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Rechtsprechung
   BGH, 05.10.1951 - 2 StR 163/51   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1951,267
BGH, 05.10.1951 - 2 StR 163/51 (https://dejure.org/1951,267)
BGH, Entscheidung vom 05.10.1951 - 2 StR 163/51 (https://dejure.org/1951,267)
BGH, Entscheidung vom 05. Oktober 1951 - 2 StR 163/51 (https://dejure.org/1951,267)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 1, 329
  • NJW 1951, 930
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (1)

  • RG, 21.01.1938 - 1 D 974/37

    Ist die Unterbrechung der Schwangerschaft auch dann strafbar, wenn der Täter im …

    Auszug aus BGH, 05.10.1951 - 2 StR 163/51
    Demnach steht, wie die Revision verkennt, einer Person, die nicht Arzt ist, jener Rechtfertigungsgrund kaum je zur Seite (vgl RGSt 72, 59 (6)).
  • BGH, 15.01.1952 - 1 StR 552/51
    Hinzu kommt, dass Schwangerschaftsunterbrechung, wie der 2. Strafsenat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 5. Oktober 1951 - 2 StR 163/51 - entschieden hat, nicht nur die Tötung der Leibesfrucht ist, sondern die gesamte zur Erhaltung des Lebens und der Gesundheit der Schwangeren erforderliche ärztliche Betreuung.
  • BGH, 29.05.1959 - 2 StR 124/59

    Schwangerschaftsunterbrechung wegen übergesetzlichen Notstandes bei Durchführung …

    (Ergänzung zu BGHSt 1, 329.).

    Nach den Erfahrungen und Kenntnissen der ärztlichen Wissenschaft ist dies alsdann auch geboten, da so Gefahren für die Schwangere an besten vermieden werden (BGHSt 1, 329).

  • BGH, 07.10.1969 - 1 StR 105/69

    Strafbarkeit der Fremdabtreibung - Verjährungsfrist im Fall der Fremdabtreibung - …

    Sowohl nach den Grundsätzen über den sog. übergesetzlichen Notstand als auch nach der für den Begehungsort der Abtreibungsfälle II 3 bis 20 im wesentlichen noch maßgebenden Vorschrift des § 14 ErbGesG (§ 1 Abs. 2 des Württ.-Bad. Gesetzes Nr. 34 vom 24. Juli 1946 - RegBl, 207) können zur sog. medizinischen Indikation einer Schwangerschaftsunterbrechung allerdings auch Gesundheitsschäden gehören (vgl. BGHSt 1, 331 [BGH 02.10.1951 - 2 StR 163/51]; 2, 111) [BGH 22.01.1952 - 1 StR 800/51].

    Da es hiernach schon an den wesentlichen Erfordernissen eines Unrechtsausschließungsgrundes fehlt, braucht sich der Senat nicht mehr mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Rechtfertigungsversuche des Angeklagten etwa zugleich - teilweise oder im ganzen - daran scheitern, daß er die nach Art. 5 der 4. AusfVO zum ErbGesG vom 18. Juli 1935 (RGBl I 1035) einzuschaltende Gutachterstelle (§ 1 Abs. 2 des Württ.-Bad. Gesetzes Nr. 34 vom 24. Juli 1946) nicht angerufen und daß er die Eingriffe nicht in einer Krankenanstalt vorgenommen hat (s. hierzu einerseits BGHSt 1, 331 [BGH 02.10.1951 - 2 StR 163/51]; 2, 115 [BGH 15.01.1952 - 1 StR 552/51]; 14, 1 [BGH 29.03.1959 - 2 StR 124/59]mit zust. Bespr.

  • BGH, 21.11.1958 - 1 StR 458/58

    Rechtliche Beurteilung eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen einfacher und …

    Anlaß zur Prüfung gibt folgendes: Die Annahme einer fortgesetzten schweren und einer fortgesetzten einfachen Bestechlichkeit ist bisher nicht einwandfrei begründet, weil ein Gesamtvorsatz nicht dargetan ist (BGHSt 1, 331, 315 [BGH 02.10.1951 - 2 StR 163/51]; 2, 163, 167) [BGH 29.02.1952 - 1 StR 631/51].
  • BGH, 17.09.1963 - 1 StR 281/63

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs - Anforderungen …

    Ebenso werden Vorträge an Volkshochschulen über einzelne Wissensgebiete, ähnlich wie Vorlesungen an einer Universität gemeinhin kaum zu so enger persönlicher Berührung führen, daß der Vortragende sich für die sittliche Lebensführung minderjähriger Hörer mitverantwortlich fühlen müßte, insbesondere wenn diese der Volljährigkeit nahe oder sonst persönlich schon selbständig sind (vgl. BGHSt 1, 331, 234) [BGH 02.10.1951 - 2 StR 163/51].
  • BGH, 07.02.1952 - 5 StR 17/52

    Rechtsmittel

    Daß diese Vorschrift in den Ländern der britischen Zone noch gilt, hat der Bundesgerichtshof bereit ausgesprochen (NJW 1951, 930).
  • BGH, 03.07.1952 - 5 StR 260/52

    Rechtsmittel

    Diese Vorschrift gilt fort, soweit sie nicht - wie in einigen süddeutschen Ländern - ausdrücklich aufgehoben und durch andere Vorschriften ersetzt worden ist (BGH NJW 1951, 930).
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