafverteidiger 1983, 195, 326 und 501; BGH, Urteil vom 20. März 1986 - 4 StR 87/86 - und Beschluß vom 15. November 1983 - 3 StR 447/83). - BGH, 16.02.1983 - 2 StR 436/82
Strafschärfung aus generalpräventiven Gesichtspunkten - Zunahme der Passvergehen …
Auszug aus BGH, 14.05.1986 - 2 StR 157/86
Nur unter solchen Voraussetzungen ist aus generalpräventiven Gesichtspunkten, um potentielle andere Täter abzuschrecken, eine Strafschärfung gegenüber einem Angeklagten über das hinaus, was sonst als angemessen erachtet würde, zulässig (BGH NStZ 1982, 463; 1984, 409; BGH Strafverteidiger 1983, 195, 326 und 501; BGH, Urteil vom 20. März 1986 - 4 StR 87/86 - und Beschluß vom 15. November 1983 - 3 StR 447/83).
- BGH, 16.06.1988 - 2 StR 117/88
Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte im Rahmen einer …
Innerhalb dieses Rahmens darf der Tatrichter die Strafe aus Gründen der Abschreckung potentieller anderer Täter nur dann höher bestimmen (als sie sonst ausgefallen wäre), wenn eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Taten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (vgl. BGHSt 6, 125, 127; BGH NStZ 1982, 463; BGH, Beschluß vom 20. Dezember 1984 - 2 StR 777/84; BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 1986 - 2 StR 156/86 und 2 StR 157/86 = NStZ 1986, 496).
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