Rechtsprechung
| BGH, 14.05.2014 - 2 StR 23/14 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 227 Abs. 2 StGB; § 21 StGB; § 213 Alt. 1 StGB
Strafzumessung bei der Körperverletzung mit Todesfolge (minder schwerer Fall bei Provokation; Berücksichtigung vertypter Strafmilderungsgründe; verminderte Schuldfähigkeit) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Berücksichtigung einer Provokation durch das Tatopfer bei der Strafzumessung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 213 1. Alt.
Berücksichtigung einer Provokation durch das Tatopfer bei der Strafzumessung - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 09.03.2022 - 1 StR 21/22
Minder schwerer Fall des Totschlags
- BGH, 11.06.2024 - 6 StR 149/24
Körperverletzung mit Todesfolge (minder schwerer Fall)
Obwohl sich danach eine Prüfung der Voraussetzungen des § 213 Variante 1 StGB aufdrängte, deren Annahme zur Milderung nach § 227 Abs. 2 StGB geführt hätte (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 29. August 1973 - 2 StR 268/73, BGHSt 25, 222, 224; vom 19. Januar 1994 - 2 StR 560/93, StV 1994, 315; Beschlüsse vom 13. Oktober 1999 - 2 StR 384/99, NStZ-RR 2000, 80; vom 14. Mai 2014 - 2 StR 23/14; vom 9. März 2022 - 1 StR 21/22, NStZ 2022, 550), hat die Strafkammer eine solche nicht erkennbar vorgenommen.
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