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| BGH, 27.02.1963 - 2 StR 26/63 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BGH, 13.07.1951 - 2 StR 275/51
Auszug aus BGH, 27.02.1963 - 2 StR 26/63
Unzucht im Sinne des § 175 StGB treibt nur, wer mit einem anderen Manne unzüchtige Handlungen von einer gewissen Stärke und Dauer vornimmt (BGHSt 1, 293 [BGH 13.07.1951 - 2 StR 275/51]; 9, 111, 113) [BGH 13.03.1956 - 2 StR 13/56]. - BGH, 13.03.1956 - 2 StR 13/56
Auszug aus BGH, 27.02.1963 - 2 StR 26/63
Unzucht im Sinne des § 175 StGB treibt nur, wer mit einem anderen Manne unzüchtige Handlungen von einer gewissen Stärke und Dauer vornimmt (BGHSt 1, 293 [BGH 13.07.1951 - 2 StR 275/51]; 9, 111, 113) [BGH 13.03.1956 - 2 StR 13/56].
- BGH, 26.11.1963 - 1 StR 464/63
Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Voraussetzungen für …
Das gilt grundsätzlich auch, wenn die flüchtige Berührung sich mehrmals wiederholt (BGH Urt. v. 27. Februar 1963 - 2 StR 26/63) und erst recht, wenn sie über der Kleidung nur vermittels eines Gegenstandes, also nicht unmittelbar, stattfindet, Soweit in solchen leichteren Fällen ein Sühnebedürfnis besteht, wird ihm regelmäßig mit den Tatbeständen der Beleidigung Genüge geschehen können.Solange im Ungewissen bleibt, zu welchem bestimmten Verhalten der Angeklagte sein Opfer veranlassen wollte, ist ein Schuldspruch wegen versuchter Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht nicht möglich (vgl. auch hierzu BGH Urt. v. 27. Februar 1963 - 2 StR 26/63 und vom 25. Juni 1963 - 1 StR 210/63).
- BGH, 08.12.1964 - 1 StR 473/64
Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der …
Wäre der Angeklagte noch unbestraft, so hätte die Verurteilung kaum bestehen bleiben können (vgl. u.a. RGSt 52, 184, 186; BGH Urt. v. 27. Februar 1963 - 2 StR 26/63 S. 3, 4). - BGH, 16.09.1966 - 4 StR 246/66
Erhebung einer allgemeinen Sachrüge - Verführung zu einer unzüchtigen Handlung - …
Hat der Angeklagte seine Hand nicht eine gewisse, wenn auch kurze Zeit am Glied des Jungen gelassen, sondern sie "gleich" wieder zurückgezogen (so die von Goehrke bestätigte Einlassung des Angeklagten UA 5), so könnte es sich um ein so kurzes Berühren des Geschlechtsteils des Jungen handeln, daß ein Unzuchttreiben im Sinne der §§ 175, 175 a StGB nicht vorläge (dazu BGHSt 1, 293 [BGH 13.07.1951 - 2 StR 275/51]; BGH Urteil vom 27. Februar 1963 - 2 StR 26/63).
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