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Rechtsprechung
   BGH, 10.07.1951 - 2 StR 273/51   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1951,3217
BGH, 10.07.1951 - 2 StR 273/51 (https://dejure.org/1951,3217)
BGH, Entscheidung vom 10.07.1951 - 2 StR 273/51 (https://dejure.org/1951,3217)
BGH, Entscheidung vom 10. Juli 1951 - 2 StR 273/51 (https://dejure.org/1951,3217)
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 11.02.1954 - 4 StR 755/53

    Rechtsmittel

    In diesem Sinne sind die Entscheidungen RGSt 73, 47 und 102 zu verstehen, wenn sie darauf abstellen, welche Massnahme die geeignetste sei (OLG Celle SJZ 1950 Sp 510) In den Heil- oder Pflegeanstalten sollen heilbare Geistes- und Nervenkranke geheilt und unheilbare gepflegt werden (BGH 2 StR 273/51 vom 10. Juli 1951; RG HRR 1937 Nr. 604).

    Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat sich in seinen Urteilen vom 10. Juli 1951 (2 StR 273/51), vom 21. Oktober 1952 (2 StR 470/52) und vom 2. Dezember 1952 (2 StR 683/52) auf die angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts bezogen.

  • BGH, 12.11.1957 - 1 StR 497/57

    Rechtsmittel

    Die weiter angeführte Entscheidung BGH 2 StR 273/51 vom 10. Juli 1951 (Leitsatz in LM Nr. 4 § 42 b StGB) steht mit der im Urteil 1 StR 30/56 vertretenen Ansicht über den Zweck des § 42 b StGB nicht im Widerspruch.

    Mit dem Rechtssatz zu 2 StR 273/51 sollte, wie die Urteilsgründe ergeben, nur zum Ausdruck gebracht werden, daß Heil- oder Pflegeanstalten nicht dazu bestimmt sind, die Öffentlichkeit vor gefährlichen Verbrechern zu schützen, deren Sicherungsverwahrung aus Rechtsgründen nicht oder noch nicht möglich ist.

  • BGH, 28.05.1954 - 1 StR 146/54

    Rechtsmittel

    Das Reichsgericht hat die Vorschrift jedoch regelmäßig dahin ausgelegt, die vorübergehende Geistesstörung eines an sich "gesunden" Täters rechtfertige die Unterbringung bei Alkoholsucht nur, falls diese ihrerseits auf geistiger Erkrankung beruht (RGSt 73, 44, 46; 73, 179, so auch BGH JZ 1951, 695 - 2 StR 273/51 vom 10. Juli 1951).
  • BGH, 18.12.1956 - 5 StR 403/56
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  • BGH, 12.11.1953 - 3 StR 416/53

    Rechtsmittel

    Die Sachbeschwerde des Angeklagten, die in zulässiger Weise auf die Anordnung seiner Unterbringung beschränkt ist (BGH 2 StR 273/51 vom 10. Juli 1951; RGSt 71, 265 [266]), führt zum Erfolg.
  • BGH, 01.07.1954 - 4 StR 189/54

    Rechtsmittel

    Dies ist zulässig (BGH 2 StR 273/51 v. 10. Juli 1951; 4 StR 184/52 v. 2. Oktober 1952; BGHSt 5, 267, 268).
  • BGH, 02.11.1951 - 2 StR 300/51

    Rechtsmittel

    Es sollen dadurch nur verbrecherische und gefährliche Geistesgestörte erfasst werden, die den Bestand der Rechtsordnung durch die bestimmte Wahrscheinlichkeit künftiger, gegen diese Ordnung gerichteten Handlungen unmittelbar bedrohen und denen gegenüber eine Abwehr nur durch eine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt möglich ist (RGSt 68, 149, 73, 303; BGH 2 StR 273/51 Urt. v. 10.7.1951).
  • BGH, 22.01.1957 - 5 StR 441/56

    Rechtsmittel

    Zur Frage, wann ein Täter, der im Zustand alkoholbedingter Zurechnungsunfähigkeit oder verminderter Zurechnungsfähigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat, nach § 42 b StGB untergebracht werden kann, hat der Senat bereits in seinem für die Amtliche Sammlung vorgesehenen Urteil 5 StR 403/56 vom 18. Dezember 1956 im Anschluß an die Entscheidungen RGSt 73, 44 [46], 177 [179]; BGH 2 StR 273/51 vom 10. Juli 1951 = LM Nr. 4 zu § 42 b StGB; BGHSt 7, 35 ausgeführt.
  • BGH, 09.07.1953 - 4 StR 195/53

    Rechtsmittel

    Ihre Beantwortung hing in erster Linie davon ab, welche Massregel unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagten, insbesondere der Art und des Grades seiner Krankheit, den Schutzbelangen der Allgemeinheit am besten entsprach (RGSt 73, 101, 103; BGH 2 StR 273/51 vom 10. Juli 1951, BGH 2 StR 535/52vom 25. November 1952, 2 StR 683/52 vom 2. Dezember 1952).
  • BGH, 10.07.1952 - 4 StR 217/52

    Rechtsmittel

    Falls die Art des Krankheitszustandes es erfordert, könnten in einem Strafverfahren auch beide Massregeln nebeneinander in Frage kommen (§ 42 n StGB); bei der Frage der Vollstreckung kommt es dann in erster Linie darauf an, welche Massregel dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit an besten entspricht (RGSt 73, 101; BGH vom 10. Juli 1951 - 2 StR 273/51).
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