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| BGH, 02.06.1982 - 2 StR 182/82 |
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Volltextveröffentlichung
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- BGH, 29.05.1963 - 2 StR 143/63
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 02.06.1982 - 2 StR 182/82
Deshalb dürfen solche Merkmale bei einer Verurteilung wegen Vollrausches nicht strafschärfend verwertet werden (so für den vergleichbaren Fall der straferschwerenden Berücksichtigung besonderer "Schamlosigkeit" und "Unverfrorenheit": BGH, Urteil vom 29. Mai 1963 - 2 StR 143/63 -).
- OLG Hamm, 27.06.2023 - 4 ORs 46/23
Fotomontage mit SS-Symbolen als Kennzeichen einer verfassungswidrigen …
Eine Verfahrensrüge, der Hinweis sei verspätet erfolgt, kann daher in aller Regel keinen Erfolg haben, wenn - wie auch hier - kein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gestellt worden war (vgl. BGH, Urteil v. 2. Juni 1982 - 2 StR 182/82 in NStZ 2007, 234). - BGH, 24.10.2006 - 1 StR 503/06
Darlegungsanforderungen an die Verfahrensrüge bei der Verletzung des …
Eine Verfahrensrüge, der Hinweis sei verspätet erfolgt, kann jedoch in aller Regel keinen Erfolg haben, wenn - wie auch hier - kein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gestellt worden war (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 1982 - 2 StR 182/82;… Engelhardt aaO). - BGH, 22.10.1992 - 1 StR 575/92
Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung - Ablehnungsantrag gegen …
- BGH, 26.10.1988 - 2 StR 562/88
Strafbarkeit wegen Totschlags - Anforderungen an den minder schweren Fall des …
Deshalb wäre zu prüfen gewesen, in welchem Umfang Rohheit und Gewaltsamkeit, die sich in dem Tötungsverbrechen Bahn brachen, gerade durch die geistig-seelische Ausnahmesituation bedingt waren, in welcher sich der Angeklagte befand (…vgl. BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1 bis 9; BGH, Urteil vom 2. Juni 1982 - 2 StR 182/82 - und Beschluß vom 1. Dezember 1986 - 3 StR 544/86). - BGH, 27.07.1988 - 3 StR 235/88
Möglichkeit der strafschärfenden Zurechnung von täterbezogenen Merkmalen der …
Dafür spricht auch, daß die Strafkammer, anders als in dem Fall, der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. Juni 1982 - 2 StR 182/82 (bei Holtz MDR 1982, 811 [BGH 20.03.1981 - I ZR 12/79]) zugrunde lag - im übrigen auf die objektive Schwere der Rauschtat nicht abgehoben, sondern auf die erheblichen Vorstrafen des Angeklagten und seine ihm bekannte Neigung zur Begehung von Gewalttätigkeiten unter Alkoholeinfluß abgestellt hat.
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