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Rechtsprechung
   BGH, 25.08.2000 - 2 StR 236/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,6544
BGH, 25.08.2000 - 2 StR 236/00 (https://dejure.org/2000,6544)
BGH, Entscheidung vom 25.08.2000 - 2 StR 236/00 (https://dejure.org/2000,6544)
BGH, Entscheidung vom 25. August 2000 - 2 StR 236/00 (https://dejure.org/2000,6544)
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Volltextveröffentlichungen (9)

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  • HRR Strafrecht

    § 397 a Abs. 1 StPO; § 395 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StPO
    Bestellung eines Beistandes für die Nebenklage im Revisionsverfahren

  • openjur.de

Papierfundstellen

  • NStZ 2001, 106
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Karlsruhe, 09.10.2015 - 2 Ws 291/15

    Bestellung des Nebenklägervertreters: Rückwirkende Bestellung nach …

    Rn. 11 Soweit die Rechtsprechung in besonderen Ausnahmefällen vor allem wegen einer Korrektur gerichtlicher Versäumnisse eine nachträgliche Beiordnung eines anwaltlichen Beistandes nach § 397a Abs. 1 StPO oder der nachträglichen Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 397a Abs. 2 StPO zugelassen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 25.8.2000, 2 StR 236/00; OLG Celle, NStZ-RR 2012, 291) sind diese Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben, denn das Amtsgericht hatte - worauf im Nichtabhilfebeschluss zutreffend hingewiesen wurde - den Antrag der Nebenklägerin - antragsgemäß - beschieden und die Nebenklägerin hat sich vor dem rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens weder gegen diese Entscheidung beschwert noch einen Antrag auf Bestellung eines Beistands nach § 397a Abs. 1 StPO gestellt.
  • BGH, 24.02.2025 - 5 StR 531/24

    Mehrere/zusätzliche Nebenklägerbeistände? Keine Bestellung nach Rechtskraft

    Es handelt sich hier auch nicht um einen Fall, in dem eine rückwirkende Bestellung ausnahmsweise in Betracht kommt, weil der Antrag zwar rechtzeitig gestellt, er jedoch beispielsweise im Geschäftsgang vor der Entscheidung über das Rechtsmittel übersehen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2000 - 2 StR 236/00, NStZ 2001, 106;… Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 397a Rn. 15 mwN).
  • BGH, 16.01.2001 - 2 StR 237/00

    Antrag auf Bestellung eines Beistandes durch die Nebenklage

    Der Beistandsbestellung steht der Abschluß des Revisionsverfahrens durch Beschluß des Senats vom 1. Dezember 2000 nicht entgegen, da die Nebenklägerin den Antrag rechtzeitig gestellt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 25. August 2000 - 2 StR 236/00).
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